Sind Sie mit der Art und Weise, wie eine Zwangsvollstreckung durchgeführt wird, nicht einverstanden, können Sie mit der Vollstreckungserinnerung überprüfen lassen, ob das Vollstreckungsorgan (Gerichtsvollzieherin, Gerichtsvollzieher, Vollstreckungsgericht) bei der Durchführung der Vollstreckung die Vorschriften beachtet hat.
Zuständig ist das Vollstreckungsgericht, in dessen Bezirk die Vollstreckungsmaßnahme erfolgt ist.