Namensrechtliche Erklärung - Früheren Namen oder Geburtsnamen wiederannehmen am Standort Standesamt Marzahn-Hellersdorf

Aktuelle Hinweise zu diesem Standort

(Stand: 13.12.2023)

Seit August 2022 wurden die Termine für Eheschließungen im Bezirk auf ein Minimum reduziert. Auch werden seitdem Sterbefälle und Geburten vorrangig beurkundet. Andere Aufgaben, wie Anmeldungen von Eheschließungen und Erklärungen zum Namen oder der Vaterschaft sowie Mutterschaft, können nur mit deutlicher Verzögerung bearbeitet werden.
Die Standesbeamten können aufgrund der überdimensionalen Belastung auch im Jahr 2024 nur an wenigen ausgewählten Tagen Termine für Eheschließungen anbieten. Eine verlässlichere Auskunft ist wegen der noch immer bestehenden personellen Unterbesetzung im Standesamt nicht möglich.
Das Standesamt konnte für 2024 zwar neue Standesbeamtinnen und Standesbeamten gewinnen. Eine leichte Entspannung der Situation ist allerdings erst nach Abschluss der Zusatzausbildung für das Standesamt zu erwarten.
Eine wirkliche Verbesserung der Situation für die Bürgerinnen und Bürger ist damit allerdings nicht zu erreichen. Dafür müssten den Bezirken endlich deutlich mehr Stellen für Standesbeamtinnen und Standesbeamte vom Land Berlin zur Verfügung gestellt werden. Mit der wachsenden Bevölkerungszahl steigen nicht nur die Fallzahlen im Standesamt, auch wurden den Standesbeamtinnen und Standesbeamten mit einer Gesetzesänderung bereits im November 2022 zusätzliche Aufgaben übertragen.
Auch in den Jahren 2024 und 2025 kommen mit der Änderung des Namensrechts und des Selbstbestimmungsgesetzes weitere neue Aufgaben hinzu, die ohne weitere Standesbeamtinnen und Standesbeamte nicht erfüllt werden können.
Trotz mehrerer Hinweise und Gespräche hat das Land Berlin keine weiteren Stellen im Doppelhaushalt 2024/2025 für die Standesämter vorgesehen. Bedauerlicherweise wurde auch im Bezirk der in den Haushaltsberatungen beantragten Schaffung einer dringend benötigten zusätzlichen Stelle nicht entsprochen.
Juliane Witt
Bezirksstadträtin für Soziales und Bürgerdienste

Derzeit sind keine Terminbuchungen zur persönlichen Vorsprache im Standesamt möglich sind. Die Standesbeamtinnen unternehmen alles ihnen Mögliche, um die Vielzahl der vorliegenden Anmeldungen von Eheschließungen schnellstmöglich zu bearbeiten. Dennoch kann es insbesondere bei der Prüfung der Ehefähigkeit zu erheblichen Wartezeiten kommen. Wir bitten zudem, von Sachstandsnachfragen und spontanen Vorsprachen ohne Termin abzusehen.

 große Karte

Kontakt

  • Bezirksamt Marzahn - Hellersdorf
  • Standesamt Marzahn-Hellersdorf
  • Alice-Salomon-Platz 3 12627 Berlin
  • Postanschrift
    12591 Berlin
  • Tel.: (030) 115
  • Fax: (030) 90293-2183
  • Homepage

Verkehrsanbindungen

Sonstige Hinweise zum Standort

  • Vaterschaftsanerkennung
Aufgrund personeller Engpässe können im Standesamt Marzahn-Hellersdorf voraussichtlich bis auf Weiteres keine Erklärungen zur Vaterschaftsanerkennung entgegengenommen werden.
Zuständig für die Entgegennahme einer solchen Erklärung sind auch Jugendämter und Notare. Dort können Sie zusätzlich, wenn gewünscht, Erklärungen zum gemeinsamen Sorgerecht abgeben.
Auf der Internetseite des Jugendamtes Marzahn-Hellersdorf gibt es dazu ausführliche Informationen.

  • Sterbefälle anzeigen
Bestattungsunternehmen können dienstags und donnerstags jeweils von 11:30 Uhr bis 12:15 Uhr die gesonderte Terminsprechzeit nutzen. Bitte vereinbaren Sie vorab einen Termin auf unserer neuen Internetseite, um Sterbefälle anzuzeigen!

  • Geburtsurkunden - Erstbeurkundung
Die Zusendung von Geburtsurkunden für die Erstbeurkundung Neugeborener erfolgt ausschließlich auf dem Postweg. Gegebenenfalls erforderliche Rücksprachen zur Bearbeitung, z.B. Nachreichung notwendiger Unterlagen, erfolgen ausschließlich telefonisch oder per Post.

