Pfändung wegen gewöhnlicher Geldforderungen oder Unterhaltsforderungen mit einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss am Standort Amtsgericht Kreuzberg

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Kontakt

  • Der Zugang zur Einrichtung ist nicht barrierefrei
  • Ein ausgewiesener Behindertenparkplatz ist vorhanden.
  • Ein rollstuhlgerechter Aufzug ist vorhanden.
  • Ein rollstuhlgerechtes WC ist vorhanden.
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Barrierefreier Zugang nur über den Eingang Hallesches Ufer 62

Öffnungszeiten

  • Montag

      09.00 - 13.00 Uhr
  • Dienstag

      09.00 - 13.00 Uhr
  • Mittwoch

      09.00 - 13.00 Uhr
  • Donnerstag

      09.00 - 13.00 Uhr
  • Freitag

      09.00 - 13.00 Uhr

Hinweise zu geänderten Öffnungszeiten

Die Grundbucheinsichtsstelle ist zu folgenden Zeiten geöffnet:

Montag bis Donnerstag
09.00 bis 14.00 Uhr

Freitag
09:00 bis 14:00 Uhr

Bitte beachten Sie, dass Teile des Grundaktenarchivs ausgelagert und daher bei Einsichtsersuchen nicht sofort verfügbar sind.

Grundbucheinsichten sind nur noch nach Terminvereinbarung (Tel. 90175 – 264 oder 718) möglich. Grundbuchauszüge können weiterhin zu den nachstehenden Sprechzeiten beantragt und nach entsprechender Prüfung auch erteilt werden. Bitte planen Sie in jedem Fall mehr Zeit ein, es ist mit Verzögerungen zu rechnen. Dem Publikum mit einem Termin gebührt der Vorrang. Die Sprechzeiten sind:

Montag bis Freitag 09.00 bis 14.00 Uhr.

Verkehrsanbindungen

Zahlungsmöglichkeiten

  • Barzahlung

Dienstleistungsbeschreibung

Pfändung wegen gewöhnlicher Geldforderungen oder Unterhaltsforderungen mit einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss

Wegen gewöhnlicher Geldforderungen oder wegen Unterhaltsforderungen können Sie als Gläubiger Ihre Forderungen gegen den Schuldner durchsetzen, indem Sie Forderungen des Schuldners gegen Dritte (sog. Drittschuldner) pfänden lassen, z. B.
  • bei dem Arbeitgeber des Schuldners,
  • bei der Rentenversicherung
  • oder bei einer Bank, bei der der Schuldner ein Konto hat.
Die Forderungen, die der Schuldner gegen diesen Dritten hat, werden dann auf Sie übertragen - man spricht auch von "Überweisung".

Um die Forderung des Schuldners gegen den Dritten zu pfänden, benötigen Sie einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss.

Bitte beachten Sie, dass die Pfändung erst mit der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner wirksam wird.

Voraussetzungen

  • Allgemeine Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung
    Es müssen vor der Beantragung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung erfüllt sein:
    1. Vollstreckungstitel ("Titel"):
    Ihnen als Gläubiger muss bereits ein Vollstreckungstitel vorliegen. Unter einem Vollstreckungstitel versteht man eine gerichtliche Entscheidung, die einen vollstreckbaren Inhalt hat, z. B.
    • Urteile,
    • Vollstreckungsbescheide als Ergebnis eines Mahnverfahrens,
    • Kostenfestsetzungsbeschlüsse,
    • gerichtliche Vergleiche und
    • notarielle Urkunden.
    2. Vollstreckungsklausel:
    Die Klausel ist ein Vermerk auf dem Titel, der Ihnen gestattet die Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin oder den Schuldner zu betreiben. Sie lautet zum Beispiel: "Die vorstehende Ausfertigung wird dem Kläger zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt." Die Vollstreckungsklausel wird in der Regel auf Antrag von der Stelle erteilt, die Urheber des Vollstreckungstitels ist. Sie muss mit der Dienstbezeichnung versehen, unterschrieben und gesiegelt sein.
    Ausnahmen: Bei Vollstreckungsbescheiden aus dem deutschen Mahnverfahren und anderen wenigen Ausnahmen ist keine Vollstreckungsklausel erforderlich.

