Über die Eintragung in die Handwerksrolle stellt die zuständige Handwerkskammer eine Bescheinigung aus (Handwerkskarte).
In die Handwerkskarte werden eingetragen:
• Name und Anschrift des Inhabers
• Betriebssitz
• das zu betreibende Handwerk
• bei Ausübung mehrerer zulassungspflichtiger Handwerke: Diese Handwerke sowie der Zeitpunkt der Eintragung
• gegebenenfalls zusätzlich der Name des Betriebsleiters oder des für die technische Leitung verantwortlichen persönlich haftenden Gesellschafters
Mit der Handwerkskarte kann der Inhaber sich als eingetragener Handwerksbetrieb legitimieren.
Voraussetzungen
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Meisterprüfung
Wer eine Meisterprüfung in dem zu betreibenden oder in einem fachlichtechnisch verwandten Handwerk nachweisen kann, wird in die Handwerksrolle eingetragen.
oder
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Studienschwerpunkt Handwerk
Absolventen von Hoch- und Fachschulen, wenn der Studienschwerpunkt dem Handwerk zugordnet werden kann, werden in die Handwerksrolle eingetragen.
oder
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Ausübungsberechtigung/Ausnahmebewilligung
Wer eine Ausübungsberechtigung/Ausnahmebewilligung gem. §§ 7a, 7b, 8 und 9 HwO besitzt, wird in die Handwerksrolle wird eingetragen.
Erforderliche Unterlagen
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Antrag auf Eintragung in die Handwerksrolle
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Personaldokument
Personalausweis oder anderes amtliches Ausweisdokument mit Lichtbild.
Aufenthaltstitel, wenn der Antragsteller nicht Angehöriger eines EU-Landes ist.
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Befähigungsnachweis
z. B. Meisterprüfung oder gleichwertig, eine Ausnahmebewilligung/Ausnahmeberechtigung
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Ggf. Betriebsleitererklärung
Arbeitsvertrag und Anmeldung zur Sozialversicherung, soweit es einen Betriebsleiter gibt
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Ggf. Registerauszug
Eingetragene Firmen reichen bitte bei Antragstellung einen aktuellen Auszug aus dem Handelsregister ein. In Gründung befindliche juristische Personen (GmbH, AG) reichen den Gesellschaftsvertrag bzw. die Satzung ein.
Weiterführende Informationen
Zuständige Behörden
Die Handwerkskarte erhalten Betriebe mit Sitz bzw. gewerblicher Niederlassung im Handwerkskammer-Bezirk Berlin bei der Handwerkskammer Berlin.
Bitte beachten Sie:
Wird die Eintragung in die Handwerksrolle gelöscht, so ist die Handwerkskarte an die Handwerkskammer zurückzugeben.