Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis für türkische Arbeitnehmer und deren Familienangehörige, die nach § 4 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz - AufenthG (oder: § 4 Abs. 5 alte Fassung AufenthG) erteilt worden ist.
Die Aufenthaltserlaubnis nach § 4 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz kann nur türkischen Arbeitnehmern und deren Familienangehörigen aufgrund des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG/Türkei vom 19.09.1980 (ARB 1/80) in folgenden Fällen verlängert werden:
1. Dem Antragsteller oder der Antragstellerin wurde eine AE zum Familiennachzug erteilt und
- a) der Ehegatte oder ein Elternteil haben drei Jahre nach dem Zuzug bzw. der Geburt ohne Unterbrechung gearbeitet und es bestand in dieser Zeit eine familiäre Lebensgemeinschaft (ARB 1/80 Artikel 7 Satz 1) oder
- b) ein Elternteil hat insgesamt drei Jahre gearbeitet und der Antragsteller oder die Antragstellerin hat eine Berufsausbildung im Bundesgebiet abgeschlossen (ARB 1/80 Artikel 7 Satz 2)
oder
2. Der Antragsteller oder die Antragstellerin arbeitet seit drei Jahren beim selben Arbeitgeber (ARB 1/80 Artikel 6, 2.Spiegelstrich)
oder
3. Der Antragsteller oder die Antragstellerin arbeitet seit vier Jahren im gleichen Beruf (ARB 1/80 Artikel 6, 3.Spiegelstrich)
Voraussetzungen
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Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 4 Abs. 2 AufenthG
Die Aufenthaltserlaubnis muss noch gültig und nach der Rechtsgrundlage § 4 Abs. 5 AufenthG (oder: § 4 Abs. 5 alte Fassung Aufenthaltsgesetz) erteilt worden sein. Die Rechtsgrundlage ist auf der Aufenthaltserlaubnis (Karte des elektronischen Aufenthaltstitels oder Etikett im Pass) aufgedruckt.
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Hauptwohnsitz in Berlin
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Persönliche Vorsprache ist erforderlich
Die Vorsprache sollte möglichst mit Termin erfolgen. Bei minderjährigen Kindern ist die Vorsprache erst ab dem vollendeten 6. Lebensjahr erforderlich.
Erforderliche Unterlagen
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Gültiger Pass
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1 aktuelles biometrisches Foto
35mm x 45mm, Frontalaufnahme mit neutralem Gesichtsausdruck und geschlossenem Mund gerade in die Kamera blickend, heller Hintergrund
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Wenn Sie Arbeitnehmerin / Arbeitnehmer sind: Arbeitgeberbescheinigung
Bescheinigung des Arbeitgebers über die Dauer des ungekündigten Arbeitsverhältnisses
(Nicht älter als 14 Tage)
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Wenn Sie Arbeitnehmerin / Arbeitnehmer sind: Nachweise über den Netto-Verdienst
für die letzten 6 Monate im Original
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Wenn Sie Arbeitnehmerin / Arbeitnehmer sind: Versicherungsverlauf
Versicherungsverlauf der Krankenkasse oder der Deutschen Rentenversicherung
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Nachweis über Hauptwohnsitz in Berlin
- Bescheinigung über die Anmeldung der Wohnung (Meldebestätigung)
oder
- Mietvertrag und Einzugsbestätigung des Vermieters
Mehr zum Thema im Abschnitt „Weiterführende Informationen“
Gebühren
- Ab dem vollendeten 24. Lebensjahr: 28,80 Euro
- Bis zum vollendeten 24. Lebensjahr: 22,80 Euro
- Gebührenfrei: bei Vorlage eines aktuellen Nachweises über den Bezug von Leistungen nach SGB II oder XII oder nach Asylbewerberleistungsgesetz
Durchschnittliche Bearbeitungszeit
Etwa 5-6 Wochen
Wir empfehlen deshalb eine Vorsprache 4 bis 6 Wochen bevor der bisherige Aufenthaltstitel abläuft. Buchen Sie dafür möglichst einen Termin.
Weiterführende Informationen
Zuständige Behörden
Die Dienstleistung kann nur beim Landesamt für Einwanderung (LEA) am Standort Friedrich-Krause-Ufer in Anspruch genommen werden.
Landesamt für Einwanderung (LEA)