    3. Zustellung des Vollstreckungstitels an den Schuldner:
    Der Vollstreckungstitel muss dem Schuldner vor Beginn der Zwangsvollstreckung zugestellt worden sein. Die Zustellung von Urteilen und Beschlüssen erfolgt in der Regel von Amts wegen durch das Gericht. Die entsprechende Zustellung ist dann auf dem Vollstreckungstitel oder in der Vollstreckungsklausel bescheinigt.
    Bei nichtgerichtlichen Vollstreckungstiteln muss die Zustellung selbst veranlasst werden, z. B. durch die entsprechende Beauftragung einer Gerichtsvollzieherin oder eines Gerichtsvollziehers.
    Aus einigen Vollstreckungstiteln darf mit der Zwangsvollstreckung erst zwei Wochen nach der Zustellung begonnen werden. Zu diesen Vollstreckungstiteln gehören:
    • Kostenfestsetzungsbeschlüsse, die nicht auf dem Urteil stehen,
    • Beschlüsse im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
    • Vergleiche, die vor einem Rechtsanwalt geschlossen und für vollstreckbar erklärt worden sind,
    • bestimmte notarielle oder gerichtliche Urkunden.
  • Form
    Um eine Pfändung mit einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss durchführen zu lassen, müssen Sie den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses in schriftlicher Form beim zuständigen Vollstreckungsgericht beantragen.
    Sie können den ausgefüllten Antrag per Post an das Gericht senden oder den Antrag persönlich mit Hilfe der Rechtsantragsstelle des zuständigen Vollstreckungsgerichts stellen.

    Für den Antrag sind zwingend die folgenden hierfür vorgesehenen Formulare zu verwenden:
    • Antrag
    • Beschlussentwurf
    • je nach Art der geltend gemachten Forderung die Forderungsaufstellung für gesetzliche Unterhaltsansprüche oder sonstige Geldforderungen
  • Genaue Angabe des Drittschuldners
    Der Drittschuldner ist die Person, Firma oder Behörde bzw. das Kreditinstitut, gegen die der Schuldner eine Forderung hat, z. B. Forderung auf Zahlung des Arbeitseinkommens oder auf Auszahlung des Kontoguthabens. Sie müssen angeben: Name, Anschrift (mit Straße und Hausnummer, bei Firmen gegebenenfalls gemäß der Eintragung in das Handelsregister) und eventuell das Aktenzeichen des Drittschuldners.
  • Genaue Bezeichnung der angeblichen Forderung des Schuldners gegen einen Drittschuldner
    Sie müssen die Forderung des Schuldners gegen den Drittschuldner genau bezeichnen, z.B. die Forderung des Schuldners
    • gegen den Arbeitgeber auf Auszahlung des Arbeitseinkommens,
    • gegen Kreditinstitute oder Bausparkassen auf Auszahlung von Konto- oder Sparguthaben,
    • gegen Versicherungen auf Kündigung und Auszahlung der vertraglich zugesicherten Leistung,
    • gegen das Finanzamt auf Rückerstattung zu viel gezahlter Steuern; beachten Sie hier, dass diese Forderung erst mit dem 1. Januar des Folgejahres für das abgelaufene Kalenderjahr pfändbar ist!
  • Nur bei Pfändung wegen Unterhaltsansprüchen
    Bei Pfändung wegen Unterhaltsforderungen müssen Sie angeben:
    a) Familienstand des Schuldners (ledig, verheiratet, geschieden)
    b) Pfändet ein unterhaltsberechtigtes Kind, ist anzugeben, wie viele weitere unterhaltsberechtigte Kinder der Schuldner hat.
    c) Wenn sich der Schuldner absichtlich der Unterhaltsverpflichtung entzogen hat, ist dies anzugeben.
  • Angabe wie der erlassene Pfändungs- und Überweisungsbeschluss an den Schuldner zugestellt werden soll
    Sinnvoll ist es, um eine Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses durch die Geschäftsstelle des Gerichts zu bitten (sog. Vermittlung der Zustellung). Diese schaltet dann den Gerichtsvollzieher ein. Anderenfalls müssten Sie als Gläubiger selbst dafür sorgen, dass der Beschluss dem Drittschuldner vom Gerichtsvollzieher zugestellt wird.
    Wenn Sie beantragen, dass die Zustellung durch das Gericht vermittelt wird, können Sie außerdem verlangen, dass der Drittschuldner aufgefordert wird, eine Erklärung abzugeben, u. a. ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkennt, und bereit ist, das verlangte Geld an Sie zu zahlen und ob andere Personen Ansprüche angemeldet haben (§ 840 ZPO).

