Namensrechtliche Erklärungen - Einwilligungserklärung für ein Kind abgeben

Entgegennahme einer Namenserklärung

Es gibt verschiedene Arten von Namenserklärungen:
  • nach der Beurkundung des Kindes möchten die Eltern den Geburtsnamen eines Kindes bestimmen
  • ein Kind möchte sich der Bestimmung seines Geburtsnamens durch die Eltern anschließen,
  • ein Kind beantragt, den von seiner Mutter zur Zeit seiner Geburt geführten Namen als Geburtsnamen zu erhalten, wenn es den Namen eines Mannes führt, von dem rechtskräftig festgestellt wurde, dass er nicht der Vater des Kindes ist,
  • ein Mann (bei dem sich herausstellt dass er nicht der Vater das Kindes ist) den Antrag stellt, wenn das Kind das fünfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
  • ein Kind sich der Änderung des Familiennamens der Eltern oder eines Elternteils anschließt,
  • der Elternteil, dem die elterliche Sorge allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil zusteht, und sein Ehegatte, der nicht Elternteil des Kindes ist, oder sein Lebenspartner dem Kind ihren Ehenamen oder ihren Lebenspartnerschaftsnamen erteilen oder diesen Namen dem von dem Kind zur Zeit der Erklärung geführten Namen voranstellen oder anfügen,
  • der Elternteil, dem die elterliche Sorge allein zusteht, dem Kind den Namen des anderen Elternteils erteilt.

Voraussetzungen

  • Namenserteilung oder Einbenennung ist gewünscht
  • Erklärende / beteiligte Personen
    Beide sorgeberechtigte Eltern beziehungsweise der allein sorgeberechtigte Elternteil. Ist das Kind bereits 14 Jahre alt, ist seine Anwesenheit erforderlich, weil es seine eigene Erklärung abgeben muss. Die Erklärung des Kindes bedarf der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
  • Dokumente in deutscher Sprache
    • Sollten die erforderlichen Unterlagen / Urkunden nicht in deutscher Sprache vorliegen, so müssen diese durch eine/n in Deutschland beeidigte/n Dolmetscher/in übersetzt werden (unter "Weiterführende Informationen").
    • Für einige Länder ist zudem eine Überbeglaubigung (Apostille oder Legalisation) erforderlich. Die Apostille (von der zuständigen Heimatbehörde im Heimatland ausgestellt) oder die Legalisation (von der deutschen Botschaft ausgestellt) muss direkt auf dem Original angebracht oder damit verbunden sein (mehr unter "Weiterführende Informationen").
    • Bei Urkunden, die im Original in arabisch, griechisch, hebräisch oder kyrilisch ausgestellt wurden, muss die Übersetzung von Personennamen (wie Vor- und Familiennamen, Geburtsnamen) zwingend nach den Transliterationsnormen (ISO 9-1995 / ISO 843 / DIN 31634 / ELOT 734 usw.) erfolgen.
  • Dokumente im Original
    Sämtliche erforderliche Unterlagen/ Urkunden müssen dem zuständigen Standesamt grundsätzlich im Original vorliegen. Urkunden dürfen nicht verändert und/oder perforiert/laminiert werden.
  • ggf. Dolmetscher
    Ist eine der erklärenden Personen der deutschen Sprache nicht mächtig, ist auf deren Veranlassung und deren Kosten ein Dolmetscher zu beteiligen.
  • Hinweis
    Einwilligungen sind vorab oder zeitgleich abzugeben. Eine Beratung über rechtliche Möglichkeiten und Erfordernisse wird empfohlen.

Erforderliche Unterlagen

  • gültiger und unterschriebener Personalausweis oder Reisepass der erklärenden Person (im Original)
  • Geburtsurkunde Kind
  • ggf. Eheurkunde der Eltern oder Vaterschaftsanerkennung ggf. mit Sorgeerklärung
  • ggf. Negativbescheinigung vom Jugendamt
    wenn ein Elternteil allein sorgeberechtigt ist
  • ggf. weitere Dokumente
    Die Aufzählung ist nicht abschließend. Weitere Dokumente können benötigt werden. Sollte ein Elternteil oder beide eine andere als die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, so ist eine Beratung beim zuständigen Standesamt hinsichtlich der erforderlichen Unterlagen sowie der Familiennamensführung empfehlenswert.

Gebühren

  • 25,00 Euro: Namenserklärung
  • 30,00 Euro: ggf. Eidesstattliche Versicherung
  • 12,00 Euro: Bescheinigung über die Namensführung

Hinweise zur Zuständigkeit

  • Standesamt, in dem die Geburt registriert ist: bei Beurkundung/Registrierung der Geburt in Berlin
  • Wohnsitzstandesamt: in allen anderen Fällen
  • Standesamt I in Berlin: bei Geburt und Wohnsitz im Ausland

Für Sie zuständig

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