Aufenthaltserlaubnis für Ehepartner, Eltern und Kinder von subsidiär Schutzberechtigten am Standort LEA, Friedrich-Krause-Ufer

Aktuelle Hinweise zu diesem Standort
Aktuell sind die Zugriffe auf unsere Online-Terminvereinbarung massiv gestiegen. Dadurch kann es leider vorkommen, dass der Service zwischendurch nicht zur Verfügung steht. Es wird dann eine Wartungsseite angezeigt. Bitte beachten Sie hierzu unsere
Öffnungszeiten
Hinweise zu geänderten Öffnungszeiten
Zur weiteren Eindämmung des Corona-Infektionsgeschehens (Lockdown) wird die Bedienung an unseren Standorten Friedrich-Krause-Ufer und Keplerstraße eingeschränkt.
Bis mindestens 28.05.2021 findet die Bedienung nur mit Termin statt.
Hinweis für Terminkunden
Wir bitten um Verständnis für die folgenden Hygiene-Maßnahmen:
- Das Betreten unseres Dienstgebäudes ist nur mit medizinischer Maske gestattet. Medizinische Masken in diesem Sinne sind OP-Masken sowie Masken der Standards KN95/N95 oder FFP2.
- Bei Krankheitssymptomen können wir Sie aus Gründen des Infektionsschutzes nicht bedienen.
- Bitte beachten Sie, dass Corona-bedingt nur der Zutritt von Personen gewährt werden kann, die für sich persönlich online einen Termin gebucht oder eine Einladung zur Vorsprache erhalten haben. Wenn möglich, kommen Sie bitte ohne Begleitpersonen zum Termin.
Zahlungsmöglichkeiten
Am Standort kann bar und mit girocard (mit PIN) bezahlt werden.
Sonstige Hinweise zum Standort
Fotoautomat und Kopierer (kostenpflichtig) im Kassenbereich (Haus A, 1. Etage) vorhanden.
Aufenthaltserlaubnis für Ehepartner, Eltern und Kinder von subsidiär Schutzberechtigten
Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis für
- Ehegatten / gleichgeschlechtliche Lebenspartner
- Kinder sowie
- Eltern
Diese Aufenthaltserlaubnis kann aus humanitären Gründen im Ermessen erteilt werden. Ein Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis besteht nicht.
Voraussetzungen
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Persönliche Vorsprache
Bei einer anerkannten Ehe oder eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft ist die persönliche Vorsprache von beiden Ehegatten/Lebenspartnern erforderlich.
Bei Minderjährigen ist die persönliche Vorsprache der Familie (Eltern mit Kind) erforderlich. -
Aufenthaltserlaubnis wegen subsidiären Schutzes
Der Ausländer, zu dem der Familiennachzug stattfinden soll (sogenannter Stammberechtigter), muss
- nach dem 17.03.2016 vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als subsidiär schutzberechtigt anerkannt worden sein und
- eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1, 2. Alternative des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) besitzen.
-
Humanitäre Gründe
Humanitäre Gründe liegen insbesondere vor, wenn
- die Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft seit langer Zeit nicht möglich ist, oder
- ein minderjähriges lediges Kind betroffen ist, oder
- Leib, Leben oder Freiheit des oder der Familienangehörigen ernsthaft gefährdet sind oder
- der Ausländer oder der Familienangehörige im Ausland schwerwiegend erkrankt, schwer pflegebedürftig oder schwer behindert ist.
-
Keine Ausweisung oder Ausreise beim Stammberechtigten zu erwarten
- Der Ausländer, zu dem der Familiennachzug stattfinden soll, darf kein Ausweisungsinteresse begründet haben (zum Beispiel wegen schwerer Straftaten oder Gefährdung der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland).
- Zudem darf auch nicht seine Ausreise aus anderen Gründen zu erwarten sein (zum Beispiel wegen des Widerrufs oder der Rücknahme des subsidiären Schutzes).
-
Bei Ehegatten / gleichgeschlechtlichen Lebenspartnern
- Beide Ehegatten oder gleichgeschlechtlichen Lebenspartner müssen in der Regel das 18. Lebensjahr vollendet haben.
- Die Ehe/Lebenspartnerschaft muss schon vor der Flucht geschlossen worden sein.
