Spielhallen - Erlaubnis nach Spielhallengesetz Berlin beantragen

Wenn Sie gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein Unternehmen betreiben wollen, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele dient, benötigen Sie zwei Erlaubnisse.
Die Erlaubnis nach dem Spielhallengesetz Berlin wird unbefristet erteilt.
Darüber hinaus benötigen Sie eine Erlaubnis nach dem Glücksspielstaatsvertrag (siehe „Weiterführende Informationen“). Diese wird befristet erteilt.

Bitte beachten Sie bei der Einrichtung der Spielhalle, die Einhaltung der nachfolgenden gesetzlichen Mindestanforderungen.

  • Der Mindestabstand zu weiteren Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen soll 500 Meter nicht unterschreiten.
  • Das Gewerbe soll auch nicht in räumlicher Nähe von Einrichtungen betrieben werden, die ihrer Art nach oder tatsächlich vorwiegend von Kindern oder Jugendlichen aufgesucht werden.
  • In einem Gebäude oder Gebäudekomplex in dem Sportwetten vermittelt werden, ist der Betrieb einer Spielhalle unzulässig.

Für die äußere Gestaltung der Betriebsstätte gilt:
  • Einblicke ins Innere der Räumlichkeiten dürfen von außen nicht möglich sein.
  • Das äußere Erscheinungsbild darf nicht mit auffälliger Werbung oder sonstigen Werbemitteln gestaltet sein, von denen ein Aufforderungs- oder Anreizcharakter zum Spielen ausgeht.
  • Es darf keine Werbung außen oder in unmittelbarer Nähe der Betriebsstätte für den Spielbetrieb oder in der Spielhalle angebotene Spiele angebracht werden.

Für die Innengestaltung der Betriebsstätte gilt:
  • Für je 12 Quadratmeter Grundfläche darf höchstens ein Geld- oder Warenspielgerät aufgestellt werden.
  • Die Gesamtzahl darf acht Geräte nicht übersteigen. Sollten in der Spielhalle Speisen oder Getränke verabreicht werden, reduziert sich die zulässige Gesamtanzahl auf höchstens zwei Geräte.
  • Die Geräte sind einzeln in einem Abstand von mindestens einem Meter aufzustellen, getrennt durch eine Sichtblende in einer Tiefe von mindestens 0,80 Meter, gemessen von der Gerätefront in Höhe mindestens der Geräteoberkante.
  • Es sind Informationsmaterial über Risiken des übermäßigen Spielens und Informationen zu Angeboten und Kontaktdaten von qualifizierten Beratungsstellen sichtbar auszulegen.

Bei den Öffnungszeiten ist zu beachten:
  • Spielhallen dürfen nicht am Karfreitag, am Volkstrauertrag, am Totensonntag und am 24. und 25. Dezember geöffnet werden.
  • In der Zeit von 3 Uhr bis 11 Uhr dürfen Spielhallen grundsätzlich nicht öffnen (Sperrzeit).

Während der Öffnungszeiten ist sicherzustellen, dass in jedem Unternehmen mindestens eine sachkundige Aufsichtsperson dauerhaft anwesend ist.
Die Betreiber und Betreiberinnen haben Sozialkonzepte zu entwickeln und in der Spielhalle umzusetzen.
Bei der Erstellung des Sozialkonzepts haben sich die Erlaubnisinhaberinnen und Erlaubnisinhaber damit auseinander zu setzen, wie sie die Spielenden zu verantwortungsbewusstem Spiel anhalten werden und mit welchen vorbeugenden bzw. eindämmenden Maßnahmen sie den sozialschädlichen Folgen des Glücksspiels entgegenwirken. Dabei ist insbesondere -vor allem auch bei der Erstellung des Sozialkonzeptes durch externe Einrichtungen- darauf zu achten, dass das vorzulegende Sozialkonzept den individuellen Anforderungen und Gegebenheiten des jeweiligen Angebots bzw. der jeweiligen Spielstätte entspricht.

Beim Jugendschutz und für die Prävention von Spielsucht gilt:
  • Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, darf kein Zutritt zu Unternehmen gewährt werden.
  • Die Durchsetzung des Verbots ist durch Eingangskontrolle in Verbindung mit der Vorlage des Personalausweises oder anderer zur Identitätskontrolle geeigneter Dokumente zu gewährleisten.
  • Die Spielerinnen und Spieler sind durch den Inhaber oder das mit der Aufsicht betraute Personal über die Suchtrisiken der angebotenen Spiele und Möglichkeiten der Beratung und Therapie aufzuklären und zu verantwortungsbewusstem Spiel anzuhalten.
  • Vom Spielverhalten her auffällige Personen sind vom Spiel auszuschließen. Es sind hierfür geeignete Maßnahmen für wirksame Sperrsysteme einzurichten.

