Europäischer Rechtsanwalt - Antrag auf Aufnahme in Deutschland

Für Personen aus Staaten, die Mitglied der Europäischen Union oder der Schweiz sind, gibt es die Möglichkeit, als Europäischer Rechtsanwalt nach dem EuRAG tätig zu sein. Sie dürfen diese Berufsbezeichnung nur nach Aushändigung der Aufnahmeurkunde führen.

Voraussetzungen

  • Zugelassener Rechtsanwalt/Rechtsanwältin im Heimatland
  • Nachweis über eine Berufshaftpflichtversicherung
    Es ist ein Nachweis über den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung gemäß § 51 BRAO bzw. die Vorlage einer vorläufigen Deckungszusage einzureichen.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Aufnahme nach dem Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland
    Reichen Sie den Antrag mit allen Anlagen ein. Auch die Anlagen müssen ausgefüllt und unterschrieben sein. Die Anlage Personalbogen muss mit einem Foto eingereicht werden.
  • Nachweis über die Staatsangehörigkeit
    Es ist ein Nachweis über die Staatsangehörigkeit (beglaubigte Kopie eines gültigen Identitätspapiers) einzureichen.
  • Nachweis einer Bescheinigung aus dem Herkunftsstaat
    Es ist eine Bescheinigung von der im Herkunftsstaat zuständigen Stelle einzureichen, welche die Zugehörigkeit des europäischen Rechtsanwalts zu diesem Beruf aufweist. Die Bescheinigung darf zum Zeitpunkt ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Die Bescheinigung ist der Rechtsanwaltskammer jährlich neu vorzulegen.
  • Nachweis über Vorstrafen
    Es ist eine Bescheinigung von der im Herkunftsstaat zuständigen Stelle vorzulegen, dass keine schwerwiegenden beruflichen Verfehlungen, Straftaten oder sonstige Umstände bekannt sind, die die Eignung des Antragstellers/Antragsstellerin für den Beruf des Rechtsanwalts/Rechtsanwältin in Frage stellen.
  • Nachweis über die Geburtsurkunde
    Es ist eine Geburtsurkunde einzureichen. Bei Namensänderung ist zusätzlich ein urkundlicher Nachweis der Namensführung (Heiratsurkunde/Auszug aus dem Familienbuch) erforderlich.
  • Nachweis über den akademischen Grad
    Es ist bei einem ggf. vorhandenen akademischen Grad ein Nachweis darüber einzureichen.
  • Nachweis über eine Berufshaftpflichtversicherung
    Es ist ein Nachweis über den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung gemäß § 51 BRAO bzw. die Vorlage einer vorläufigen Deckungszusage einzureichen. Eine Versicherung im Herkunftsstaat genügt den gesetzlichen Anforderungen, wenn sie hinsichtlich der Bedingungen und des Deckungsumfanges einer Versicherung nach § 51 BRAO gleichwertig ist. Bei ausländischem Versicherungsschutz ist nach der Aufnahme jährlich eine Bescheinigung des Versicherers vorzulegen, aus der sich Versicherungsbedingungen und Deckungsumfang ergeben.
  • Nachweis über die Gebührenzahlung
    Es ist ein Nachweis über die Gebührenzahlung einzureichen. Die Gebühr wird fällig mit der Einreichung des Antrages bei der Kammer.

Gebühren

235,00 Euro.

Durchschnittliche Bearbeitungszeit

Ca. 8 Wochen

Hinweise zur Zuständigkeit

Für die Aufnahme nach dem Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland ist die Rechtsanwaltskammer Berlin zuständig.

Für Sie zuständig