Hausbrunnen und kleine Wasserwerke - Überwachung am Standort Gesundheitsamt - Hygiene und Umweltmedizin

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Kontakt

  • Der Zugang zur Einrichtung ist Rollstuhlgeeignet.
  • Ein ausgewiesener Behindertenparkplatz ist vorhanden.
  • Ein rollstuhlgeeigneter Aufzug ist vorhanden.
Erläuterung der Symbole

Rollstuhlgeeigneter Zugang über Mansfelder- / Brienner Straße

Öffnungszeiten

  • Montag

      08.00 - 16.00 Uhr
  • Dienstag

      08.00 - 16.00 Uhr
  • Mittwoch

      08.00 - 16.00 Uhr
  • Donnerstag

      08.00 - 16.00 Uhr
  • Freitag

      08.00 - 14.00 Uhr

Verkehrsanbindungen

Bus
  • U Fehrbelliner Platz: 101, 104, 115, N3, N42, N7 Mansfelder Str./Barstr.: 101, 104, 115, N7
U-Bahn
  • U Fehrbelliner Platz: U3, U7

Zahlungsmöglichkeiten

  • Eine Bezahlung ist nicht vorgesehen

Dienstleistungsbeschreibung

Hausbrunnen und kleine Wasserwerke - Überwachung

Betreiberinnen und Betreiber von Hausbrunnen müssen bestimmte Pflichten beachten. Hausbrunnen werden als „Kleinanlagen zur Eigenversorgung“ bezeichnet, wenn aus Ihnen Trinkwasser zur eigenen Versorgung entnommen wird. Wenn aus dem Hausbrunnen auch Trinkwasser zur gewerblichen oder öffentlichen Nutzung entnommen wird es „dezentrales kleines Wasserwerk“ genannt.

Je nachdem wie der Brunnen genutzt wird, müssen Sie regelmäßig das Wasser auf mikrobiologische, chemische und physikalische Parametern untersuchen lassen. Die Probeentnahme muss von einer zugelassenen Untersuchungsstelle durchgeführt werden. Eine zugelassene Untersuchungsstelle finden Sie auf der Internetseite des Landesamt für Gesundheit und Soziales (siehe "Weiterführende Informationen"). Kleinanlagen zur Eigenversorgung müssen in der Regel einmal jährlich auf mikrobiologische Parameter untersucht werden. Mindestens alle fünf Jahre muss das Wasser zusätzlich auf chemische und physikalische Parameter untersucht werden. Dezentrale kleine Wasserwerke die weniger als 10 Kubikmeter Wasser pro Tag fördern, müssen üblicherweise jährlich untersuchen. Das Gesundheitsamt kann Abweichungen von der Untersuchungshäufigkeit festlegen.

Betreiberinnen und Betreiber von Hausbrunnen müssen die gesetzlich geforderten Untersuchungsergebnisse dem Gesundheitsamt unaufgefordert innerhalb von zwei Wochen mitteilen. Die Ergebnisse der Untersuchungen müssen zehn Jahre lang aufbewahrt werden.
Das Gesundheitsamt kann von Ihnen Zutritt zur Anlage verlangen, Auskünfte anfordern, Maßnahmen anordnen und Auflagen erteilen.

Erforderliche Unterlagen

  • Keine Unterlagen benötigt

Gebühren

Keine: Meldung der Untersuchungsergebnisse an das Gesundheitsamt

Hinweise zur Zuständigkeit

Zuständig ist das Gesundheitsamt in dem Bezirk, in dem sich die Wasserversorgungsanlage befindet.

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