Elterngeld beantragen am Standort Jugendamt - Kindschaftsrechtliche Beratung und Vertretung
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Kontakt
- Bezirksamt Lichtenberg
- Jugendamt - Kindschaftsrechtliche Beratung und Vertretung
- Große-Leege-Str. 103 , 13055 Berlin
- Tel.: (030) 115
- Weitere Informationen zum Bürgertelefon 115
- Fax: (030) 90296-5309
- E-Mail: juginfo@lichtenberg.berlin.de
- Homepage
Zugang für Rollstuhlfahrer von der Hofseite aus (Rückseite des Haupteinganges).
Öffnungszeiten
-
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keine
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Dienstag
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09:00-12:00 Uhr
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Mittwoch
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keine
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Donnerstag
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15:00-19:00 Uhr
-
Freitag
-
keine
Verkehrsanbindungen
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Bus
-
Große-Leege-Str./Bahnhofstr.
- 256
- N56
-
Konrad-Wolf-Str./Gärtnerstr.
- 256
- 294
- N56
-
Leuenberger Str.
- 294
-
Große-Leege-Str./Bahnhofstr.
-
Tram
-
Oberseestr.
- M10
- M5
- 18
-
Berlin, Freienwalder Str.
- M8
- M10
- M5
- 18
-
Alt-Hohenschönhausen
- 27
- M10
- M13
- M5
- 18
-
Oberseestr.
Sonstige Hinweise zum Standort
- Anträge auf Unterhaltsvorschuss sind persönlich abzugeben.
Zahlungsmöglichkeiten
- Eine Bezahlung ist nicht vorgesehen
Dienstleistungsbeschreibung
Elterngeld beantragen
Elterngeld soll Eltern ermöglichen, ihre Kinder zu betreuen und zu erziehen. Das Elterngeld ersetzt in der Zeit, in der Sie das Kind betreuen, einen Teil Ihres Einkommens. Elterngeld kann frühestens ab Geburt beantragt und rückwirkend höchstens für drei Lebensmonate vor der Antragstellung gezahlt werden. Eltern haben die Möglichkeit, zwischen dem Bezug von Basiselterngeld und dem Bezug von ElterngeldPlus zu wählen oder beides zu kombinieren.
Hinweis: Änderungen beim Elterngeld ab 01.04.2024
Für Geburten ab dem 1. April 2024 wird die Grenze des zu versteuernden Jahreseinkommens (Einkommensgrenze), ab der der Anspruch auf Elterngeld entfällt, für gemeinsam Elterngeldberechtigte von 300.000 Euro auf 200.000 Euro gesenkt. Für Alleinerziehende wird ab dem 1. April 2024 eine Einkommensgrenze von 150.000 Euro gelten.
Zum 1. April 2025 wird Die Einkommensgrenze für Paare nochmals auf 175.000 Euro abgesenkt
Außerdem wird die Möglichkeit des gleichzeitigen Bezugs von Elterngeld neu geregelt. Ein gleichzeitiger Bezug von Basiselterngeld wird künftig nur noch für maximal einen Monat bis zum 12. Lebensmonat des Kindes möglich sein. Ausnahmen für den gleichzeitigen Bezug wird es beim ElterngeldPlus, beim Partnerschaftsbonus sowie bei Mehrlingsgeburten und Frühgeburten geben.
Antworten auf Ihre wichtigsten Fragen finden Sie auf dieser Seite.
Basiselterngeld
Einen Elterngeldrechner zu den Kombinationsmöglichkeiten finden Sie auf dem Familienportal des Bundesministeriums für Familien, Senioren, Frauen und Jugend (siehe "Weiterführende Informationen").
Partnerschaftsbonus
Wenn Sie sich entscheiden, in mindestens zwei bis zu vier aufeinander folgenden Lebensmonaten Ihres Kindes gleichzeitig jeweils 24 bis 32 Wochenstunden erwerbstätig zu sein, gibt es einen zusätzlichen Partnerschaftsbonus. Sie haben dann für diese Monate beide Anspruch auf jeweils bis zu vier weitere Monatsbeträge Elterngeld Plus. Auch Alleinerziehende können Partnerschaftsbonusmonate erhalten.
Hinweis: Änderungen beim Elterngeld ab 01.04.2024
Für Geburten ab dem 1. April 2024 wird die Grenze des zu versteuernden Jahreseinkommens (Einkommensgrenze), ab der der Anspruch auf Elterngeld entfällt, für gemeinsam Elterngeldberechtigte von 300.000 Euro auf 200.000 Euro gesenkt. Für Alleinerziehende wird ab dem 1. April 2024 eine Einkommensgrenze von 150.000 Euro gelten.
