Das öffentliche Straßenland hat per Gesetz jedermann zur verkehrlichen Nutzung zur Verfügung zu stehen. Wenn jemand diesen Gemeingebrauch durch eine andere Art der Nutzung, wie das Herausstellen von Waren vor eigenen Geschäftsräumen einschränkt, handelt es sich dabei um eine Sondernutzung.
Die Dienstleistung kann nur bei dem Bezirksamt in Anspruch genommen werden, in dem sich der Betriebssitz befindet.
Zu konkreten Standortinformationen gelangen Sie zurzeit nur über die Homepage der Behörde: Bezirksamt Mitte
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Straßenrechtliche Sondernutzung - Aufstellen von Fahrradständern
Straßenrechtliche Sondernutzung - Aufstellen von Werbestelltafeln
Straßensondernutzung - Fliegender Straßenhandel aus Verkaufsfahrzeugen
Straßensondernutzung - Herausstellen von Stehtischen vor eigenen Geschäftsräumen
Straßensondernutzung - Herausstellen von Tischen und Stühlen vor eigenen Geschäftsräumen