- Ist der Ausländer mit mehreren Ehegatten verheiratet, kann nur einem Ehegatten die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden.
-
Bei Eltern oder Elternteilen von minderjährigen Kindern
Den Eltern oder einem Elternteil kann nur dann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn sich kein personensorgeberechtigter Elternteil im Bundesgebiet aufhält.
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Hauptwohnsitz in Berlin
Ein Zweit- oder Nebenwohnsitz in Berlin ist nicht ausreichend.
Erforderliche Unterlagen
-
Formular Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels (vollständig ausgefüllt)
siehe Abschnitt „Formulare“.
Bitte füllen Sie für jede Person, die eine Aufenthaltserlaubnis beantragen möchte, ein Antragsformular vollständig aus. (nicht erforderlich für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis) -
Gültiger Pass
Für jedes Familienmitglied ist ein Pass vorzulegen.
-
1 aktuelles biometrisches Foto von jedem Antragsteller
35mm x 45mm, Frontalaufnahme mit neutralem Gesichtsausdruck und geschlossenem Mund gerade in die Kamera blickend, heller Hintergrund
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Familiennachzug zum Ehegatten: Heiratsurkunde
nicht erforderlich für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis
-
Für den Nachzug zu Ihrem Lebenspartner: Partnerschaftsurkunde
nicht erforderlich für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis
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Geburtsurkunden für minderjährige Kinder
nicht erforderlich für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis
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Nachweis über das Sorgerecht
Falls ein Elternteil nicht in Deutschland lebt. (nicht nötig für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis)
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Bei allen ausländischen Urkunden: Übersetzung, eventuell zusätzlich Apostille oder Legalisation
Bitte legen Sie von allen ausländischen Urkunden eine beglaubigte Übersetzung vor.
Je nach Herkunftsland benötigen Sie zu der Urkunde auch eine Apostille oder Legalisation. Mehr zu diesem Thema erfahren Sie zum Beispiel beim Auswärtigen Amt: Internationaler Urkundenverkehr (siehe Weiterführende Informationen). -
Aktuelle Schulbescheinigung (nicht älter als 14 Tage)
Eine Schulbescheinigung ist für schulpflichtige Kinder immer erforderlich.
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Bei schwerer Erkrankung, Pflegebedarf oder Schwerbehinderung
Qualifizierte ärztliche Bescheinigung, Bescheid über den Pflegegrad oder Nachweis der Schwerbehinderung
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Bescheinigungen über den Integrationskurs (Nur bei Verlängerung)
Sind Sie zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet worden? Dann legen Sie bitte sämtliche Nachweise und Zertifikate über die Teilnahme am Integrationskurs vor.
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Nachweis über den Hauptwohnsitz in Berlin
- Bescheinigung über die Anmeldung der Wohnung (Meldebestätigung) oder
- Mietvertrag und Einzugsbestätigung des Vermieters
Formulare
Gebühren
- Erwachsene: 100,00 Euro
- Minderjährige: 50,00 Euro
- Erwachsene: 93,00 Euro
- Minderjährige: 46,50 Euro
Gebührenfrei:
- Für Ausländer, die ihren Lebensunterhalt nicht ohne Leistungen nach SGB II oder XII oder Asylbewerberleistungsgesetz bestreiten können. Ein aktueller Bescheid des Jobcenters oder Sozialamts ist zum Nachweis vorzulegen.
Rechtsgrundlagen
Durchschnittliche Bearbeitungszeit
Wir empfehlen deshalb eine Vorsprache 4 bis 6 Wochen bevor der bisherige Aufenthaltstitel abläuft. Buchen Sie dafür möglichst einen Termin.
Hinweise zur Zuständigkeit
Die Dienstleistung kann nur beim Landesamt für Einwanderung (LEA) am Standort Friedrich-Krause-Ufer in Anspruch genommen werden.
Weitere Sprachen
Kontakt
Landesamt für Einwanderung (LEA)
LEA, Friedrich-Krause-Ufer
Erläuterung der Symbole
Aufzüge in den Häusern A und C
Nahverkehr
S-Bahn S 41/42 (Westhafen)
U-Bahn U 9 (Amrumer Str.)
Bus 123, 142, M27
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