Für die Aufstellung von Geldspielgeräten in Spielhallen ist eine gesonderte Erlaubnis erforderlich (siehe „Weiterführende Informationen“).

Wer eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen ohne eine erforderliche Erlaubnis betreibt oder gegen die gesetzlichen Bestimmungen verstößt, handelt ordnungswidrig und kann mit Geldbuße bis zu 500.000,00 Euro bestraft werden.

Voraussetzungen

  • Persönliche Zuverlässigkeit
    Die Zuverlässigkeit wird anhand verschiedener Nachweise geprüft. Der Antragsteller hat hierfür eine Auskunft aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis) und eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister beizubringen.
  • Sachkunde
    Nachweis des Betreibers, dass er erfolgreich Kenntnisse über die rechtlichen Grundlagen für den in Aussicht genommenen Betrieb sowie zur Prävention der Spielsucht und im Umgang mit betroffenen Personen erworben hat.
  • Sozialkonzept
    Konzept, in dem Maßnahmen dargelegt werden, wie den sozialschädlichen Auswirkungen des Glücksspiels vorgebeugt werden soll.
  • Anforderungen an den Standort
    Der Mindestabstand (500 Meter) zu anderen Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen muss eingehalten werden und darf auch nicht in räumlicher Nähe von Einrichtungen betrieben werden, die ihrer Art nach oder tatsächlich vorwiegend von Kindern oder Jugendlichen aufgesucht werden. Die Beschaffenheit und Lage muss darüber hinaus den polizeilichen und baulichen Anforderungen genügen und die Grundsätze des Jugendschutzes beachten.
    In einem Gebäude oder Gebäudekomplex in dem Sportwetten vermittelt werden, ist der Betrieb einer Spielhalle unzulässig.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis
    • für eine Spielhalle
    • für ein ähnliches Unternehmen
  • Personaldokument
    Personalausweis oder anderes amtliches Ausweisdokument mit Lichtbild.
    Aufenthaltstitel, wenn der Antragsteller nicht Angehöriger eines EU-Landes ist.
  • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde
    Zur Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit wird eine Auskunft aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis) zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart O) benötigt. Die Auskünfte dürfen nicht älter als drei Monate sein.
  • Gewerbezentralregisterauszug zur Vorlage bei einer Behörde
    Zur Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit wird eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart 9) verlangt.
    Die Auskünfte dürfen nicht älter als drei Monate sein.
  • Aktueller Auszug aus dem Handelsregister
    Eingetragene Firmen reichen bitte bei Antragstellung einen aktuellen Auszug aus dem Handelsregister ein. In Gründung befindliche juristische Personen (GmbH, AG) reichen den Gesellschaftsvertrag bzw. die Satzung ein.
  • Grundrisszeichnung
    Grundriss / sonstige Bauzeichnung der Betriebs- und Nebenräume (möglichst im Maßstab 1:100).
  • Sozialkonzept
    Der Antragsteller muss nachweisen, dass er über ein Sozialkonzept verfügt, in dem dargelegt wird, mit welchen Maßnahmen den sozialschädlichen Auswirkungen des Glücksspiels vorgebeugt werden soll.
    Weitere Informationen finden Sie in dem hier hinterlegten Infoschreiben.
  • Sachkundenachweise
    Jeder Betreiber muss durch eine Bescheinigung einer nach der Verordnung zur Ausführung des Spielhallengesetzes Berlin anerkannten Stelle nachweisen, dass er erfolgreich Kenntnisse über die rechtlichen Grundlagen für den in Aussicht genommenen Betrieb sowie zur Prävention der Spielsucht und im Umgang mit betroffenen Personen erworben hat.

    Der Betreiber darf nur solche Personen in der Spielhalle als Aufsichtspersonen beschäftigen, die über einen suchtpräventiven Sachkundenachweis einer der durch die Senatsverwaltung für Wirtschaft gelisteten Schulungsanbieter teilgenommen haben.

Gebühren

1.000 bis 3.000 Euro

Durchschnittliche Bearbeitungszeit

ca. 1 Monat, sofern alle Unterlagen vollständig vorliegen

Hinweise zur Zuständigkeit

Die Erlaubnis ist bei dem für den Betriebssitz zuständigen Ordnungsamt zu stellen.

Für Sie zuständig

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