Europäischer Berufsausweis - Ausstellung beantragen am Standort Landesprüfungsamt für Gesundheitsberufe (Anerkennung ausländischer Gesundheitsfachberufe)

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Kontakt

  • Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo)
  • Landesprüfungsamt für Gesundheitsberufe (Anerkennung ausländischer Gesundheitsfachberufe)
  • Turmstraße 21 10559 Berlin
  • Postanschrift
    Postfach 31 09 29 - IV A 4, 10639 Berlin
  • Tel.: (030) 90229-2144
  • Fax: (030) 90229-2094
  • Homepage

Öffnungszeiten

  • Dienstag

      13:00-15:00 Uhr (Telefonsprechzeit)
  • Donnerstag

      13:00-15:00 Uhr (Telefonsprechzeit)

Hinweise zu geänderten Öffnungszeiten

Das Referat für die Anerkennung ausländischer Gesundheitsfachberufe/Landesprüfungsamt ist telefonisch zu den oben genannten Telefonsprechzeiten, elektronisch oder schriftlich zu erreichen. Eine Präsenz-Beratung ist derzeit nur nach individueller Terminvereinbarung möglich. Hierzu wenden Sie sich an den E-Mail-Kontakt: bqfg_nah@lageso.berlin.de. Unterlagen können per Post übersandt oder jederzeit in den Hausbriefkasten in der Turmstr. 21, Haus A, 10559 Berlin, eingeworfen werden.

Verkehrsanbindungen

Hinweise zur Anschrift des Standorts

Haus A

Zahlungsmöglichkeiten

  • Eine Bezahlung ist nicht vorgesehen

Dienstleistungsbeschreibung

Europäischer Berufsausweis - Ausstellung beantragen

Sie möchten vorübergehend oder dauerhaft im europäischen Ausland Ihrem Beruf nachgehen?

Der Europäische Berufsausweis (European Professional Card, EPC) ist ein elektronischer Nachweis, dass Ihre Berufsqualifikation von einem anderen EU-Land anerkannt wird. Der EPC wird Ihnen auf Antrag in einem elektronischen Verfahren (EPC-Verfahren) ausgestellt. Das EPC-Verfahren ist einfacher, schneller und transparenter als die herkömmlichen Verfahren zur Anerkennung der beruflichen Qualifikation.

Folgende Vorteile bietet Ihnen der Europäische Berufsausweis:
  • Die Behörden Ihres Herkunftslandes helfen Ihnen bei Ihrem Antrag und überprüfen, ob er richtig ausgefüllt und vollständig ist. Sie überprüfen auch die Echtheit und Gültigkeit Ihrer Unterlagen.
  • Wenn Sie in Zukunft einen Antrag auf Niederlassung oder zeitweilige Erbringung von Dienstleistungen in einem anderen EU-Land stellen möchten, ist Ihr Dossier bereits im System vorhanden und Sie müssen Ihre Unterlagen nicht ein zweites Mal hochladen. Dadurch sparen Sie Zeit bei weiteren Anträgen.
  • Wenn die für Ihren Antrag zuständigen Behörden innerhalb der vorgegebenen Frist keine Entscheidung treffen, erfolgt die Anerkennung automatisch.

