Impfung - Nebenwirkung melden am Standort Gesundheitsamt - Hygiene und Umweltmedizin

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Kontakt

  • Der Zugang zur Einrichtung ist Rollstuhlgeeignet.
  • Ein ausgewiesener Behindertenparkplatz ist vorhanden.
  • Ein rollstuhlgeeigneter Aufzug ist vorhanden.
Erläuterung der Symbole

Rollstuhlgeeigneter Zugang über Mansfelder- / Brienner Straße

Öffnungszeiten

  • Montag

      08.00 - 16.00 Uhr
  • Dienstag

      08.00 - 16.00 Uhr
  • Mittwoch

      08.00 - 16.00 Uhr
  • Donnerstag

      08.00 - 16.00 Uhr
  • Freitag

      08.00 - 14.00 Uhr

Verkehrsanbindungen

Bus
  • U Fehrbelliner Platz: 101, 104, 115, N3, N42, N7 Mansfelder Str./Barstr.: 101, 104, 115, N7
U-Bahn
  • U Fehrbelliner Platz: U3, U7

Zahlungsmöglichkeiten

  • Eine Bezahlung ist nicht vorgesehen

Dienstleistungsbeschreibung

Impfung - Nebenwirkung melden

Ärztinnen und Ärzte müssen Impfreaktionen, die über das übliche Ausmaß hinausgehen, unverzüglich an das Gesundheitsamt melden. Auch Leiterinnen und Leiter von Einrichtungen der pathologisch-anatomischen Diagnostik sind hierzu verpflichtet. Das Gesundheitsamt überprüft die Meldung und leitet anonymisierte Informationen weiter an das Landesamt für Gesundheit und Soziales. Nicht meldepflichtig sind vorübergehende Lokal- und Allgemeinreaktionen, sofern sie das übliche Ausmaß nicht überschreiten.

Beachten Sie die Meldung an die Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft gemäß der Berufsordnung für Ärzte.

Zusätzlich besteht die freiwillige Möglichkeit direkt an das Paul-Ehrlich-Institut zu melden. Diese Möglichkeit besteht für Ärztinnen und Ärzte und für Privatpersonen.

Voraussetzungen

  • Die meldende Person muss meldepflichtig sein
    Meldepflichtige Personen sind Ärztinnen und Ärzte, Leiterinnen und Leiter von Einrichtungen der pathologisch-anatomischen Diagnostik.
  • Die betroffene Person muss ihren Hauptwohnsitz in Berlin haben

Erforderliche Unterlagen

  • Vordruck für eine Meldung
    Vordruck des Paul-Ehrlich-Instituts zur Meldung an das Gesundheitsamt durch eine meldepflichtige Person gemäß Infektionsschutzgesetz

Gebühren

keine

Hinweise zur Zuständigkeit

Zuständig ist das Gesundheitsamt des Bezirks, in dem die betroffene Person ihren Hauptwohnsitz hat.

Chat

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