Zwangsvollstreckung - Änderung des unpfändbaren Betrages am Standort Amtsgericht Wedding

Aktuelle Hinweise zu diesem Standort

Folgende Anträge werden – mit Ausnahme sehr dringender und unabweisbarer Eilfälle – nur nach vorheriger Terminvereinbarung hier vor Ort aufgenommen:

Erbausschlagungserklärungen
Kirchenaustrittserklärungen
Anträge auf Erteilung eines Beratungshilfescheines

aktueller Hinweis zu Kirchenaustritten - Warnung vor Betrugsmasche im Internet - bitte beachten:

Die Polizei warnt vor angeblicher Kirchenaustrittsmöglichkeit im Internet. Bitte beachten Sie, dass Sie den Kirchenaustritt ausschließlich im Amtsgericht bzw. notariell beglaubigt gegenüber dem Amtsgericht erklären können. Eine online-Erklärung ist nicht möglich. Bitte überweisen Sie kein Geld an etwaige online-Anbieter.

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Kontakt

Öffnungszeiten

  • Montag

      09:00 - 13:00 Uhr
  • Dienstag

      09:00 - 13:00 Uhr
  • Mittwoch

      09:00 - 13:00 Uhr
  • Donnerstag

      09:00 - 13:00 Uhr
  • Freitag

      09:00 - 13:00 Uhr

Hinweise zu geänderten Öffnungszeiten

aktuelle Hinweise:
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Die wöchentliche Spätsprechstunde in der Rechtsantragstelle am Donnerstag (15.00 Uhr – 18.00 Uhr) findet nur nach vorheriger Terminvereinbarung statt. Nutzen Sie bitte für eine Terminvereinbarung das Kontaktformular im Internet:
https://www.berlin.de/gerichte/amtsgericht-wedding/kontakt/artikel.361817.php

Für die Bearbeitung von Erbausschlagungserklärungen wird ausdrücklich um Vorlage eines Sterbenachweises (z. B.: Sterbeurkunde, Anschreiben einer anderen Behörde, Leichenschauschein, behördliche Bestattungsgenehmigung oder Bestätigung des Bestatters) gebeten. Zwingende Voraussetzung ist dies aber nicht.“

Hinweis:
Im Gerichtsgebäude werden Einlasskontrollen durchgeführt. Dies kann ggf. zu Wartezeiten führen. Bitte halten Sie für die Identitätsüberprüfung einen amtlichen Lichtbildausweis (z.B. Personalausweis, Reisepass, etc.) bereit. Gegebenenfalls sind Anwalts- bzw. Dienstausweise an der Einlasskontrolle unaufgefordert vorzuzeigen. Terminsteilnehmer/innen werden darüber hinaus gebeten, ihre Ladung mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen.

Hinweis für Terminkunden

Sofern zum Termin mehr als 3 volljährige Personen erscheinen, wird um Buchung mehrerer Termine gebeten.

Verkehrsanbindungen

Bus
  • M27 Brunnenplatz
U-Bahn
  • U8 Pankstraße U9 Nauener Platz

Zahlungsmöglichkeiten

Am Standort kann nur bar bezahlt werden. (keine girocard / EC-Kartenzahlung)

Am Standort kann nur bar bezahlt werden. (keine girocard / EC-Kartenzahlung)

Dienstleistungsbeschreibung

Zwangsvollstreckung - Änderung des unpfändbaren Betrages

Ist Ihr Einkommen gepfändet, können Sie einen Antrag auf Erhöhung des unpfändbaren Betrages stellen, wenn
a) Ihr notwendiger Lebensunterhalt sowie der für die Personen, denen Sie Unterhalt gewähren, nicht gedeckt ist,
b) besondere Bedürfnisse aus persönlichen oder beruflichen Gründen dies erfordern oder
c) der besondere Umfang Ihrer gesetzlichen Unterhaltspflichten, insbesondere die Zahl der Unterhaltspflichten, dies erfordern.
Sie können zusätzlich einen Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung bis zur Entscheidung über Ihren Antrag auf Änderung des unpfändbaren Betrages stellen.

Voraussetzungen

  • Ihr Einkommen ist gepfändet
    Ihr Einkommen ist durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluss durch die Gläubigerin bzw. den Gläubiger gepfändet worden. Dabei ist es unerheblich, um welche Art von Einkommen es sich handelt, z. B. Lohn/Gehalt, Rente, Sozialleistungen.
  • Es ergeben sich pfändbare Beträge für die Gläubigerin/den Gläubiger
    Ihr Einkommen übersteigt den Ihnen zustehende (Basis-) Freibetrag, sodass an die Gläubigerin bzw. an den Gläubiger die pfändbaren Beträge ausgezahlt werden. Das heißt Sie können nicht vollständig über Ihr Einkommen verfügen.
  • Sie haben einen höheren Bedarf als der Ihnen nach § 850c ZPO zustehende monatliche Freibetrag und können dies auch nachweisen
    Sie haben aufgrund Ihrer Unterhaltsverpflichtungen oder z. B. aufgrund einer belegbaren Krankheit nachweislich höhere Lebenshaltungskosten.

Erforderliche Unterlagen

  • schriftlicher Antrag auf Änderung des unpfändbaren Betrages
    Sie können den Antrag auch zu den entsprechenden Sprechzeiten in der Rechtsantragsstelle des Gerichts zu Protokoll der Geschäftsstelle stellen.
  • Nachweis darüber, dass Ihr Einkommen gepfändet wurde
    Den Nachweis können Sie durch Vorlage des Pfändungs- und Überweisungsbeschluses oder durch den Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über Ihr Vermögen erbringen. Eine Kopie ist ausreichend.
  • Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung
  • Gehaltsnachweise der letzten 3 Monate und/oder Bescheide über die jeweilige Sozialleistung, die Sie beziehen
    Diese Unterlagen dienen dem Nachweis, dass Sie das entsprechende Einkommen beziehen und dass sich aufgrund der Pfändung für die Gläubigerin/den Gläubiger pfändbare Beträge ergeben.
  • Nachweise über Ihre höheren notwendigen Bedarfe bzw. der Personen, denen Sie zum Unterhalt verpflichtet sind
    Sind Sie mehreren Personen zum Unterhalt verpflichtet, sind entsprechende Nachweise vorzulegen, auf welcher Grundlage Sie den Unterhalt gewähren (z. B. Heirats- oder Geburtsurkunden) und in welcher Höhe (z. B. durch Vorlage der Kontoauszüge der letzten 3 Monate, wenn der Unterhaltsberechtigte nicht in Ihrem Haushalt wohnt).
    Bei höheren Bedarfen aus persönlichen oder beruflichen Gründen sind die entsprechenden (Kosten-)Nachweise, ggf. ärztliche Atteste oder Kontoauszüge, vorzulegen, aus denen sich die höheren Kosten erkennen lassen. Eventuell müssen Sie nachweisen, für welchen Zeitraum Sie einen höheren Bedarf zur Bestreitung Ihres Lebensunterhalts haben.

Gebühren

Das Verfahren löst keine Gebühren aus.
Es können Auslagen für die Zustellung der Entscheidung an die Beteiligten in Höhe von 3,50 Euro pro Zustellung entstehen gemäß Nr. 9002 Kostenverzeichnis Gerichtskostengesetz (KV GKG).

Hinweise zur Zuständigkeit

Zuständig ist das Vollstreckungs- oder Insolvenzgericht an Ihrem Wohnsitz bzw. das Vollstreckungsgericht, welches den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen hat oder das Insolvenzgericht, welches das Insolvenzverfahren über Ihr Vermögen eröffnet hat.

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