Baustelle - Arbeitsstelle sichern und Verkehr regeln am Standort Straßen- und Grünflächenamt - Straßenverkehrsbehörde

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Kontakt

  • Der Zugang zur Einrichtung ist Rollstuhlgeeignet.
  • Ein ausgewiesener Behindertenparkplatz ist vorhanden.
  • Ein rollstuhlgeeigneter Aufzug ist vorhanden.
  • Ein rollstuhlgeeignetes WC ist vorhanden.
Erläuterung der Symbole

Zugang für Rollstuhlfahrer hinter dem Haus

Öffnungszeiten

  • Montag

      nach Vereinbarung
  • Dienstag

      nach Vereinbarung
  • Mittwoch

      nach Vereinbarung
  • Donnerstag

      nach Vereinbarung
  • Freitag

      nach Vereinbarung

Verkehrsanbindungen

Zahlungsmöglichkeiten

  • Eine Bezahlung ist nicht vorgesehen

Dienstleistungsbeschreibung

Baustelle - Arbeitsstelle sichern und Verkehr regeln

Baustellen im Straßenraum und Baustellen neben dem Straßenraum, die sich auf den Verkehr auswirken können, müssen gesichert werden. Die Sicherungsmaßnahmen dienen dem Schutz der Verkehrsteilnehmenden (Verkehrsbereich) und der eigentlichen Arbeitsstelle (Arbeitsbereich).

Für die Durchführung von Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, benötigen (Bau-) Unternehmen vor deren Beginn daher eine verkehrsrechtliche Anordnung der örtlich und sachlich zuständigen Straßenverkehrsbehörde.

In der verkehrsrechtlichen Anordnung wird festgelegt:
  • wie Arbeitsstellen abzusperren und zu kennzeichnen sind,
  • ob und wie der Verkehr, auch bei teilweiser Straßensperrung, zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist,
  • ob und wie die Unternehmen gesperrte Straßen und Umleitungen zu kennzeichnen haben.
Die Anordnungen sind zu befolgen und Lichtzeichenanlagen (Ampeln) zu bedienen.

Sie können diese Dienstleistung auch online in Anspruch nehmen

Online-Abwicklung

Voraussetzungen

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag an die Straßenverkehrsbehörde
    online möglich
    • mit Angaben zur Lage der Arbeitsstelle
    • und zum zeitlichen Rahmen der Arbeiten
  • Anordnungsfähiger Verkehrszeichenplan bzw. bemaßter Lageplan
    • Anordnungsfähiger Verkehrszeichenplan
    • bzw. bei Verwendung der RSA-Regelpläne: ein bemaßter Lageplan mit den beantragten Verkehrs-/ Sicherungsmaßnahmen
    • Hinweis: Bitte beachten Sie, dass Ihre eingereichten Pläne und Bilder zur Unterrichtung der Öffentlichkeit im Internet bereitgestellt werden. Sie müssen daher sicherstellen, dass die von Ihnen verwendeten Bilder, Pläne oder das Kartenmaterial (z.B. als Hintergrundkarte) in dieser Hinsicht entweder lizenziert oder rechtlich unbedenklich sind und keine Rechte Dritter bestehen. Bei Verletzung dieser Pflicht sind Sie dem Land Berlin regresspflichtig. Als Kartenmaterial empfehlen wir Ihnen die Verwendung der ALKIS Daten aus dem Geoportal Berlin, dem FIS-Broker (unter "Weiterführende Informationen"). Diese sind als .pdf-Dateien bis zum DIN A3 Format kostenfrei und sowohl in farbiger als auch in schwarz/weiß Fassung erhältlich.
  • Lageplan der Lichtzeichenanlage (Ampel)
    Arbeitsstellen im Bereich von Lichtzeichenanlagen (Ampel) erfordern eine Darstellung der Arbeitsstelle und der beabsichtigten Sicherungen auf einem amtlichen Lageplan der Lichtzeichenanlage. Diese Lagepläne sind bei GB infraSignal GmbH (Generalübernehmer für das Management von Planung, Bau, Betrieb und Instandhaltung von Lichtzeichenanlagen) erhältlich.
  • Ggf. weitere Unterlagen
    z.B. Musterschreiben für geplante Anwohnerinformationen, Umleitungsplan, Spartenpläne, Gestattungsvereinbarungen, Vollmacht bei Antragstellung für Dritte oder Dokumentationen erfolgter Abstimmungen

Gebühren

10,20 bis 767,00 Euro

Durchschnittliche Bearbeitungszeit

2 bis 6 Wochen vor Beginn der Arbeiten

Die Bearbeitung der Anträge erfolgt in der Reihenfolge des Eingangs und in Abhängigkeit von entsprechenden Priorisierungen. Je nach Komplexität der Arbeiten, der notwendigen Abstimmungen und des Antragsaufkommens kann die Bearbeitung auch mehrere Monate in Anspruch nehmen.

Hinweise zur Zuständigkeit

Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz

  • Für Anordnungen von Arbeitsstellen im fließenden Verkehr auf Fahrbahnen des übergeordneten Straßennetzes (Straßen der Stufen 0 - III in der Karte des übergeordneten Straßennetzes; siehe weiterführende Informationen) ist die Abteilung VI A Zentrale Straßenverkehrsbehörde zuständig.
  • Ordnungsaufgaben nach Anlage Nr. 11, Abs. 4 Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz (siehe "Rechtsgrundlagen")
Straßenverkehrsbehörden der Bezirke
  • Für Anordnungen anderer Arbeitsstellen sind die Straßenverkehrsbehörden zuständig. Diese sind Teil der Straßen- und Grünflächenämter.

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