Schwerbehindertenausweis - Beiblatt mit oder ohne Wertmarke beantragen

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Ein Beiblatt wird in Verbindung mit einem gültigen zweifarbigen Schwerbehindertenausweis ausgestellt. Es gibt das Beiblatt mit Wertmarke oder ohne Wertmarke. Kinder bis zum 6. Lebensjahr nutzen öffentliche Verkehrsmittel kostenlos. Deshalb wird für sie keine Wertmarke ausgestellt.

Beiblatt mit Wertmarke
  • Ein Beiblatt mit Wertmarke können Sie als Fahrschein im öffentlichen Personennahverkehr nutzen.
  • Enthält Ihr Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen "G", "Gl" oder "aG", dann müssen Sie für die Wertmarke eine Eigenbeteiligung bezahlen (außer, wenn Sie Sozialleistungen erhalten).
  • Enthält Ihr Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen "H", "Bl" oder "Tbl", bekommen Sie das Beiblatt mit Wertmarke kostenfrei.

Beiblatt ohne Wertmarke
Ein Beiblatt ohne Wertmarke können Sie für die Kfz-Steuer-Ermäßigung nutzen.

Mit den Merkzeichen "G" und "Gl"
  • kann für Sie entweder ein Beiblatt mit Wertmarke für den öffentlichen Personennahverkehr
  • oder ein Beiblatt ohne Wertmarke für die Kfz-Steuer-Ermäßigung ausgestellt werden.

Mit dem Merkzeichen "aG"
  • kann für Sie ein Beiblatt mit Wertmarke
  • und ein Beiblatt ohne Wertmarke für die Kfz-Steuer-Ermäßigung ausgestellt werden.

Voraussetzungen

  • Zweifarbiger Schwerbehindertenausweis
    Ein gültiger zweifarbiger Schwerbehindertenausweis muss vorhanden sein. Auf dem Ausweis ist das/sind die Merkzeichen angegeben.
  • Geldeingang im Versorgungsamt
    • Wenn das Geld beim Versorgungsamt eingegangen ist, wird Ihnen das Beiblatt mit Wertmarke zugesandt.
    • Sie erhalten einen vorbereiteten Überweisungsträger entweder zusammen mit dem Schwerbehindertenausweis oder ca. 4 – 6 Wochen vor Ablauf der Gültigkeit Ihrer bisherigen Wertmarke vom Versorgungsamt.
  • Bezug von laufenden Sozialleistungen
    Die Wertmarke ist für Sie kostenlos, wenn Sie eine der folgenden Leistungen erhalten:
    • Arbeitslosengeld II („Hartz IV“)
    • Sozialhilfe bzw. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
    • Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII)
    • ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundesversorgungsgesetz (Kriegsbeschädigte und Hinterbliebene §§ 27 a und 27 d BVG)
    • Heimbewohner, die einen Barbetrag (Taschengeld) vom Sozialhilfeträger erhalten
    • Asylbewerber mit Leistungen nach § 2 Abs.1 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag für die Wertmarke mit den Merkzeichen "H", "Bl" oder "Tbl"
    (unter "Formulare")
    Sie können den Antrag online stellen oder schriftlich.
  • Antrag für die Wertmarke mit den Merkzeichen "G", "Gl" oder "aG"
    (unter "Formulare")
    Sie können den Antrag ausschließlich schriftlich stellen.
  • ggf. Bestätigung für den Bezug von laufenden Sozialleistungen
    Wenn Sie den Antrag für die Wertmarke mit dem Merkzeichen "G", "Gl" oder "aG" stellen und Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erhalten, brauchen Sie keine Eigenbeteiligung zahlen.
    • Lassen Sie sich den Bezug von Leistungen mit Dienstsiegel oder Behördenstempel von der zuständigen Behörde (z.B. JobCenter, Sozial- und Grundsicherungsamt, Hauptfürsorgestelle) bestätigen. Erst wenn diese Bescheinigung dem Versorgungsamt vorliegt, erhalten Sie das Beiblatt mit Wertmarke.

Gebühren

  • keine: wenn Sie Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erhalten
  • keine: wenn Ihr Schwerbehindertenausweis das/die Merkzeichen "H", "Bl" oder "Tbl" enthält
  • 91,00 Euro für 12 Monate mit Merkzeichen "G", "Gl" oder "aG"
  • 46,00 Euro für 6 Monate mit Merkzeichen "G", "Gl" oder "aG"

Durchschnittliche Bearbeitungszeit

Die Wertmarke wird 2-3 Tage nach Geldeingang vom Versorgungsamt versandt.

Hinweise zur Zuständigkeit

Die Dienstleistung kann nur beim Landesamt für Gesundheit und Soziales in Anspruch genommen werden.

Für Sie zuständig