Zum 1. April 2025 wird Die Einkommensgrenze für Paare nochmals auf 175.000 Euro abgesenkt
Außerdem wird die Möglichkeit des gleichzeitigen Bezugs von Elterngeld neu geregelt. Ein gleichzeitiger Bezug von Basiselterngeld wird künftig nur noch für maximal einen Monat bis zum 12. Lebensmonat des Kindes möglich sein. Ausnahmen für den gleichzeitigen Bezug wird es beim ElterngeldPlus, beim Partnerschaftsbonus sowie bei Mehrlingsgeburten und Frühgeburten geben.
Antworten auf Ihre wichtigsten Fragen finden Sie auf dieser Seite.
Basiselterngeld
- Basiselterngeld kann nur in den ersten 14 Lebensmonaten des Kindes bezogen werden. Der Anspruch besteht für 12 Lebensmonate Ihres Kindes.
- Soweit sich bei mindestens einem Elternteil das Erwerbseinkommen nach der Geburt mindert, können Sie zwei zusätzliche Basiselterngeldmonate nutzen.
- Sie müssen mindestens zwei Monate und können höchstens zwölf Monate Basiselterngeld in Anspruch nehmen.
- Es beträgt zwischen 300 Euro und 1.800 Euro, je nach dem bisherigen Einkommen. Auf andere Sozialleistungen kann es angerechnet werden, zum Beispiel auf Bürgergeld, Grundsicherung oder Kinderzuschlag.
- ElterngeldPlus können Sie doppelt so lange bekommen wie Basiselterngeld: Anstelle eines Lebensmonats mit Basiselterngeld können Sie sich auch für zwei Lebensmonate mit ElterngeldPlus entscheiden.
- Das monatliche ElterngeldPlus ist halb so hoch wie das monatliche Basiselterngeld, wenn Sie nach der Geburt gar kein Einkommen haben. Wie hoch ElterngeldPlus ist, hängt auch davon ab, wie viel Einkommen Sie nach der Geburt Ihres Kindes haben, beispielsweise bei der Arbeit in Teilzeit.
- Durch die Inanspruchnahme von ElterngeldPlus-Monaten kann der Bezugszeitraum des Elterngeldes über den 14. Lebensmonat des Kindes hinaus verlängert werden und Sie können insgesamt sogar mehr Elterngeld erhalten als beim Basiselterngeld.
Einen Elterngeldrechner zu den Kombinationsmöglichkeiten finden Sie auf dem Familienportal des Bundesministeriums für Familien, Senioren, Frauen und Jugend (siehe "Weiterführende Informationen").
Partnerschaftsbonus
Wenn Sie sich entscheiden, in mindestens zwei bis zu vier aufeinander folgenden Lebensmonaten Ihres Kindes gleichzeitig jeweils 24 bis 32 Wochenstunden erwerbstätig zu sein, gibt es einen zusätzlichen Partnerschaftsbonus. Sie haben dann für diese Monate beide Anspruch auf jeweils bis zu vier weitere Monatsbeträge Elterngeld Plus. Auch Alleinerziehende können Partnerschaftsbonusmonate erhalten.
Sie können diese Dienstleistung auch online in Anspruch nehmen
Online-Abwicklung
Voraussetzungen
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Eigenes Kind
Sie sind Mutter oder Vater des Kindes. Es kann Ihr leibliches, Ihr Stiefkind, Adoptivkind oder ein Kind sein, das Sie adoptieren wollen. Verwandte zweiten oder dritten Grades können Elterngeld bekommen, wenn sie das Kind betreuen, weil die Eltern aufgrund schwerer Krankheit, Schwerbehinderung oder Tod nicht können. -
Betreuung des Kindes
Sie betreuen und erziehen Ihr Kind selbst. -
Keine Erwerbstätigkeit oder keine volle Erwerbstätigkeit
Sie arbeiten höchstens 32 Stunden pro Woche -
Gemeinsamer Haushalt mit dem Kind
Sie leben mit Ihrem Kind in einem gemeinsamen Haushalt. -
Wohnsitz in Berlin
Sie wohnen in Berlin und sind hier gemeldet. -
Einkommen im letzten Jahr
Ihr zu versteuerndes Einkommen im Jahr vor der Geburt Ihres Kindes betrug von beiden Elternteilen zusammen nicht mehr als 300.000 Euro, wenn beide im selben Haushalt leben. Für Einkünfte, die im Ausland erzielt wurden, gelten besondere Regelungen. -
Für die Online-Antragstellung: Registrierung/Anmeldung über die BundID
Um den Antrag online stellen zu können, melden sich mit Ihrem BundID-Konto an oder registrieren Sie sich bei der BundID, falls Sie noch kein BundID-Konto haben.
