Aufenthaltserlaubnis für türkische Arbeitnehmer und Familienangehörige (ARB 1/80) - Verlängerung

Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis für türkische Arbeitnehmer und deren Familienangehörige, die nach § 4 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz - AufenthG (oder: § 4 Abs. 5 alte Fassung AufenthG) erteilt worden ist.

Die Aufenthaltserlaubnis nach § 4 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz kann nur türkischen Arbeitnehmern und deren Familienangehörigen aufgrund des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG/Türkei vom 19.09.1980 (ARB 1/80) in folgenden Fällen verlängert werden:

1. Dem Antragsteller oder der Antragstellerin wurde eine AE zum Familiennachzug erteilt und
  • a) der Ehegatte oder ein Elternteil haben drei Jahre nach dem Zuzug bzw. der Geburt ohne Unterbrechung gearbeitet und es bestand in dieser Zeit eine familiäre Lebensgemeinschaft (ARB 1/80 Artikel 7 Satz 1) oder
  • b) ein Elternteil hat insgesamt drei Jahre gearbeitet und der Antragsteller oder die Antragstellerin hat eine Berufsausbildung im Bundesgebiet abgeschlossen (ARB 1/80 Artikel 7 Satz 2)
oder
2. Der Antragsteller oder die Antragstellerin arbeitet seit drei Jahren beim selben Arbeitgeber (ARB 1/80 Artikel 6, 2.Spiegelstrich)

oder
3. Der Antragsteller oder die Antragstellerin arbeitet seit vier Jahren im gleichen Beruf (ARB 1/80 Artikel 6, 3.Spiegelstrich)

Voraussetzungen

  • Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 4 Abs. 2 AufenthG
    Die Aufenthaltserlaubnis muss noch gültig und nach der Rechtsgrundlage § 4 Abs. 5 AufenthG (oder: § 4 Abs. 5 alte Fassung Aufenthaltsgesetz) erteilt worden sein. Die Rechtsgrundlage ist auf der Aufenthaltserlaubnis (Karte des elektronischen Aufenthaltstitels oder Etikett im Pass) aufgedruckt.
  • Hauptwohnsitz in Berlin
  • Persönliche Vorsprache ist erforderlich
    Die Vorsprache sollte möglichst mit Termin erfolgen. Bei minderjährigen Kindern ist die Vorsprache erst ab dem vollendeten 6. Lebensjahr erforderlich.

Erforderliche Unterlagen

  • Gültiger Pass
  • 1 aktuelles biometrisches Foto
    35mm x 45mm, Frontalaufnahme mit neutralem Gesichtsausdruck und geschlossenem Mund gerade in die Kamera blickend, heller Hintergrund
  • Wenn Sie Arbeitnehmerin / Arbeitnehmer sind: Arbeitgeberbescheinigung
    Bescheinigung des Arbeitgebers über die Dauer des ungekündigten Arbeitsverhältnisses
    (Nicht älter als 14 Tage)
  • Wenn Sie Arbeitnehmerin / Arbeitnehmer sind: Nachweise über den Netto-Verdienst
    für die letzten 6 Monate im Original
  • Wenn Sie Arbeitnehmerin / Arbeitnehmer sind: Versicherungsverlauf
    Versicherungsverlauf der Krankenkasse oder der Deutschen Rentenversicherung
  • Nachweis über Hauptwohnsitz in Berlin
    • Bescheinigung über die Anmeldung der Wohnung (Meldebestätigung)
    oder
    • Mietvertrag und Einzugsbestätigung des Vermieters
    Mehr zum Thema im Abschnitt „Weiterführende Informationen“

Gebühren

  • 37,00 Euro: Ab dem vollendeten 24. Lebensjahr
  • 22,80 Euro: Bis zum vollendeten 24. Lebensjahr
  • Keine: bei Vorlage eines aktuellen Nachweises über den Bezug von Leistungen nach SGB II oder XII oder nach Asylbewerberleistungsgesetz

Durchschnittliche Bearbeitungszeit

Etwa 5-6 Wochen
Wir empfehlen deshalb eine Vorsprache 4 bis 6 Wochen bevor der bisherige Aufenthaltstitel abläuft. Buchen Sie dafür möglichst einen Termin.

Hinweise zur Zuständigkeit

Die Dienstleistung kann nur beim Landesamt für Einwanderung (LEA) am Standort Friedrich-Krause-Ufer in Anspruch genommen werden.

Für Sie zuständig

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