Maßnahmen der Zwangsvollstreckung - Durchführung - Herausgabevollstreckung am Standort Amtsgericht Lichtenberg

Aktuelle Hinweise zu diesem Standort
Aktuelle Hinweise:
Aufgrund der aktuellen Situation im Zusammenhang mit dem Corona-Virus kommt es zu erheblichen Einschränkungen im Geschäftsbetrieb.
Eine persönliche Vorsprache ist nur in Ausnahmefällen und nach vorheriger Terminabsprache möglich.
Der Zutritt ist grundsätzlich nur
a) Teilnehmerinnen und Teilnehmern sowie Besucherinnen und Besuchern von Sitzungen und sonstigen Terminen im Gerichtsgebäude,
b) Antragstellenden in unaufschiebbaren Angelegenheiten und
c) Antragstellenden für Erklärungen zum Austritt aus Religionsgemeinschaften
gestattet.
Bitte nutzen Sie den Weg der schriftlichen Antragstellung.
Bis auf Weiteres findet die Spätsprechstunde (zusätzlich für Berufstätige) donnerstags von 15.00 bis 18.00 Uhr nicht statt.
Mit Dank für Ihr Verständnis!
Der Präsident des Amtsgerichts
Zur Sicherung des Amtsgerichts werden Einlasskontrollen durchgeführt. Für die damit verbundenen Erschwernisse wird um Verständnis gebeten. Diese Maßnahmen dienen auch Ihrer Sicherheit. Um längere Wartezeiten zu vermeiden, wird gebeten, möglichst rechtzeitig zu erscheinen. Bitte halten Sie für die Identitätsüberprüfung einen amtlichen Lichtbildausweis (z.B. Personalausweis, Reisepass, etc.) bereit. Besucherinnen und Besucher werden darüber hinaus gebeten, ihre Ladung mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen.
Gegebenenfalls sind Anwalts- bzw. Dienstausweise an der Einlasskontrolle unaufgefordert vorzuzeigen.
Gegenstände, die für tätliche Angriffe oder für Störungen der Gerichtsverhandlungen missbraucht werden können, dürfen nicht in das Gebäude gebracht werden.
Öffnungszeiten
Im Nachlassgericht sind Mittwochs keine Erbausschlagungen möglich!
Spätsprechstunde für Berufstätige in der Rechtsantragstelle:
15.00-18.00 Uhr.
Bitte beachten Sie, dass in der Spätsprechstunde keine Erbausschlagungen möglich sind!
Zahlungsmöglichkeiten
Am Standort kann nur bar bezahlt werden.
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung - Durchführung - Herausgabevollstreckung
Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher, Wegnahme beweglicher Gegenstände.
Hat jemand Ihnen eine Sache herauszugeben, z. B. Arbeitsunterlagen, kommt dieser Pflicht jedoch nicht freiwillig nach, können Sie den/die Gerichtsvollzieher/in beauftragen, den Gegenstand oder die Unterlagen dem/der Schuldner/in wegzunehmen.
Hat jemand Ihnen eine Wohnung, ein Grundstück oder Schiff herauszugeben, können Sie mit der Räumung ebenfalls den/die Gerichtsvollzieher/in beauftragen.
Voraussetzungen
-
Vollstreckungstitel
Ihnen muss bereits ein Vollstreckungstitel vorliegen. Unter einem Vollstreckungstitel versteht man eine gerichtliche Entscheidung, die einen vollstreckbaren Inhalt hat,
z. B.
Urteile oder Beschlüsse (z. B. Zuschlagsbeschluss aus einer Versteigerung)
gerichtliche Vergleiche, notarielle Urkunden.
Die herauszugebende Sache muss in dem Titel ganz genau bezeichnet sein. -
Klausel
Die Klausel ist ein Vermerk auf dem Titel, der Ihnen gestattet, die Zwangsvollstreckung zu beginnen. Sie lautet z. B.: „Die vorstehende Ausfertigung wird dem Kläger zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt.“ Die Vollstreckungsklausel wird in der Regel auf Antrag von der Stelle erteilt, die Urheber des Vollstreckungstitels ist. Sie muss mit Dienstbezeichnung versehen, unterschrieben und gesiegelt sein.
