Grundbuch - Eigentümer oder Erbbauberechtigter - Eintragung am Standort Amtsgericht Kreuzberg

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Kontakt

  • Der Zugang zur Einrichtung ist nicht barrierefrei
  • Ein ausgewiesener Behindertenparkplatz ist vorhanden.
  • Ein rollstuhlgerechter Aufzug ist vorhanden.
  • Ein rollstuhlgerechtes WC ist vorhanden.
Erläuterung der Symbole

Barrierefreier Zugang nur über den Eingang Hallesches Ufer 62

Öffnungszeiten

  • Montag

      09.00 - 13.00 Uhr
  • Dienstag

      09.00 - 13.00 Uhr
  • Mittwoch

      09.00 - 13.00 Uhr
  • Donnerstag

      09.00 - 13.00 Uhr
  • Freitag

      09.00 - 13.00 Uhr

Hinweise zu geänderten Öffnungszeiten

Die Grundbucheinsichtsstelle ist zu folgenden Zeiten geöffnet:

Montag bis Donnerstag
09.00 bis 14.00 Uhr

Freitag
09:00 bis 14:00 Uhr

Bitte beachten Sie, dass Teile des Grundaktenarchivs ausgelagert und daher bei Einsichtsersuchen nicht sofort verfügbar sind.

Grundbucheinsichten sind nur noch nach Terminvereinbarung (Tel. 90175 – 264 oder 718) möglich. Grundbuchauszüge können weiterhin zu den nachstehenden Sprechzeiten beantragt und nach entsprechender Prüfung auch erteilt werden. Bitte planen Sie in jedem Fall mehr Zeit ein, es ist mit Verzögerungen zu rechnen. Dem Publikum mit einem Termin gebührt der Vorrang. Die Sprechzeiten sind:

Montag bis Freitag 09.00 bis 14.00 Uhr.

Verkehrsanbindungen

Zahlungsmöglichkeiten

  • Barzahlung

Dienstleistungsbeschreibung

Grundbuch - Eigentümer oder Erbbauberechtigter - Eintragung

Wenn sie eine Immobilie kaufen oder geschenkt bekommen, müssen sie als neuer Eigentümer oder neue Eigentümerin im Grundbuch eingetragen werden. Das gleiche gilt für die Übertragung des Erbbaurechts.

Voraussetzungen

  • Antrag
    Das Grundbuchverfahren ist ein Antragsverfahren. Der Antrag wird von dem Notariat gestellt werden, das den Kaufvertrag beurkundet hat.
  • Voreintragung
    Die Person, die verkauft oder verschenkt, muss im Grundbuch eingetragen sein.
    Ausnahme: Die übertragende Person ist der Erbe oder die Erbin.

Erforderliche Unterlagen

  • Schriftlicher Antrag
    Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:
    • Grundstücksbezeichnung (Grundbuch- oder Lagebezeichnung)
    • Die im Grundbuch vorzunehmenden Eintragungen
  • Notarieller Vertrag
    Die Einigung über den Übergang der Immobilie muss in einem notariellen Vertrag erklärt werden.
  • Bewilligungserklärung
    Die Eintragung muss der Eigentümer oder die Eigentümerin ausdrücklich bewilligen. Diese Bewilligungserklärung muss ebenfalls notariell erklärt werden.
  • Sonstige Nachweise
    Vertretungsnachweise (z.B. Eigentümervollmacht, Handelsregisterauszug), Nachweise zur Rechtsnachfolge (z.B. Erbschein, notarielles Testament).
  • Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung
    Für jede Eigentumsübertragung ist die steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes vorzulegen.
  • Negativzeugnis über das gemeindliche Vorkaufsrecht nach Baugesetzbuch
    Bei dem Verkauf von Grundstücken wird in vielen Fällen eine Bescheinigung des Landes bzw. der Gemeinde benötigt, dass das gemeindliche Vorkaufsrecht nicht ausgeübt wird.
  • Verwalterzustimmung
    Im Fall der Übertragung einer Eigentumswohnung muss die Hausverwaltung häufig zustimmen.
  • Zustimmung bei Erbbaurechten
    Bei der Übertragung von Erbbaurechten muss der Grundstückseigentümer oder die Grundstückseigentümerin zustimmen.

Gebühren

1,0 Gebühr aus dem Verkehrswert gemäß § 34 GNotKG, Anlage 1 KV 14110 und Anlage 2 (Tabelle B) zum GNotKG

Hinweise zur Zuständigkeit

Zuständig ist das Grundbuchamt, bei dem das Grundbuch geführt wird. Über den Link können Sie das zuständige Grundbuchamt ermitteln.
https://www.berlin.de/gerichte/_assets/was-moechten-sie-erledigen/zustaendigkeit-in-grundbuchsachen.pdf

und den Stadtbezirk Tempelhof

Chat

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