Insolvenzverfahren - Nachlassinsolvenzverfahren - Durchführung am Standort Amtsgericht Charlottenburg

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Öffnungszeiten

  • Montag

      09.00 - 13.00 Uhr
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      09.00 - 13.00 Uhr
  • Mittwoch

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  • Donnerstag

      09.00 - 13.00 Uhr
      15:00 - 18:00 Uhr (Grundbucheinsichten nur nach telefonischer Vereinbarung)
  • Freitag

      09.00 - 13.00 Uhr

Verkehrsanbindungen

Bus
  • M49, 309, X34 Amtsgerichtsplatz
S-Bahn
  • S-Bahnhof Charlottenburg
U-Bahn
  • Linie 7: U-Bhf Wilmersdorfer Straße Linie 2: U-Bhf Sophie-Charlotte-Platz

Zahlungsmöglichkeiten

  • Barzahlung

Dienstleistungsbeschreibung

Insolvenzverfahren - Nachlassinsolvenzverfahren - Durchführung

Gegenstand des Nachlassinsolvenzverfahrens ist die Vermögensmasse des Nachlasses, wobei der Zweck des Verfahrens - sofern es nicht von einem Gläubiger beantragt wird - regelmäßig in der Beschränkung der Haftung der Erben auf den Nachlass liegt.

Voraussetzungen

  • Antrag
    Die Einleitung der Nachlassinsolvenz ist nur auf Antrag möglich.

    Antragsberechtigt ist der Erbe oder bei einer Erbengemeinschaft jeder Miterbe sowie jeder Nachlassgläubiger, der Nachlassverwalter, der Nachlasspfleger oder der Testamentsvollstrecker.

    Eine zeitliche Grenze für die Zulässigkeit des Antrages nach Eintritt des Erbfalls besteht grds. nicht. Lediglich der Nachlassgläubiger muss seinen Antrag binnen 2 Jahren nach Annahme der Erbschaft stellen. Allerdings muss der Erbe die Eröffnung des Nachlassisolvenzverfahrens unverzüglich beantragen, nachdem er Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung erlangt hat.
  • Angaben zum Erblasser
    Machen Sie im Antrag Angaben darüber, wie der Erblasser hieß, wann der Erblasser geboren und gestorben ist und wo er seinen letzten Wohnsitz hatte. Geben Sie, sofern bekannt, auch das Aktenzeichen des Nachlassgerichtes an.
  • Angaben zu den Erben
    Soweit es Ihnen bekamnt ist, geben Sie im Antrag an, wer Erbe des Erblassers geworden ist und ob die Erbschaft bereits angenommen wurde oder nicht. Geben Sie bitte ebenfalls an, ob das Erbrecht auf gesetzlicher oder testamentarischer Erbfolge beruht.
  • Insolvenzgrund
    Im Antrag müssen Sie den Insolvenzgrund (Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung) benennen.
  • Glaubhaftmachung
    Die Angaben, welche Sie im Antrag machen, müssen glaubhaft gemacht werden, wenn Sie a) ein Nachlassgläubiger sind oder b) ein Miterbe, der den Antrag für alle Erben stellt.
  • Forderung
    Nur der Nachlassgläubiger muss eine Forderung gegen den Nachlass haben und glaubhaft machen.
  • Nachlass- und Gläubigerverzeichnis
    Dem Antrag ist ein Verzeichnis über den Bestand des Nachlasses sowie ein Verzeichnis aller Gläubiger nebst Forderungen beizufügen. Sofern Sie nicht in der Lage sind diese Angaben ganz oder teilweise zu machen, geben Sie bitte die Gründe an.

    Ist ein Nachlassgläubiger Antragsteller sind die Verzeichnisse nicht beizufügen.

Erforderliche Unterlagen

  • Grundlage der Erbenstellung
    Sie müssen als antragstellender Erbe belegen, worauf Ihr Erbrecht beruht (z.B. Erbschein oder Testament).
  • Nachweise der Gläubigerstellug
    Als Gläubiger müssen Sie Unterlagen einreichen, die belegen, dass Sie eine Forderung gegen den Erblasser haben (z.B. Urteil, Verträge)
  • Nachlassverzeichnis
  • Gläubigerverzeichnis

Formulare

  • Die Eröffnung der Nachlassinsolvenz unterliegt keinem Formularzwang.

Gebühren

Für die Bearbeitung des Antrages auf Eröffnung und die Durchführung des Nachlassinsolvenzverfahrens entstehen Gebühren, die abhängig von der erzielten Masse sind.

Rechtsgrundlagen

Hinweise zur Zuständigkeit

Für die Bearbeitung von Nachlassinsolvenzen ist in Berlin ausschließlich das Amtsgericht Charlottenburg zuständig.

Verstirbt der Schuldner eines Verbraucherinsolvenzverfahrens, das nicht am Amtsgericht Charlottenburg geführt wurde, wird das sich automatisch anschließende Nachlassinsolvenzverfahren ebenfalls durch das Amtsgericht Charlottenburg bearbeitet

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