Erforderliche Unterlagen

  • Schriftlicher Antrag mit den hierfür vorgesehenen Formularen
    Sie müssen den Antrag schriftlich auf den einheitlichen Vordrucken gemäß der Zwangsvollstreckungsformularverordnung (ZVFV) einreichen.
  • Vollstreckungstitel mit Vollstreckungsklausel und Zustellungsnachweis im Original
    Sie müssen mit Ihrem Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses den Vollstreckungstitel im Original bei dem zuständigen Vollstreckungsgericht einreichen. Eine einfache oder beglaubigte Kopie des Vollstreckungstitels reicht nicht aus.
    Orts- und Gerichtsverzeichnis
  • Nachweis über die Zustellung des Vollstreckungstitels beim Schuldner
    Bei nicht gerichtlichen Vollstreckungstiteln, also solchen Titeln, die nicht von Amts wegen durch das Gericht zugestellt wurden (dort wird die Zustellung direkt auf dem Titel vermerkt), müssen Sie den Zustellungsnachweis im Original beim zuständigen Vollstreckungsgericht vorlegen.
  • Aufstellung Ihrer Geld- oder Unterhaltsforderungen sowie der Vollstreckungskosten mit entsprechenden Belegen
    In Ihrem Antrag müssen alle Forderungen, die Sie gegen den Schuldner geltend machen, aufgelistet und belegt sein.
    Sofern Sie bisher entstandene Vollstreckungskosten (z. B. für die Beauftragung eines Gerichtsvollziehers oder frühere Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse) geltend machen wollen, ist auch diediesbezügliche Aufstellung einzureichen. Diese wird Bestandteil des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses. Die von Ihnen eingereichten Nachweise zur Höhe der bisher entstandenen Vollstreckungskosten, werden Ihnen wieder zurückgesandt.
  • Wenn Sie den Antrag mit Hilfe der Rechtsantragsstelle des zuständigen Vollstreckungsgerichts stellen wollen, müssen Sie außerdem Ihren Personalausweis bzw. Reisepass mit Meldebescheinigung mitbringen.

Gebühren

Für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses müssen Sie als Antragsteller (Gläubiger) Gebühren zahlen:

  • 22,00 € für die Entscheidung über Ihren Antrag gemäß Nummer 2111 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz (KV GKG)
  • Bei der Zustellung des Beschlusses durch den Gerichtsvollzieher: Beträge, die der Gerichtsvollzieher für die Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses verlangen kann

Für das Verfahren können Sie Prozesskostenhilfe beantragen.

Hinweise zur Zuständigkeit

Welches Vollstreckungsgericht zuständig ist, richtet sich nach dem Wohnsitz oder - bei Unternehmen - nach dem Geschäftssitz des Schuldners.

und den Stadtbezirk Tempelhof

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