Europäisches Mahnverfahren - Zahlungsbefehl am Standort Mahngericht

Aktuelle Hinweise zu diesem Standort

Derzeit stark eingeschränkter Dienstbetrieb!!! Bitte beachten Sie die Hinweise auf der Internetseite des Amtsgerichts Wedding unter https://www.berlin.de/gerichte/amtsgericht-wedding/das-gericht/zustaendigkeiten/mahngericht/

 große Karte

Kontakt

  • Amtsgericht Wedding
  • Mahngericht
  • Schönstedtstr. 5 13357 Berlin
  • Postanschrift
    Amtsgericht Wedding, 13343 Berlin
  • Tel.: (030) 90156-0
  • Fax: (030) 90156-203
  • Homepage

Öffnungszeiten

  • Montag

      09:00-13:00 Uhr
  • Dienstag

      09:00-13:00 Uhr
  • Mittwoch

      09:00-13:00 Uhr
  • Donnerstag

      09:00-13:00 Uhr
      ggfs. darüber hinaus nach Vereinbarung
  • Freitag

      09:00-13:00 Uhr

Hinweise zu geänderten Öffnungszeiten

Derzeit stark eingeschränkter Dienstbetrieb!!! Bitte beachten Sie die Hinweise auf der Internetseite des Amtsgerichts Wedding unter https://www.berlin.de/gerichte/amtsgericht-wedding/das-gericht/zustaendigkeiten/mahngericht/

Hinweis:
Bei Anfragen ist zu beachten, dass das Gericht nicht zur Erteilung von Rechtsauskünften (Rechtsberatung) befugt ist. Bitte wenden Sie sich in entsprechenden Fällen an die Rechtsberatungsstellen der Bezirksämter oder lassen Sie sich durch eine/n Rechtsanwalt/anwältin beraten.

Verkehrsanbindungen

Bus
  • Brunnenplatz M27
U-Bahn
  • Pankstraße U8 Nauener Platz U9

Zahlungsmöglichkeiten

  • Barzahlung

Dienstleistungsbeschreibung

Europäisches Mahnverfahren - Zahlungsbefehl

Was ist das europäische Mahnverfahren?
Wenn Sie Gläubiger einer grenzüberschreitenden Geldforderung sind – d.h., wenn Ihnen z.B. eine Person oder ein Unternehmen (Gegenseite) Geld schuldet – und wenn zu erwarten ist, dass die Gegenseite Ihrer Geldforderung nicht widerspricht, können Sie den Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls beantragen.

In welchen Fällen ist die Einleitung eines Mahnverfahrens nicht sinnvoll?
Wenn Sie von vornherein damit rechnen, dass die Gegenseite Einspruch gegen Ihre Forderung und damit gegen den Zahlungsbefehl einlegen wird, bedeutet das Mahnverfahren einen unnötigen Umweg. In diesem Fall sollten Sie gleich Klage beim zuständigen Prozessgericht erheben.

Wie geht es nach dem Erlass des Zahlungsbefehls weiter?
Das Zentrale Europäische Mahngericht stellt den Zahlungsbefehl der Gegenseite zu. Ab der Zustellung hat die Gegenseite 30 Tage Zeit, die geforderte Geldsumme zurückzuzahlen oder Einspruch gegen den Zahlungsbefehl zu erheben.
Soweit kein Einspruch vorliegt erteilt Ihnen nach Ablauf der Einspruchsfrist das Mahngericht eine vollstreckbare Ausfertigung des Zahlungsbefehls, mit dem Sie die Zwangsvollstreckung einleiten können.
Legt die Gegenseite innerhalb der Frist Einspruch gegen den Zahlungsbefehl ein und beantragen Sie, ein Zivilprozessverfahren bei Gericht zu führen, gibt das Europäische Mahngericht diesen Rechtsstreit an das von Ihnen zu benennende Gericht ab. Innerhalb des folgenden Zivilprozessverfahrens kann eine mündliche Verhandlung stattfinden.

Sie können diese Dienstleistung auch online in Anspruch nehmen

Online-Abwicklung

Voraussetzungen

  • Verfahrenseinleitung
    Um ein Mahnverfahren einzuleiten, müssen Sie bei dem zuständigen Europäischen Mahngericht (unter "zuständige Behörden") den Erlass eines Zahlungsbefehls beantragen. Der Antrag ist an eine Form gebunden und kann auf verschiedenen Wegen übermittelt werden.

Erforderliche Unterlagen

  • Europäischer Mahnantrag - Erlass eines Zahlungsbefehls beantragen
    (unter "Online-Abwicklung" bzw. "Formulare")
    • Antrag ausdrucken und per Post versenden: Sie können den Antrag im eJustice-Portal der Europäischen Union ausfüllen, ausdrucken und per Post versenden. Diese Übermittlungsform ist für Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen, registrierte Inkassodienstleister sowie seit dem 01.01.2022 auch für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts nicht mehr zulässig (§ 130 d Zivilprozessordnung).
    • Antrag elektronisch versenden: Sie können den Antrag im eJustice-Portal der Europäischen Union ausfüllen und via einer absenderauthentifizierten De-Mail, über das besondere elektronische Anwaltspostfach, über das Notarpostfach, über das Behördenpostfach oder das elektronische Bürger- und Organisationspostfach übermitteln.
  • Keine weiteren Unterlagen
    Weil das Europäische Mahnverfahren ein vereinfachtes Verfahren über unstreitige Forderungen ist, sind dem Antrag keine Nachweise wie Quittungen, Vertragsabschriften etc. beizufügen.

Gebühren

  • Für das Mahnverfahren entsteht lediglich eine halbe Gebühr nach dem Gerichtskostengesetz (GKG), mindestens jedoch 36,00 Euro (Kostenverzeichnis 1100 zu § 34 GKG).
  • Die Gerichtskosten richten sich nach der Höhe der geltend gemachten Forderung.
  • Die Zahlung der Gerichtskosten kann auch mittels Bankeinzug erfolgen, falls dies im Antrag entsprechend angegeben wird.

Durchschnittliche Bearbeitungszeit

30 Tage

Weiterführende Informationen

Hinweise zur Zuständigkeit

Europäisches Mahngericht Deutschland beim Amtsgericht Wedding

  • für Anträge gegen Schuldner mit Wohnsitz bzw. Geschäftssitz in Deutschland. Für Verbrauchersachen ist das Gericht zuständig wo der Verbraucher seinen Wohnsitz hat. Ausnahmen von dieser Zuständigkeitsregelung sind jedoch möglich (z.B. Gerichtsstandsvereinbarung, Erfüllungsort).

Chat

Stellen Sie unserem Chatbot Bobbi im Service-Portal Ihre Fragen.