Maßnahmen der Zwangsvollstreckung - Durchführung - Herausgabevollstreckung am Standort Amtsgericht Wedding

Aktuelle Hinweise zu diesem Standort

Folgende Anträge werden – mit Ausnahme sehr dringender und unabweisbarer Eilfälle – nur nach vorheriger Terminvereinbarung hier vor Ort aufgenommen:

Erbausschlagungserklärungen
Kirchenaustrittserklärungen
Anträge auf Erteilung eines Beratungshilfescheines

aktueller Hinweis zu Kirchenaustritten - Warnung vor Betrugsmasche im Internet - bitte beachten:

Die Polizei warnt vor angeblicher Kirchenaustrittsmöglichkeit im Internet. Bitte beachten Sie, dass Sie den Kirchenaustritt ausschließlich im Amtsgericht bzw. notariell beglaubigt gegenüber dem Amtsgericht erklären können. Eine online-Erklärung ist nicht möglich. Bitte überweisen Sie kein Geld an etwaige online-Anbieter.

 große Karte

Kontakt

Öffnungszeiten

  • Montag

      09:00 - 13:00 Uhr
  • Dienstag

      09:00 - 13:00 Uhr
  • Mittwoch

      09:00 - 13:00 Uhr
  • Donnerstag

      09:00 - 13:00 Uhr
  • Freitag

      09:00 - 13:00 Uhr

Hinweise zu geänderten Öffnungszeiten

aktuelle Hinweise:
***********************
Die wöchentliche Spätsprechstunde in der Rechtsantragstelle am Donnerstag (15.00 Uhr – 18.00 Uhr) findet nur nach vorheriger Terminvereinbarung statt. Nutzen Sie bitte für eine Terminvereinbarung das Kontaktformular im Internet:
https://www.berlin.de/gerichte/amtsgericht-wedding/kontakt/artikel.361817.php

Für die Bearbeitung von Erbausschlagungserklärungen wird ausdrücklich um Vorlage eines Sterbenachweises (z. B.: Sterbeurkunde, Anschreiben einer anderen Behörde, Leichenschauschein, behördliche Bestattungsgenehmigung oder Bestätigung des Bestatters) gebeten. Zwingende Voraussetzung ist dies aber nicht.“

Hinweis:
Im Gerichtsgebäude werden Einlasskontrollen durchgeführt. Dies kann ggf. zu Wartezeiten führen. Bitte halten Sie für die Identitätsüberprüfung einen amtlichen Lichtbildausweis (z.B. Personalausweis, Reisepass, etc.) bereit. Gegebenenfalls sind Anwalts- bzw. Dienstausweise an der Einlasskontrolle unaufgefordert vorzuzeigen. Terminsteilnehmer/innen werden darüber hinaus gebeten, ihre Ladung mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen.

Hinweis für Terminkunden

Sofern zum Termin mehr als 3 volljährige Personen erscheinen, wird um Buchung mehrerer Termine gebeten.

Verkehrsanbindungen

Bus
  • M27 Brunnenplatz
U-Bahn
  • U8 Pankstraße U9 Nauener Platz

Zahlungsmöglichkeiten

  • Barzahlung

Dienstleistungsbeschreibung

Maßnahmen der Zwangsvollstreckung - Durchführung - Herausgabevollstreckung

Hat jemand Ihnen eine Sache herauszugeben, z. B. Arbeitsunterlagen, kommt dieser Pflicht jedoch nicht freiwillig nach, können Sie den/die Gerichtsvollzieher/in beauftragen, den Gegenstand oder die Unterlagen dem/der Schuldner/in wegzunehmen. Hat jemand Ihnen eine Wohnung, ein Grundstück oder Schiff herauszugeben, können Sie mit der Räumung ebenfalls den/die Gerichtsvollzieher/in beauftragen.

Sie können bestimmen, was der/die Gerichtsvollzieher/in für Sie tun soll. Dazu gehören:
  • die Vollstreckung der Wegnahme bestimmt bezeichneter Sachen sowie ggf.
  • die Pfändung wegen etwaiger Kosten
  • Soweit Sie den/die Gerichtsvollzieher/in mit der Räumung beauftragen, müssen Sie im Auftrag angeben, ob Sie die Entfernung und Verwertung der Wohnungseinrichtung durch den/die Gerichtsvollzieher/in wünschen oder ob lediglich eine beschränkte Räumung, d. h. der Austausch der Schlösser gewünscht ist und Sie selbst die Verantwortung für die Beräumung der Wohnung übernehmen.

