Seit dem 23.11.2020 gelten für Berliner Mietverhältnisse Mietobergrenzen.
Mit Inkrafttreten des § 5 des MietenWoG Bln ist es grundsätzlich verboten, eine überhöhte Miete zu fordern. Eine Miete ist dann überhöht, soweit sie die - nach Berücksichtigung der Wohnlage - bestimmte Mietobergrenze nach dem Gesetz um mehr als zwanzig Prozent überschreitet und nicht nach § 8 MietenWoG Bln genehmigt ist.
Sie können von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen prüfen lassen, ob Ihre Miete überhöht im Sinne des Gesetzes ist. Dazu nimmt die Senatsverwaltung auch Kontakt mit Ihrer Vermieterin oder Ihrem Vermieter auf. Dieser Kontaktaufnahme müssen Sie zustimmen.
Ausnahmen: Einige Mietverhältnisse fallen nicht unter das MietenWoG Bln. Ihre Wohnung fällt unter diese Ausnahme, wenn Sie Mieterin oder Mieter sind:
1. von Wohnraum des öffentlich geförderten Wohnungsbaus,
2. von Wohnraum, für den Mittel aus öffentlichen Haushalten zur Modernisierung und Instandsetzung gewährt wurden und der einer Mietpreisbindung unterliegt,
3. von Wohnraum, der ab dem 1. Januar 2014 erstmalig bezugsfertig wurde oder im Einzelfall sonst dauerhaft unbewohnbarer und unbewohnter ehemaliger Wohnraum, der mit einem dem Neubau entsprechenden Aufwand zu Wohnzwecken wiederhergestellt wird,
4. von Wohnraum in einem Wohnheim oder
5. von Wohnraum, den eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein anerkannter privater Träger der Wohlfahrtspflege zur Überlassung an Personen mit dringendem Wohnbedarf, mit Pflege- oder Teilhabebedarf mietet oder vermietet.
Für Wohnraum nach den Nummern 1 - 5 gilt das Gesetz zum Mietendeckel nicht.