Straßenrechtliche Sondernutzung - Aufstellen von Werbestelltafeln

Für das Aufstellen von Werbetafeln ist eine Genehmigung erforderlich, da es die Straßenverkehrsordnung –StVO- verbietet, Hindernisse auf die Straße zu bringen, wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann. Darüber hinaus ist das Anbieten von Waren und Leistungen aller Art auf der Straße verboten, wenn dadurch Verkehrsteilnehmer in einer den Verkehr gefährdenden oder erschwerenden Weise abgelenkt oder belästigt werden können.

Die Straßenverkehrsbehörde kann in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen von diesen Verboten genehmigen.
  • Eine genehmigte Aufstellung ist nur während der Öffnungszeiten direkt vor dem eigenen Geschäft in maximal 1,50 m Tiefe ab Hauswand zulässig (Anliegergebrauch).
  • Die Werbeaufsteller dürfen maximal 1,20 m hoch und 0,80 m breit sein.
  • Durch die Auftsellung darf der Fußgängerverkehr nicht behindert werden.

Hinweis
Die beschriebene Dienstleistung wird nicht in allen Bezirken für rechtlich notwendig erachtet. Die Bewertung, ob eine Werbestelltafel den Verkehr erschweren oder behindern kann, wird von den bezirklichen Straßenverkehrsbehörden unterschiedlich bewertet. Hinweise bitte den Standortbeschreibungen entnehmen.
  • Eine Genehmigungspflicht besteht in jedem Fall für das beabsichtigte Aufstellen sog. Sky-Flags und/oder Flying-Banner.

Sie können diese Dienstleistung auch online in Anspruch nehmen

Online-Abwicklung

Voraussetzungen

  • Keine Voraussetzungen erforderlich.

Erforderliche Unterlagen

  • formloser Antrag
    • mit Nutzungszeitraum
    • Nutzungsfläche
    • Standort

Formulare

  • formloser Antrag mit Nutzungszeitraum, -fläche u. Standort

Gebühren

  • 40,00 Euro: Verwaltungsgebühr bei Beantragung für 1 Jahr Gültigkeit
  • 60,00 Euro: Verwaltungsgebühr bei Beantragung für 2 Jahre Gültigkeit
  • 80,00 Euro: Verwaltungsgebühr bei Beantragung für 3 Jahre Gültigkeit

Hinweise zur Zuständigkeit

Die Dienstleistung kann nur bei dem Bezirksamt in Anspruch genommen werden, in dem sich der Betriebssitz befindet.

Für Sie zuständig