-
Zustellung des Vollstreckungstitels
Der Vollstreckungstitel muss der Gegenseite bereits zugestellt worden sein. Unter Zustellung ist eine gesetzlich bestimmte Form der Bekanntgabe von Schriftstücken zu verstehen. Die Zustellung von Urteilen und Beschlüssen erfolgt in der Regel von Amts wegen durch das Gericht. Die entsprechende Zustellung wird dann durch das Gericht auf dem Vollstreckungstitel oder in der Vollstreckungsklausel bescheinigt.
Haben Sie noch keinen Zustellnachweis können Sie hiermit gleichfalls den/die Gerichtsvollzieher/in beauftragen. -
Besondere Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung
Wollen Sie bereits vollstrecken bevor das Urteil oder der Beschluss rechtskräftig ist und
ist die Entscheidung nur gegen Sicherheitsleistung vollstreckbar, so müssen Sie dem Vollstreckungsauftrag einen Beleg über die Leistung der Sicherheit beifügen.
Müssen für die Vollstreckung Ihres Herausgabeanspruches weitere besondere Vollstreckungsvoraussetzungen erfüllt werden, so wird der/die Gerichtsvollzieher/in Sie hierüber nach Auftragserteilung aufklären. -
Ablauf der Räumungsfrist
Soweit Ihr Auftrag sich auf die Herausgabe einer Wohnung richtet und der Gegenseite im Urteil eine Räumungsfrist eingeräumt wurde, so darf die Räumung erst nach Fristablauf durchgeführt werden.
Erforderliche Unterlagen
-
Vollstreckungsauftrag
Bitte reichen Sie den Auftrag schriftlich ein. Sie müssen den/die Gerichtsvollzieher/in mit
- der Vollstreckung der Wegnahme bestimmt bezeichneter Sachen sowie ggf.
- mit der Pfändung wegen etwaiger Kosten
Soweit Sie den/die Gerichtsvollzieher/in mit der Räumung beauftragen, müssen Sie im Auftrag angeben, ob Sie die Entfernung und Verwertung der Wohnungseinrichtung durch den/die Gerichtsvollzieher/in wünschen oder ob lediglich eine beschränkte Räumung, d. h. der Austausch der Schlösser gewünscht ist und Sie selbst die Verantwortung für die Beräumung der Wohnung übernehmen. -
Vollstreckungstitel mit Klausel und Zustellnachweis
Sie müssen dem Auftrag den Beschluss, das Urteil oder den Vergleich, aus dem sich die wegzunehmenden Sachen ergeben, beifügen.
-
Beleg über die Sicherheitsleistung
Beginnen Sie mit der Vollstreckung bereits bevor die gerichtliche Entscheidung rechtskräftig ist, so müssen Sie zur Sicherheit der Gegenseite mitunter die Hinterlegung einer Sicherheit belegen. Näheres hierzu unter:https://www.berlin.de/gerichte/was-moechten-sie-erledigen/artikel.418046.php.
Gebühren
Für die Herausgabe einer Immobilie (Wohnung, Keller, Garten) fällt eine Gebühr von 98,00 Euro oder 108,00 Euro an. Hinzu kommen Auslagen - je nach Lage - für Spedition, Zeugen, Schlosser sowie etwaige Kosten für die Einlagerung des Räumungsgutes. Die Auslagen für die Herausgabe einer Wohnung oder die Herausgabe von Geschäftsräumen unter Hinzuziehung einer Spedition belaufen sich regelmäßig auf mehrere Tausend Euro.
Für die zu erwartenden Kosten erfordert der/die Gerichtsvollzieher/in regelmäßig einen angemessenen Kostenvorschuss von Ihnen an.
Hinweise zur Zuständigkeit
Den Auftrag müssen Sie beim Amtsgericht (Verteilersteller für Gerichtsvollzieheraufträge)
an dem Ort an dem sich die herauszugebenden Sachen befinden, einreichen. Die Verteilerstelle leitet den Auftrag hiernach an den/die zuständige/n Gerichtsvollzieher/in weiter.
Kontakt
Amtsgericht Lichtenberg
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Zugang für Rollstuhlfahrer über Hofeinfahrt Alfredstrasse (Bitte Klingeln)
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