Voraussetzungen

  • Vollstreckungstitel
    Ihnen muss ein Vollstreckungstitel (gerichtliche Entscheidung, die einen vollstreckbaren Inhalt hat) vorliegen. Das sind z.B. Urteile, Beschlüsse (z.B. Zuschlagsbeschluss aus einer Versteigerung), gerichtliche Vergleiche und notarielle Urkunden.
    • Die herauszugebende Sache muss in dem Titel ganz genau bezeichnet sein.
  • Vollstreckungsklausel
    Sie müssen eine Vollstreckungsklausel haben. Die Klausel ist ein Vermerk auf dem Vollstreckungstitel, der Ihnen gestattet die Zwangsvollstreckung gegen den/die Schuldner/in zu betreiben. Sie lautet zum Beispiel: "Die vorstehende Ausfertigung wird dem Kläger zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt."
    • Die Vollstreckungsklausel wird in der Regel auf Antrag von der Stelle erteilt, die Urheber des Vollstreckungstitels ist. Sie muss mit der Dienstbezeichnung versehen, unterschrieben und gesiegelt sein.
  • Zustellung des Vollstreckungstitels
    Der Vollstreckungstitel muss der Gegenseite vor Beginn oder gleichzeitig mit dem Beginn der Zwangsvollstreckung zugestellt werden. Unter Zustellung ist eine gesetzlich bestimmte Form der Bekanntgabe von Schriftstücken zu verstehen.
    • Die Zustellung von Urteilen und Beschlüssen erfolgt in der Regel von Amts wegen durch das Gericht. Die entsprechende Zustellung ist dann auf dem Vollstreckungstitel oder in der Vollstreckungsklausel bescheinigt.
    • Haben Sie noch keinen Zustellnachweis, können Sie hiermit gleichfalls den/die Gerichtsvollzieher/in beauftragen.
  • Besondere Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung
    • Wollen Sie bereits vollstrecken bevor das Urteil oder der Beschluss rechtskräftig ist und ist die Entscheidung nur gegen Sicherheitsleistung vollstreckbar, so müssen Sie dem Vollstreckungsauftrag einen Beleg über die Leistung der Sicherheit beifügen.
    • Müssen für die Vollstreckung Ihres Herausgabeanspruches weitere besondere Vollstreckungsvoraussetzungen erfüllt werden, so wird der/die Gerichtsvollzieher/in Sie hierüber nach Auftragserteilung aufklären.
  • ggf. Ablauf der Räumungsfrist
    Soweit Ihr Auftrag sich auf die Herausgabe einer Wohnung richtet und der Gegenseite im Urteil eine Räumungsfrist eingeräumt wurde, so darf die Räumung erst nach Fristablauf durchgeführt werden.

Erforderliche Unterlagen

  • Vollstreckungsauftrag an den/die Gerichtsvollzieher/in
    (unter "Formulare")
    Bitte reichen Sie den Auftrag schriftlich ein und bestimmen Sie, was der/die Gerichtsvollzieher/in für Sie tun soll.
  • Vollstreckungstitel (Original)
    Fürgen Sie dem Auftrag den Beschluss, das Urteil oder den Vergleich, aus dem sich die wegzunehmenden Sachen ergeben, bei.
  • Vollstreckungsklausel (Original)
    mit Zustellnachweis
  • ggf. Beleg über die Hinterlegung einer Sicherheitsleistung
    Beginnen Sie mit der Vollstreckung bereits bevor die gerichtliche Entscheidung rechtskräftig ist, so müssen Sie zur Sicherheit der Gegenseite mitunter die Hinterlegung einer Sicherheit belegen.

Gebühren

  • 26,00 Euro: Beauftragung des/der Gerichtsvollziehers/in mit der Wegnahme beweglicher Gegenstände
  • Es können Auslagen und ein Zeitzuschlag dazukommen, wenn die Amtshandlung länger als drei Stunden andauert.
  • 100,00 Euro: Für die Räumung einer Immobilie (Wohnung, Keller, Garten) durch den/die Gerichtsvollzieherin ohne die Wegschaffung der beweglichen Gegenstände
  • 150,00 Euro: Für die Räumung einer Immobilie mit Speditionsunternehmen zzgl. Auslagen
  • Es können Auslagen für z.B. Spedition, Zeugen, Schlosser sowie etwaige Kosten für die Einlagerung des Räumungsgutes dazukommen. Die Auslagen für die Herausgabe einer Wohnung oder von Geschäftsräumen unter Hinzuziehung einer Spedition belaufen sich regelmäßig auf mehrere Tausend Euro.
Für die zu erwartenden Kosten erfordert der/die Gerichtsvollzieher/in regelmäßig einen angemessenen Kostenvorschuss von Ihnen an.

Hinweise zur Zuständigkeit

Das Amtsgericht des Ortes, an dem sich die herauszugebenden Sachen befinden. Das Amtsgericht leitet den Auftrag an den/die zuständige/n Gerichtsvollzieher/in weiter.

Chat

Stellen Sie unserem Chatbot Bobbi im Service-Portal Ihre Fragen.