Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen als Sozialarbeiter/in / Sozialpädagoge/in beantragen

Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen befassen sich mit der Prävention, Bewältigung und Lösung sozialer Probleme. Sie beraten und betreuen einzelne Personen, Familien oder bestimmte Personengruppen in schwierigen Situationen.
Als Sozialarbeiterin/Sozialarbeiter und Sozialpädagogin/Sozialpädagoge arbeiten Sie z.B. in Beratungsstellen, Schulen, Jugendhilfeeinrichtungen, im allgemeinen sozialen Dienst für Sozial-, Gesundheits- und Jugendhilfe, Kliniken, Suchthilfeeinrichtungen, Anti-Diskriminierungsstellen, Kontakt- und Begegnungsstätten, psychiatrischen Einrichtungen, Behinderteneinrichtungen, Senioreneinrichtungen, Justizvollzugsanstalten usw. Sie können bei öffentlichen oder freien Trägern, Behörden, Betrieben oder auch selbständig tätig sein.

Die sozialpädagogischen Berufe sind in Berlin bzw. in Deutschland reglementiert. Das bedeutet, dass Sie für die Berufsausübung eine staatliche Anerkennung brauchen. Diese können Sie erhalten, wenn Sie einen Antrag auf Prüfung der Gleichwertigkeit Ihres Abschlusses stellen. Bei der Gleichwertigkeitsprüfung folgen wir den Vorschriften des Sozialberufe-Anerkennungsgesetzes (SozBAG).

Sie können diese Dienstleistung auch online in Anspruch nehmen

Online-Abwicklung

  • Jetzt online erledigen
    Für die Nutzung der Online-Abwicklung müssen Sie sich erstmalig mit einem Bürgerkonto registrieren und können sich danach mit Ihren Zugangsdaten anmelden.

Voraussetzungen

  • Ausländische Berufsqualifikation
    Sie haben im Ausland einen vergleichbaren Berufsabschluss auf dem Tätigkeitsgebiet als Sozialpädagoge/in erworben.
  • Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit
    Sie haben bisher noch keinen Antrag auf Anerkennung in einem anderen Bundesland gestellt
  • Persönliche Eignung
    Gemäß § 5 Sozialberufe-Anerkennungsgesetz (SozBAG) kann die staatliche Anerkennung nicht erteilt werden, wenn Sie sich „schwerer Verfehlungen“ schuldig gemacht haben, aus denen sich ihre Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt. Um das zu überprüfen, benötigen wir ein erweitertes Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30a BZRG. Im Führungszeugnis sind eventuelle Vorstrafen aufgeführt. Wenn das Führungszeugnis leer ist, können wir die staatliche Anerkennung erteilen.
  • Deutschkenntnisse
    Für die Erteilung der staatlichen Anerkennung brauchen Sie mindestens Deutschkenntnisse auf dem Sprachniveau C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.
  • Für die Online-Antragstellung: Registrierung/Anmeldung über die BundID

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit einer ausländischen beruflichen Hochschulqualifikation
    (unter "Online-Abwicklung" bzw. "Formulare")
    Ein unterschriebenes und ausgefülltes Antragsformular mit der Erklärung, dass Sie zuvor noch keinen Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit in einem anderen Bundesland gestellt haben.
  • Lebenslauf
    Einen aktuellen Lebenslauf in Form einer Tabelle und in deutscher Sprache (Liste von Ihren Ausbildungsgängen und Ihrer Berufspraxis).
  • Personaldokument
    Personalausweis oder anderes amtliches Ausweisdokument mit Lichtbild bitte in Kopie.
    Wenn bereits vorhanden auch den Aufenthaltstitel, wenn Sie nicht Angehörige/r eines EU-Landes sind.
  • Nachweis der Erwerbsabsicht im Land Berlin
    • Kopie der polizeilichen Anmeldung im Land Berlin (Anmeldung bei der Meldebehörde), wenn Sie bereits in Berlin leben; wenn Sie noch keinen Wohnsitz in Berlin haben, benötigen wir einen Nachweis, dass Sie die Absicht haben, in Berlin zu arbeiten (siehe "Weiterführende Informationen").
    • Ein solcher Nachweis kann z. B. eine Kopie des Arbeitsvertrags oder Kontakte mit einem Arbeitgeber in Berlin sein. Mindestens benötigen wir aber eine Erklärung von Ihnen, dass Sie beabsichtigen, in Berlin zu arbeiten.
  • Nachweise über Ihre ausländische Berufsqualifikation
    Kopie der Urkunde des Berufsabschlusses in der Originalsprache inklusive detaillierte Fächer- und Stundenübersicht (Diploma Supplement/ Studienbuch) zur Theorie und Praxis des Studiums.
    Bitte fügen Sie auch eine deutsche Übersetzung dieser Unterlagen bei.
  • ggf. Heiratsurkunde
    Sie benötigen Ihre Heiratsurkunde in Kopie nur, wenn sich eine Namensänderung ergeben hat. Bitte fügen Sie eine deutsche Übersetzung dieser Unterlagen bei.
  • ggf. sonstige Nachweise zur Berufspraxis
    Weitere Nachweise über einschlägige Berufserfahrung und sonstige Befähigungsnachweise, z.B. Zeugnisse von Arbeitsgebern, beruflichen Weiterbildungen, Kursen und sonstigen Seminaren
    Bitte fügen Sie eine deutsche Übersetzung dieser Unterlagen bei.
  • ggf. Bescheinigung des Herkunftsstaates
    Eine Bescheinigung über die Berechtigung zur Berufsausübung im Ausbildungsstaat ist nur erforderlich, sofern der Beruf in ihrem Ausbildungsstaat reglementiert ist
    Bitte fügen Sie eine deutsche Übersetzung dieser Unterlagen bei.
  • Dokumente in deutscher Sprache
    • Ihre Dokumente müssen Sie in deutscher Sprache vorlegen. Die Übersetzungen müssen von öffentlich bestellten oder ermächtigten Übersetzerinnen und Übersetzern gemacht werden.
    • Übersetzungen von ausländischen Dokumenten, die nicht in lateinischer Schrift verfasst sind, müssen zusätzlich eine Transliteration der Berufsbezeichnung nach ISO-Norm enthalten.
    • Für Dokumente, die ursprünglich in englischer Sprache ausgestellt worden sind, ist keine deutsche Übersetzung erforderlich.

Gebühren

96,00 Euro

Durchschnittliche Bearbeitungszeit

in der Regel 3 Monate, wenn alle Unterlagen vollständig vorliegen

Diese Dienstleistung können Sie auch online über das des Einheitlichen Ansprechpartners erhalten.

Gewerbeservice online Einheitlicher Ansprechpartner Berlin

Hinweise zur Zuständigkeit

Ihren Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit können Sie nur in Berlin stellen, wenn Sie später in diesem reglementierten Beruf in Berlin arbeiten möchten.

Für Sie zuständig