Vergnügungsteuer - Festsetzung

Wenn Sie in Berlin Spielautomaten in Spielhallen, in Gaststätten, Kantinen, Wettannahmestellen, Vereins- und ähnlichen öffentlichen Räumen aufstellen, müssen Sie dafür eine besondere Steuer, die Vergnügungsteuer, bezahlen.
  • Spielautomaten sind Geräte, an denen man bei Einsatz eines Geldbetrags mit der Chance auf einen Geldgewinn oder einen Warengewinn spielen kann.
  • Spielautomaten sind auch Geräte, an denen man bei Einsatz eines Geldbetrags nur zur Unterhaltung ohne Gewinnmöglichkeit spielen kann.

Wie hoch ist diese Steuer?
Die Steuer beträgt je Spielautomat und angefangenen Kalendermonat grundsätzlich:

  • 20 Prozent des Bruttospielertrags für Spielautomaten mit Geldgewinnmöglichkeit,
  • 306,78 Euro für Spielautomaten mit Warengewinnmöglichkeit bei Aufstellung in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen,
  • 25,56 Euro für Spielautomaten mit Warengewinnmöglichkeit bei Aufstellung in Gaststätten, Kantinen, Wettannahmestellen, Vereins- und ähnlichen öffentlichen Räumen,
  • 153,39 Euro für Spielautomaten ohne Gewinnmöglichkeit bei Aufstellung in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen,
  • 12,78 Euro für Spielautomaten ohne Gewinnmöglichkeit bei Aufstellung in Gaststätten, Kantinen, Wettannahmestellen, Vereins- und ähnlichen öffentlichen Räumen.
  • Mehr zum Bruttospielertrag finden Sie im Abschnitt „Weiterführende Informationen“.

Was muss ich machen?

  1. Wer Spielautomaten aufstellt, muss die erstmalige Aufstellung dem für die Vergnügungsteuer zuständigen Finanzamt schriftlich anzeigen. Hierfür gibt es ein amtliches Formular (unter „Formulare“).
  2. Die Vergnügungsteuer ist selbst zu berechnen und für jeden Kalendermonat bis zum 10. Tag nach Ablauf des Kalendermonats bei dem für die Vergnügungsteuer zuständigen Finanzamt anzumelden. Für die Anmeldung gibt es ein amtliches Formular (unter „Formulare“).
  • Mehr zur Berechnung der Vergnügungsteuer finden Sie im Abschnitt „Weiterführende Informationen“.

Voraussetzungen

  • Öffentlicher Betrieb von Spielautomaten aller Art
    Wer Spielautomaten aufstellt und/oder wer Räume oder Grundstücke gegen Entgelt zur Verfügung stellt, in oder auf denen Spielautomaten aufgestellt werden, muss erste Aufstellungen und endgültige Entfernungen von Spielautomaten innerhalb einer Woche dem für die Vergnügungsteuer zuständigen Finanzamt schriftlich anzeigen.

Erforderliche Unterlagen

  • Schriftliche Anzeige der erstmaligen Aufstellung beim Finanzamt
    (unter "Formulare")
  • Vergnügungsteuer anmelden
    (unter "Formulare")
    Die Vergnügungsteuer ist selbst zu berechnen und für jeden Kalendermonat bis zum 10. Tag nach Ablauf des Kalendermonats anzumelden.

Gebühren

  • Keine
  • Zur Höhe der Vergnügungsteuer siehe "Leistungsbeschreibung".

Hinweise zur Zuständigkeit

Das Finanzamt Wedding ist zentral für die Verwaltung der Vergnügungsteuer in Berlin zuständig.

Für Sie zuständig