Niederlassungserlaubnis für Kinder (ab 16 Jahre)

Erteilung einer Niederlassungserlaubnis für Ausländer,
  • die im Bundesgebiet geboren
  • oder als Minderjährige mit oder zu ihren Eltern in das Bundesgebiet gezogen sind
und

  • seit mindestens fünf Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzen und
  • das 16. Lebensjahr vollendet haben

Voraussetzungen

  • Vollendung des 16. Lebensjahres
    Die Niederlassungserlaubnis kann frühestens mit Vollendung des 16. Lebensjahres erteilt werden.

    Auch volljährige Ausländer können die Niederlassungserlaubnis auf dieser Grundlage erhalten, wenn die Einreise in das Bundesgebiet zum Familiennachzug und die erstmalige Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vor Vollendung des 18. Lebensjahres erfolgte.
  • 5 Jahre Besitz einer gültigen Aufenthaltserlaubnis
    Die Aufenthaltserlaubnis muss aus familiären Gründen erteilt worden sein und seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen vorliegen.

    Minderjährige müssen bereits im Zeitpunkt der Vollendung ihres 16. Lebensjahrs seit 5 Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzen.
  • Ausbildung oder gesicherter Lebensunterhalt
    Es muss ein Ausbildungsverhältnis vorliegen, das zu einem anerkannten schulischen, beruflichen oder akademischen Bildungsabschluss führt.

    Dies ist der Fall bei einem oder einer ordnungsgemäßen und regelmäßigen
    • Schulbesuch,
    • betrieblichen Ausbildung
    • Studium.

    Eine Berufsvorbereitung, berufliche Grundausbildung oder ein Praktikum führen nicht zu einem anerkannten beruflichen Bildungsabschluss.

    Wenn kein Ausbildungsverhältnis besteht, muss der Lebensunterhalt ohne öffentliche Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II oder XII (Bürgergeld oder Sozialhilfe) gesichert sein.
  • Keine Straftaten
    Schon Geldstrafen können die Erteilung der Niederlassungserlaubnis hindern.
  • Hauptwohnsitz in Berlin
  • Persönliches Erscheinen mit Termin zusammen mit den Eltern
    • Kinder im Alter von 16 bis 17 Jahren dürfen den Antrag nicht selbst stellen. Sie müssen deshalb von mindestens einem gesetzlichem Vertreter begleitet werden.
    • Gesetzliche Vertreter sind in der Regel die Eltern mit gemeinsamen Sorgerecht oder der Elternteil mit alleinigem Sorgerecht.
    • Nur Volljährige, die das 18. Lebensjahr bereits vollendet haben, können allein kommen.

Erforderliche Unterlagen

  • Gültiger Pass
  • 1 aktuelles biometrisches Foto
    35mm x 45mm, Frontalaufnahme mit neutralem Gesichtsausdruck und geschlossenem Mund gerade in die Kamera blickend, heller Hintergrund
  • Nachweise zum Lebensunterhalt (im Original und Kopie)
    Wird keine schulische, berufliche oder akademische Ausbildung absolviert, sind Nachweise zum gesicherten Lebensunterhalt vorzulegen, wie z.B.
    • Arbeitsvertrag, Bescheinigung des Arbeitgebers über ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis (nicht älter als 14 Tage) sowie die Gehaltsabrechnungen seit der letzten Erteilung der Aufenthaltserlaubnis oder
    • Unterlagen zu einem Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit.
    Bei Minderjährigen ohne schulisches oder berufliches Ausbildungsverhältnis sind Nachweise der Eltern zum Lebensunterhalt vorzulegen.
  • Ausbildungsnachweise (im Original und in Kopie)
    Vorzulegen sind
    • bei Schülern: sämtliche Schulzeugnisse und eine aktuelle Schulbescheinigung
    • bei Auszubildenden: der Ausbildungsvertrag, Ausbildungszeugnisse und eine aktuelle Bescheinigung der Ausbildungsstelle
    • bei Studierenden: eine aktuelle Immatrikulationsbescheinigung und Nachweise zum Studienfortschritt (z.B. bestandene Zwischenprüfungen, Credit Points o.ä.)
  • Bei Bedarf: Schriftliche Vollmacht eines Elternteils
    Bei gemeinsamen Sorgerecht müssen die Eltern zusammen erscheinen und gemeinsam den Antrag für ihr minderjähriges Kind stellen (siehe Abschnitt "Voraussetzungen").

    Wenn ein sorgeberechtigter Elternteil nicht persönlich erscheinen kann, muss er dem anderen sorgeberechtigten Elternteil eine schriftliche Vollmacht ausstellen. Mit dieser Vollmacht kann der andere Elternteil die Niederlassungserlaubnis für das gemeinsame Kind beantragen.

Gebühren

Die Pflicht zur Zahlung der Bearbeitungsgebühren entsteht grundsätzlich bereits bei Vorliegen eines Antrages mit dessen Eingang bei der Behörde. Eine Rückzahlung kommt auch bei Rücknahme des Antrages nicht in Betracht, wenn mit der sachlichen Bearbeitung bereits begonnen wurde ( Prüfung erforderliche Aufenthaltszeiten und/oder Prüfung der übersandten Unterlagen bzw. Übersendung eines Termins zur Vorsprache). Die Gebühren betragen:

  • 55,00 Euro: Minderjährige (27,50 Euro bei Antragseingang und 27,50 Euro bei Erteilung)
  • 113,00 Euro: Volljährige (56,50 Euro bei Antragseingang und 56,50 Euro bei Erteilung)
Für türkische Staatsangehörige:
  • 22,80 Euro: bis zum vollendeten 24. Lebensjahr (11,40 Euro bei Antragseingang und 11,40 Euro bei Erteilung)
  • 37,00 Euro: ab dem vollendeten 24. Lebensjahr (18,50 Euro bei Antragseingang und 18,50 Euro bei Erteilung)

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