Aufenthaltserlaubnis zur Anerkennung einer ausländischen Berufs-Qualifikation in einem nicht reglementierten Beruf

Sie sind eine ausländische Fachkraft und möchten in Deutschland in einem nicht reglementierten Beruf arbeiten und haben auch bereits ein konkretes Angebot für einen Arbeitsplatz?
Aber Ihre Berufs-Qualifikation konnte von der in Deutschland zuständigen Stelle noch nicht vollständig anerkannt werden, weil noch praktische Defizite bestehen?

Dann wird Ihnen in der Regel eine Aufenthaltserlaubnis zu dem Zweck erteilt, in Deutschland in Ihrem Beruf zu arbeiten, um so praktische Defizite ausgleichen zu können und von der zuständigen Stelle die Gleichwertigkeit Ihres ausländischen Berufs-Abschlusses bestätigt zu bekommen.

Die Aufenthaltserlaubnis wird für die Dauer Ihres Arbeitsvertrags, maximal aber für bis zu 2 Jahre erteilt.

Bei erfolgreichem Abschluss der Maßnahme kann Ihnen eine andere Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, insbesondere zum Zweck der Suche nach einem Arbeitsplatz oder zur Beschäftigung als Fachkraft.

Voraussetzungen

  • Ihre Berufs-Qualifikation ist noch nicht anerkannt
    Die für die Anerkennung Ihrer Berufs-Qualifikation in Deutschland zuständige Stelle hat mit einem Bescheid (sogenannter Defizit-Bescheid) festgestellt, dass schwerpunktmäßig Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der betrieblichen Praxis fehlen.
  • Konkretes Angebot für einen Arbeitsplatz
  • Gesicherter Lebensunterhalt
    Für die Kosten des allgemeinen Lebensunterhalts, Miete und Krankenversicherung müssen Sie über eigene Mittel von monatlich 996,60 Euro verfügen können. (aktueller Wert für das Jahr 2024).
  • Hinreichende Deutsch-Kenntnisse auf dem Niveau A 2 des GER
    Siehe Abschnitt „Weiterführende Informationen“
  • Hauptwohnsitz in Berlin
  • Persönliche Vorsprache mit Termin

Erforderliche Unterlagen

  • Formular Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels (ausgefüllt)
  • Gültiger Pass
  • 1 aktuelles biometrisches Foto
    35mm x 45mm, Frontalaufnahme mit neutralem Gesichtsausdruck und geschlossenem Mund gerade in die Kamera blickend, heller Hintergrund
  • Defizit-Bescheid der Anerkennungsstelle
    In dem Bescheid muss eine teilweise Gleichwertigkeit Ihrer ausländischen Berufs-Qualifikation zu einem deutschen Berufs-Abschluss festgestellt worden sein.
  • Arbeitsvertrag
    Es genügt auch ein konkretes Arbeitsplatz-Angebot mit einem Entwurf eines Arbeitsvertrages.
  • Nachweis, dass die Beschäftigung die vorliegenden praktischen Defizite ausgleichen wird
    Nachweis möglich durch
    • eine Klausel im Arbeitsvertrag, mit der sich der Arbeitgeber verpflichtet, den Ausgleich der festgestellten wesentlichen Defizite während der Beschäftigung zu ermöglichen oder
    • die Vorlage eines Weiterbildungsplans
  • Für die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit: weitere Formulare (ausgefüllt von Ihrem Arbeitgeber)
    • Formular „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“
    • Formular "Zusatzblatt A zum Formular Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis"
  • Nachweis über hinreichende Deutschkenntnisse auf dem Niveau A 2
  • Nachweis zum Lebensunterhalt
    Der Lebensunterhalt soll durch Einkommen aus der Beschäftigung gesichert werden.
  • Krankenversicherung
    bei einer gesetzlichen Krankenversicherung:
    • elektronische Gesundheitskarte mit Foto
    • aktuelle Bestätigung der Krankenversicherung
    bei einer privaten Krankenversicherung:
    • Nachweis, dass Sie Ihre Beiträge gezahlt haben, zum Beispiel durch Konto-Auszüge
    • Bescheinigung des Versicherers
  • Nachweis über Ihren Wohnsitz
    zum Beispiel durch
    • Bescheinigung über die Anmeldung der Wohnung (Melde-Bestätigung) oder
    • Mietvertrag und Einzugsbestätigung des Vermieters (Wohnungsgeber-Bestätigung),
    siehe Abschnitt „Formulare"

Gebühren

  • 100,00 Euro
Türkische Staatsangehörige
  • 22,80 Euro: bis zum vollendeten 24. Lebensjahr
  • 37,00 Euro: ab dem vollendeten 24. Lebensjahr

Durchschnittliche Bearbeitungszeit

Etwa 5-6 Wochen
Am besten ist eine Vorsprache 4 bis 6 Wochen bevor der bisherige Aufenthaltstitel abläuft. Buchen Sie dafür möglichst einen Termin.

Hinweise zur Zuständigkeit

Diese Dienstleistung kann nur beim Landesamt für Einwanderung (LEA) am Standort Keplerstraße in Anspruch genommen werden.

Für Sie zuständig

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