Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen (Drittstaat) als Fachzahnarzt/-ärztin beantragen

Der Beruf Fachzahnärztin oder Fachzahnarzt ist in Deutschland reglementiert. Das bedeutet: Sie benötigen eine Erlaubnis, wenn Sie in dem gewählten Bundesland die Bezeichnung „Fachzahnärztin“ oder „Fachzahnarzt“ für Ihre Spezialisierung führen möchten.

Mit der Ausbildung als Fachzahnärztin oder Fachzahnarzt haben Sie eine medizinische Spezialisierung zu Ihrer Qualifikation als Zahnärztin oder Zahnarzt im Ausland erworben. Für die Arbeit als Zahnärztin oder Zahnarzt in Deutschland benötigen Sie zunächst die Approbation oder eine Berufserlaubnis. Um als Fachzahnärztin oder Fachzahnarzt in Deutschland arbeiten zu können, müssen Sie zudem die Anerkennung Ihrer Weiterbildung als Fachzahnärztin oder Fachzahnarzt beantragen. Damit dürfen Sie die Bezeichnung „Fachzahnärztin“ oder „Fachzahnarzt“ in Ihrer jeweiligen Spezialisierung führen.

Hinweis: Sie dürfen die Bezeichnung für Ihre Spezialisierung nur führen, wenn es eine entsprechende Weiterbildungsbezeichnung auch in Deutschland gibt.

Verfahrensablauf:
1. Sie reichen Ihren Antrag und die erforderlichen Unterlagen bei der Zahnärztekammer Berlin ein. Gegebenenfalls werden Sie aufgefordert, fehlende Dokumente nachzureichen.

2. Die zuständige Stelle prüft, ob Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist. Die Berufsqualifikation ist gleichwertig, wenn es keine wesentlichen Unterschiede zwischen Ihrer ausländischen Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation gibt.

3.1. Wird Ihre Qualifikation anerkannt, können Sie in dem Beruf in Deutschland arbeiten. Sie erhalten einen Bescheid.

3.2. Wenn Defizite bei den Kenntnissen und den speziellen Rechtsgebieten für Zahnärzte festgestellt werden, wird Ihnen die Gleichwertigkeit Ihrer Qualifikation nicht bescheinigt. Sie erhalten einen Bescheid über die Unterschiede Ihrer Berufsqualifikation.
Anschließend können Sie eine Kenntnisprüfung ablegen, mit der die Gleichwertigkeit festgestellt wird. Wenn Sie die Prüfung erfolgreich absolvieren, erhalten Sie die Erlaubnis zum Führen der Fachgebietsbezeichnung „Fachzahnärztin“ oder „Fachzahnarzt“ für Ihre Spezialisierung.

4. Gegen den Bescheid der zuständigen Stelle können Sie innerhalb eines Monats rechtlich vorgehen (zum Beispiel Widerspruch einlegen). Wir empfehlen Ihnen: Sprechen Sie zuerst mit der zuständigen Stelle, bevor Sie rechtlich gegen die Entscheidung vorgehen.

Voraussetzungen

  • Approbation
    Sie müssen bereits eine in Deutschland gültige staatliche Berufszulassung (Approbation) als Zahnärztin oder Zahnarzt oder eine Berufserlaubnis haben.
  • Gleichwertigkeit Ihrer Berufsqualifikation
    Wenn Ihr Abschluss nicht automatisch anerkannt wird, müssen Sie die Gleichwertigkeit Ihrer Berufsqualifikation als Fachärztin oder Facharzt nachweisen.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Anerkennung
    Stellen Sie einen schriftlichen Antrag per Post.
  • Lebenslauf
    tabellarischer Lebenslauf mit Angaben zu absolvierten Weiterbildungen und Berufspraxis
  • Identitätsnachweis
    Personalausweis oder Reisepass
  • Approbation oder Berufserlaubnis
    Nachweis der deutschen Approbation oder Berufserlaubnis und Nachweis über den gleichwertigen Ausbildungsstand
  • Qualifikationsnachweise
    Weiterbildungsnachweise und Bescheinigungen über die Berufspraxis
  • Ggf. weitere Unterlagen und zusätzliche Nachweise zur Prüfung der Gleichwertigkeit
    Die folgenden Dokumente brauchen Sie nur abzugeben, wenn die zuständige Stelle Sie dazu auffordert:
    • Konformitätsbescheinigung
    oder
    • Nachweis, dass Sie während der letzten 5 Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens 3 Jahre lang ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig den Beruf ausgeübt haben
  • Erklärung über bisherige Berufsanerkennungsverfahren
    Erklärung, ob Sie bereits bei einer anderen Zahnärztekammer einen Antrag auf Anerkennung gestellt haben
  • Deutsche Übersetzung
    Wenn Ihre Unterlagen nicht in deutscher Sprache vorliegen, müssen Sie deutsche Übersetzungen von Ihren Unterlagen einreichen. Die Übersetzungen müssen von Übersetzerinnen und Übersetzern gemacht werden, die öffentlich bestellt oder ermächtigt sind.

Gebühren

100,00 bis 640,00 Euro, je Aufwand

Durchschnittliche Bearbeitungszeit

In der Regel innerhalb von 4 Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen.

Hinweise zur Zuständigkeit

Der Antrag auf Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation als Fachzahnärztin oder Fachzahnarzt ist bei der Zahnärztekammer Berlin zu stellen.

Für Sie zuständig