Erbrecht - Verwahrung von Testamenten und Erbverträgen beantragen

Durch die besondere amtliche Verwahrung von Testamenten und Erbverträgen beim Nachlassgericht soll ihre sichere Aufbewahrung bis zum Tod und ihre schnelle Auffindung nach dem Tod des Erblassers / der Erblasserin gewährleistet werden.

Wenn Sie sicherstellen möchten, dass Ihr eigenhändiges Testament im Erbfall gefunden und eröffnet wird, können Sie es in besondere amtliche Verwahrung geben. Die Verwahrung bei Gericht schützt Ihr Testament außerdem vor Fälschungen oder Verlust.

Voraussetzungen

  • Notarielles (öffentliches) Testament
    Notarielle Testamente werden unmittelbar von der beurkundenden Notarin oder dem beurkundenden Notar bei dem Nachlassgericht in die besondere amtliche Verwahrung gegeben.
  • eigenhändiges Testament
    Den Verwahrungsort für Ihr eigenhändiges, selbst geschriebenes und unterschriebenes Testament können Sie selbst auswählen. Zur Sicherung des Auffindens können Sie sich auch für die besondere amtliche Verwahrung bei einem Nachlassgericht entscheiden.
  • Erbvertrag
    Erbverträge können in die besondere amtliche Verwahrung gegeben oder bei der Notarin oder dem Notar verwahrt werden.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Testamentshinterlegung (besondere amtliche Verwahrung)
  • Geburtsurkunde
    Das Verwahrgericht ist verpflichtet, Ihr Testament / Ihren Erbvertrag im Zentralen Testamentsregister bei der Bundesnotarkammer erfassen zu lassen. Für die Registrierung werden Angaben aus der Geburtsurkunde benötigt.
    • Ihnen wird ein Hinterlegungsschein über die Verwahrung ausgestellt. Wenn Sie ein gemeinschaftliches Testament hinterlegen, erhält jeder einen Hinterlegungsschein.

Gebühren

  • 75,00 Euro: für die amtliche Verwahrung des Testamentes oder des Erbvertrages
  • Es entstehen Kosten für die Registrierung im Zentralen Testamentsregister.

Hinweise zur Zuständigkeit

  • Für die besondere amtliche Verwahrung von eigenhändigen Testamenten ist jedes Nachlassgericht zuständig
  • Die Verwahrung von notariellen Testamenten und Erbverträgen erfolgt bei dem Nachlassgericht, in dessen Bezirk die Notarin oder der Notar ihren/seinen Amtssitz hat. Sie können aber jederzeit die Verwahrung bei einem anderen Nachlassgericht beantragen.

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