- Wählen Sie für die Registrierung/Anmeldung die Variante „Online-Ausweisfunktion“ (empfohlen) oder „Benutzername/Passwort“.
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Für die Online-Antragstellung: aktivierte Online-Ausweisfunktion (empfohlen)
Hierfür benötigen Sie:
- Ihren elektronischen Personalausweis, die Unionsbürgerkarte (eID-Karte) oder den elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) mit aktivierter Online-Ausweisfunktion (eID) und der sechsstelligen PIN
- ein externes Kartenlesegerät oder ein modernes Smartphone mit Android- oder iOS-Betriebssystem
- die Software "AusweisApp"
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Für den Änderungsantrag: Nach Antragstellung auf Elterngeld hat sich eine Änderung ergeben
Wenn Sie den Antrag auf Elterngeld bereits gestellt haben und sich danach der Bezugszeitraum, die Kontoverbindung oder Ähnliches ändern, nutzen Sie bitte den Berliner Änderungsantrag auf Elterngeld.
Erforderliche Unterlagen
-
Antrag auf Elterngeld
Online möglich oder Sie stellen einen schriftlich Antrag per Post
- Für die Online-Antragstellung: Halten Sie bitte Ihren Personalausweis, die Unionsbürgerkarte (eID-Karte) oder den elektronischen Aufenthaltstitel (eAT), jeweils mit aktivierter Online-Ausweisfunktion (eID), bereit. Antragsdaten, Nachweise und Unterschrift können komplett digital übermittelt werden. Es ist kein Ausdrucken und versenden mit der Post nötig.
- Alternativ können Sie den Antrag schriftlich per Post senden: Der Antrag muss von beiden Elternteilen unterschrieben werden.
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Bei Änderungen nach Antragstellung auf Elterngeld: Berliner Änderungsantrag auf Elterngeld
Bitte reichen Sie den Änderungsantrag schriftlich per Post ein. -
Ausweis-Dokumente
Personalausweise oder Reisepässe inklusive letzter Meldebescheinigung jedes Elternteils -
Geburtsurkunde des Kindes zur Beantragung von Elterngeld
im Original -
Erklärung zum bisherigen Einkommen der Eltern
eine Erklärung je Elternteil; siehe Abschnitt "Formulare" -
Nachweise über das bisherige Einkommen der Eltern
bei nichtselbständigen Elternteilen:
- Nachweise über das Einkommen 12 Monate vor der Geburt des Kindes, bei Müttern mit Mutterschaftsgeld vor Beginn des Mutterschutzes: Gehaltsnachweise der letzten zwölf Monate vor Beginn des Mutterschutzes
- letzter Einkommensteuerbescheid (Kalenderjahr vor der Geburt), sofern dieser noch nicht vorliegt, Einnahme-Überschuss-Rechnung (EÜR) oder entsprechende Glaubhaftmachung des Einkommens
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Bescheinigung der Krankenkasse über Mutterschaftsgeld
Bescheinigung, ob Mutterschaftsgeld bezogen wurde und falls ja, in welcher Höhe
Der in Berlin genutzte bundeseinheitliche Antrag (über ElterngeldDigital) enthält die Möglichkeit anzukreuzen, dass ein elektronischer Datenabruf für den Nachweis zum Mutterschaftsgeld bei der Krankenkasse gewünscht ist. Diese Funktion ist in Berlin derzeit noch in der technischen Umsetzung. Für eine schnelle Antragsbearbeitung bitten wir Sie daher, den Nachweis zum Mutterschaftsgeld direkt mit dem Antrag mitzusenden. Andernfalls muss der Nachweis nachgefordert werden. -
Bescheinigung Ihres Arbeitgebers über dessen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld
Falls Sie Mutterschaftsgeld erhalten und nicht selbständig arbeiten: Vorlage der Gehaltsnachweise während der Schutzfrist.
Bei Beamtinnen:
- Bescheinigung über die Dienstbezüge während des Mutterschutzes und die Dauer der Mutterschutzfrist.
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Vereinbarung mit Ihrem Arbeitgeber über die Elternzeit
bei nichtselbstständiger Arbeit -
Bestätigung über Ihre Arbeitszeit und das voraussichtliche Einkommen
Falls Sie während Ihrer Elternzeit arbeiten.
- Bei nichtselbständiger Arbeit bestätigt Ihr Arbeitgeber Ihre Arbeitszeit.
- Bei selbständiger Arbeit geben Sie eine eigene Erklärung über Ihre Arbeitszeit und das voraussichtliche Einkommen ab.
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Meldebescheinigung und Aufenthaltstitel
bei ausländischen Antragstellerinnen oder Antragstellern
Formulare
Gebühren
keine