Kanzleipflicht - Antrag auf Befreiung

Grundsätzlich besteht die Pflicht eine Kanzlei zu führen. Unter gewissen Umständen (bei besonderen Härten) kann davon abgewichen werden, indem die Befreiung von der Kanzleipflicht beantragt wird.

Voraussetzungen

  • Bestehende Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Kanzleipflichtbefreiung
    Es ist ein schriftlicher Antrag auf Kanzleipflichtbefreiung einzureichen.
  • Nachweis zur Vermeidung von Härten
    Es sind entsprechende Nachweise zur Vermeidung von Härten gemäß § 29 Abs. 1 BRAO einzureichen, z.B. Nachweis bei Krankheit oder Elternzeit durch ein ärztliches Attest bzw. Bewilligungsbescheid von Elternzeit; Nachweis bei Auslandsfortbildungen durch Vorlage einer Kopie des Bestätigungsschreibens der zuständigen Universität.
  • Bei einer Kanzlei im Ausland - Kanzleiadresse
    Es ist die verbindliche Angabe der Kanzleiadresse im Ausland erforderlich gemäß § 29a Abs. 2 BRAO.

Gebühren

keine

Durchschnittliche Bearbeitungszeit

Ca. 1 Monat

Hinweise zur Zuständigkeit

Für den Antrag einer Kanzleipflichtbefreiung ist die Rechtsanwaltskammer Berlin zuständig.

Für Sie zuständig