Verfahrensablauf
  1. Zunächst müssen Sie sich beim Authentifizierungsdienst der Europäischen Kommission (ECAS) anmelden und einen Benutzernamen und ein Passwort wählen.
  2. Dann erstellen Sie Ihr Profil mit den Angaben zu Ihrer Person (Personalausweis- oder Passnummer, Nachname, Staatsangehörigkeit) und Ihren Kontaktdaten (Adresse, E-Mail-Adresse, Rufnummer usw.). Die Angaben zu Ihrer Person werden in Ihrem EPC stehen.
  3. Nachdem Sie Ihr Profil erstellt haben, können Sie den Antrag für den EPC stellen. Wechseln Sie hierfür zur Startseite. Bei der Antragstellung erfahren Sie, welche Dokumente das Aufnahmeland für die Anerkennung Ihrer Berufsqualifikation benötigt. Die Dokumente können Sie direkt hochladen. Laden Sie bitte jedes Dokument als eigene Datei hoch.
  4. Senden Sie dann den Antrag zusammen mit den Dokumenten an die zuständige Behörde Ihres Herkunftslandes.
  5. Die zuständige Behörde bearbeitet Ihren Antrag und übermittelt ihn gegebenenfalls zur weiteren Bearbeitung an die Behörden des Aufnahmelandes.
  6. Wenn Sie Ihren Antrag abgeschickt haben, können Sie die Angaben zu Ihrer Person nicht mehr ändern. Eine Aktualisierung kann nur die Behörde vornehmen, die Ihre Akte bearbeitet. Ihre Kontaktdaten können Sie aber jederzeit aktualisieren. Sie können Ihren Antrag online verfolgen und bereits hochgeladene Unterlagen bei neuen Anträgen für andere Länder wiederverwenden.
  7. Nach der Genehmigung Ihres Antrags können Sie ein EPC-Zertifikat im PDF-Format erstellen. Das EPC-Zertifikat enthält eine Bezugsnummer. Mit dieser Bezugsnummer kann Ihr künftiger Arbeitgeber die Gültigkeit Ihres EPC online überprüfen.

Der Berufsausweis ist gültig:
  • unbefristet bei Niederlassung
  • 18 Monate in den meisten Fällen, in denen Sie vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen erbringen, bzw. 12 Monate für Berufe mit Auswirkungen auf die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit, soweit Sie nicht der automatischen Anerkennung unterliegen (z.B. Physiotherapeut / Physiotherapeutin)

Sie können diese Dienstleistung auch online in Anspruch nehmen

Online-Abwicklung

  • Jetzt online erledigen
    europaweites Onlineverfahren zentral von der EU-Kommission angeboten, betrieben
    Zugang mit Registrierung Benutzername/Passwort auf plattform der EU-Kommission

Voraussetzungen

  • vorübergehende oder dauerhafte Berufsausübung in der EU/EWR
    Sie können das EPC-Verfahren nutzen, wenn Sie vorübergehend oder dauerhaft in einem anderen EU- oder EWR-Land Ihrem Beruf nachgehen möchten.
  • Sie üben einen Beruf aus, für den das EPC-Verfahren genutzt werden kann
    Das EPC-Verfahren kann derzeit nur für folgende Berufe genutzt werden:
    • Krankenpfleger/Krankenschwester für allgemeine Pflege (m/w/d)
    • Apotheker/Apothekerin (m/w/d)
    • Physiotherapeut/Physiotherapeutin (m/w/d)
    • Bergführer/Bergführerin (m/w/d)
    • Immobilienmakler/Immobilienmaklerin (m/w/d)
    Fachkräfte mit einem anderen Beruf müssen für die Anerkennung ihrer ausländischen Berufsqualifikation nach wie vor das Standardverfahren Ausländische Berufsqualifikationen anerkennen - Berufsanerkennung anwenden (siehe weiterführende Informationen). Das EPC-Verfahren wird jedoch in Zukunft möglicherweise auf andere Berufe ausgeweitet.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises
    ausschließlich online möglich
    Dafür müssen Sie sich beim Authentifizierungsdienst der Europäischen Kommission (ECAS) anmelden.
  • Nachweisunterlagen für das Aufnahmeland
    • Je nach Beruf, Herkunfts- und Aufnahmeland, Zweck (vorübergehende Tätigkeit oder Niederlassung), Anerkennungsverfahren (automatische Anerkennung) werden unterschiedliche Unterlagen verlangt. Auf der Seite der EU-Kommission (siehe „Weiterführende Informationen") finden Sie eine Schnellabfrage zu benötigten Unterlagen.
    • Die Behörden können beglaubigte Kopien der Dokumente verlangen, die Sie bei der elektronischen Antragstellung hochgeladen haben.
  • Personalausweis oder Pass
    Nachweis der Staatsangehörigkeit. Die Dokumente müssen für das elektronische Verfahren eingescannt und als Datei hochgeladen werden.
  • Ausbildungsnachweise
    Die Dokumente müssen für das elektronische Verfahren eingescannt und als Datei hochgeladen werden.

