Erhaltungsverordnungen - städtebauliche Rechtsverordnungen - Bescheide am Standort Stadtplanung Marzahn-Hellersdorf

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Kontakt

Öffnungszeiten

  • Dienstag

      09:00-12:00 Uhr
      sowie nach Vereinbarung

Verkehrsanbindungen

S-Bahn
  • S-Bahn Springpfuhl: S7, S75
Tram
  • Tram Boschpoler Str.: 18, M8

Zahlungsmöglichkeiten

  • Eine Bezahlung ist nicht vorgesehen

Dienstleistungsbeschreibung

Erhaltungsverordnungen - städtebauliche Rechtsverordnungen - Bescheide

Mit dem Instrument der Erhaltungsverordnung ist beabsichtigt, die städtebauliche Eigenart eines Gebietes mit seinen charakteristischen Bauformen und Nutzungsstrukturen zu bewahren.
Bebaute Gebiete, aber auch Einzelgebäude weisen gemäß dem Baugesetzbuch eine städtebauliche Eigenart auf, wenn sie das Ortsbild oder die Stadtgestalt entscheidend prägen.

Durch die Erhaltungsverordnung wird ein gemeindlicher Genehmigungsvorbehalt für den Rückbau (Abbruch), die Änderung oder die Nutzungsänderung baulicher Anlagen begründet.

Voraussetzungen

  • Erhaltungsverordnung für das Gebiet ist rechtsverbindlich.

Erforderliche Unterlagen

  • Angaben zum Baugrundstück
    Beschreibung und zeichnerische Darstellung des Vorhabens mit Lageplan, Farb- und Fassadenkonzept
  • Plan der Außenanlagen
  • Unterlagen nach Absprache mit dem Fachbereich Stadtplanung im Stadtentwicklungsamt

Formulare

  • formloser Antrag 2-fach

Gebühren

Gebührenfrei

Durchschnittliche Bearbeitungszeit

  • Bescheid im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens gemäß der Bauordnung für Berlin - BauOBln.
  • Bei sonstigen verfahrensfreien Vorhaben bestehen keine Fristen.

Hinweise zur Zuständigkeit

Zuständige Behörden:
Bei baugenehmigungspflichtigen Vorhaben ist der Fachbereich Bauaufsicht/Wohnungsaufsicht des Stadtentwicklungsamtes zuständig.
Bei sonstigen verfahrensfreien Vorhaben ist der Fachbreich Stadtplanung des Stadtentwicklungsamtes zuständig.

Die Dienstleistung kann im jeweils örtlich zuständigen Fachbereich Stadtplanung bzw. Fachbereich Bauaufsicht/Wohnungsaufsicht des Stadtentwicklungsamtes in Anspruch genommen werden.

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