Sterbefall im Ausland - Erstbeurkundung / Erstregistrierung - ohne Inlandswohnsitz

Erstbeurkundung / Erstregistrierung eines Sterbefalls eines deutschen Staatsangehörigen im Ausland ohne Inlandswohnsitz des Verstorbenen und gegebenenfalls ohne (auch frühreren) Inlandswohnsitz des Antragstellers auf Antrag

Voraussetzungen

  • Der Sterbefall hat sich im Ausland ereignet.
  • Wohnsitz im Ausland
    Weder war die verstorbene Person zum Zeitpunkt des Todes im Inland wohnhaft gewesen noch ist die antragstellende Person jemals im Inland wohnhaft gewesen.
  • Die verstorbene Person war deutscher Staatsangehöriger.
  • Antragsberechtigung
    Antragsberechtigt sind Eltern und Kinder der verstorbenen Person sowie deren Ehegatte bzw. Lebenspartnerin / Lebenspartner.
    Antragsberechtigt sind außerdem jede andere Person die ein rechtliches Interesse geltend machen kann sowie die deutschen Auslandsvertretungen, in deren Zuständigkeitsbereich der Sterbefall eingetreten ist.

Erforderliche Unterlagen

  • Sterbeurkunde
  • Geburtsurkunde der verstorbenen Person
  • Eheurkunde / Lebenspartnerschaftsurkunde der verstorbenen Person
  • gegebenenfalls Nachweis über die Auflösung der Ehe / Lebenspartnerschaft
  • Fremdsprachige Urkunden
    Fremdsprachige Urkunden bedürfen grundsätzlich der Übersetzung und gegebenenfalls der Beglaubigung.
  • Hinweis:
    Nachweise sind dem Antrag im Original oder als beglaubigte Ablichtung beizufügen. Einfache Kopien oder elektronisch übermittelte Unterlagen sind leider nicht ausreichend.

Gebühren

40,00 Euro: Antrag auf Nachbeurkundung
80,00 Euro: Antrag auf Nachbeurkundung - sofern ausländisches Recht zu beachten ist
12,00 Euro: Sterbeurkunde
6,00 Euro: jede weitere Urkunde bei gleichzeitiger Ausstellung
12,00 Euro: internationale Sterbeurkunde
6,00 Euro: jede weitere Urkunde bei gleichzeitiger Ausstellung
12,00 Euro: Beglaubigter Registerausdruck Sterberegister
6,00 Euro: jeder weitere Beglaubigte Registerausdruck bei gleichzeitiger Ausstellung

Hinweise zur Zuständigkeit

Das Standesamt I in Berlin ist zuständig, wenn die verstorbene Person zum Zeitpunkt des Todes keinen Wohnsitz im Inland hatte und auch die antragstellende Person zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht im Inland wohnhaft ist.
Sollte die verstorbene Person im Inland wohnhaft gewesen sein, liegt die Zuständigkeit bei dem Standesamt Ihres letzten inländischen Wohnsitzes.
War die verstorbene Person nicht im Inland wohnhaft, beurkundet das für den Wohnsitz der antragstellenden Person örtlich zuständige Standesamt den Sterbefall.

Für Sie zuständig