Gebühren

  • Die Behörde Ihres Herkunftslandes und die Behörde des Aufnahmelandes können für die Prüfung Ihrer Akte Gebühren verlangen. Sie erhalten von jeder Behörde eine gesonderte Rechnung.
  • Die Höhe der Gebühren ist je nach Herkunftsland und Aufnahmemitgliedstaat unterschiedlich. In einigen Ländern wird der Antrag kostenlos bearbeitet.
  • Auf der Seite der EU-Kommission finden Sie eine Schnellabfrage zu den Gebühren. (siehe „Weiterführende Informationen")

Durchschnittliche Bearbeitungszeit

Die zuständige Behörde Ihres Herkunftslandes bestätigt den Eingang Ihres Antrags und informiert Sie über etwaige fehlende Unterlagen und anfallende Gebühren innerhalb einer Woche.

Vorübergehende Mobilität:

  • Auch die Behörden des Aufnahmelandes werden Ihre Akte prüfen, wenn Ihr Beruf Auswirkungen auf die öffentliche Gesundheit und Sicherheit haben könnte und daher keine automatische Anerkennung erfolgt.
  • Ist keine Überprüfung seitens des Aufnahmelandes erforderlich, dann prüft die Behörde Ihres Herkunftslandes Ihren Antrag und trifft innerhalb von höchstens 3 Wochen eine endgültige Entscheidung.
  • Sind Überprüfungen seitens des Aufnahmelandes erforderlich, muss die Behörde Ihres Herkunftslandes binnen einer Frist von höchstens 1 Monat Ihren Antrag prüfen und an das Aufnahmeland weiterleiten. Das Aufnahmeland trifft innerhalb von höchstens 3 Monaten (2 Monate + zweimalige Verlängerung um jeweils 2 Wochen) eine endgültige Entscheidung.
  • Wenn die Behörden des Aufnahmelandes der Auffassung sind, dass Ihre Aus- und Fortbildung und Ihre Berufserfahrung nicht den geforderten Standards dieses Landes entsprechen, dann können sie eine Eignungsprüfung oder einen Anpassungslehrgang verlangen.

Niederlassung:
  • Die Behörde Ihres Herkunftslandes muss binnen einer Frist von höchstens 1 Monat Ihren Antrag prüfen und an das Aufnahmeland weiterleiten.
  • Sind Sie Apotheker/-in oder Krankenschwester/Krankenpfleger und Ihr Beruf wird automatisch anerkannt, dann trifft das Aufnahmeland innerhalb von höchstens 2 Monaten (1 Monat + zweimalige Verlängerung um jeweils 2 Wochen) eine Entscheidung.
  • Wird Ihr Beruf nicht automatisch anerkannt, dann trifft das Aufnahmeland innerhalb von höchstens 3 Monaten (2 Monate + zweimalige Verlängerung um jeweils 2 Wochen) eine endgültige Entscheidung. Wenn die Behörden des Aufnahmelandes der Auffassung sind, dass Ihre Aus- und Fortbildung und Ihre Berufserfahrung nicht den geforderten Standards dieses Landes entsprechen, dann können sie eine Eignungsprüfung oder einen Anpassungslehrgang verlangen.

Treffen die Behörden des Aufnahmelandes keine Entscheidung innerhalb der gesetzlichen Fristen, werden Ihre Qualifikationen stillschweigend anerkannt und Sie können über Ihr Online-Konto ein EBA-Zertifikat erstellen.

Hinweise zur Zuständigkeit

Für den Beruf des Bergführers (m/w/d):

Für den Beruf des Immobilienmaklers (m/w/d):
  • Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe
Für die Gesundheitsberufe (Krankenpfleger/Krankenschwester für allgemeine Pflege, Physiotherapeut/Physiotherapeutin/Apothekerin) (m/w/d):
  • Landesamt für Gesundheit und Soziales

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