  • Erreichbarkeit (telefonisch)
Für dringende Fragen erreichen Sie das Standesamt montags und donnerstags jeweils von 09:00 bis 10:00 Uhr telefonisch unter (030) 90293-2177. Bitte beachten Sie, dass die angegebene Telefonnummer außerhalb der telefonischen Sprechzeiten nicht erreichbar ist.

Zahlungsmöglichkeiten

  • Girocard (mit PIN)

Dienstleistungsbeschreibung

Namensrechtliche Erklärung - Früheren Namen oder Geburtsnamen wiederannehmen

Haben die Eheschließenden einen Ehenamen bestimmt, kann der/die verwitwete oder geschiedene Ehegattin/Ehegatte nach Auflösung der Ehe seinen/ihren Geburtsnamen oder den Namen wieder annehmen, den er/sie bis zur Bestimmung des Ehenamens geführt hat.

Gleiches gilt für Lebenspartner/innen, die einen gemeinsamen Lebenspartnerschaftsnamen bestimmt haben. So kann der/die verwitwete oder geschiedene Lebenspartner/in nach Aufhebung der Lebenspartnerschaft seinen/ihren Geburtsnamen oder den Namen wieder annehmen, den er/sie bis zur Bestimmung des Lebenspartnerschaftsnamens geführt hat.

Wurde die Lebenspartnerschaft/Ehe im Ausland geschlossen, ist es ebenfalls möglich einen früheren Namen nach Aufhebung der Lebenspartnerschaft oder Auflösung der Ehe wieder anzunehmen.

Voraussetzungen

  • Es wurde ein Ehename bestimmt
    Führt die erklärende Person einen Ehenamen, kann sie nach Auflösung der Ehe ihren Geburtsnamen oder den bis zur Bestimmung des Ehenamens geführten Namen wieder annehmen.
  • Die Ehe ist aufgelöst
    Die Wiederannahme eines früheren Namens ist nur möglich, wenn die Ehe aufgelöst wurde. Dies geschieht in der Regel durch Scheidung oder den Tod eines der Eheschließenden.
  • Es wurde ein Lebenspartnerschaftsname bestimmt
    Führt die erklärende Person einen Lebenspartnerschaftsnamen, kann sie nach Aufhebung der Lebenspartnerschaft ihren Geburtsnamen oder den bis zur Bestimmung des Lebenspartnerschaftsnamens geführten Namen wieder annehmen.
  • Die Lebenspartnerschaft ist aufgehoben
    Die Wiederannahme eines früheren Namens ist nur möglich, wenn die Lebenspartnerschaft aufgehoben wurde. Dies geschieht in der Regel durch einen gerichtlichen Beschluss über die Aufhebung oder durch den Tod eines der Lebenspartner/innen.
  • Dokumente in deutscher Sprache
    Fremdsprachige Urkunden bedürfen grundsätzlich einer beglaubigten deutschen Übersetzung und gegebenfalls einer Überbeglaubigung (Apostille oder Legalisation)
    Bei Urkunden, die im Original in arabisch, griechisch, hebräisch oder kyrillisch ausgestellt wurden, muss die Übersetzung von Personennamen (wie Vor- und Familiennamen, Geburtsnamen) zwingend nach den Transliterationsnormen (ISO 9-1995 /ISO 843 /DIN 31634 /ELOT 734 usw.) erfolgen.
  • Dokumente im Original
    Sämtliche erforderliche Unterlagen/ Urkunden müssen dem zuständigen Standesamt grundsätzlich im Original vorgelegt werden. Urkunden dürfen nicht verändert und/oder laminiert werden.
  • Ggf. Dolmetscher
    Ist die erklärende Person der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig, ist auf deren Veranlassung und deren Kosten ein Dolmetscher zu beteiligen.

Erforderliche Unterlagen

  • Erklärung über die Namensänderung
    vor Ort möglich
  • Gültiger und unterschriebener Personalausweis oder Reisepass
    Der erklärenden Person.
  • Lebenspartnerschaftsurkunde / Abschrift aus dem Lebenspartnerschaftsregister
    Wurde die Lebenspartnerschaft im Ausland begründet, ist zusätzlich eine amtliche Übersetzung erforderlich.
  • Eheurkunde / Abschrift aus dem Eheregister
    Bei einer Eheschließung im Ausland ist zusätzlich eine amtliche Übersetzung erforderlich.
  • Ggf. Bescheinigung über die Namensführung
    Geht die Führung eines Lebenspartnerschaftsnamens nicht aus der Lebenspartnerschaftsurkunde hervor oder geht die Ehenamensführung nicht aus der Eheurkunde hervor, ist eine Bescheinigung über die entsprechende Namensführung erforderlich.
    Wurde die Lebenspartnerschaft / Ehe im Ausland begründet, ist eine amtliche Übersetzung erforderlich.
  • Nachweis der Aufhebung der Lebenspartnerschaft
    Geht die Aufhebung der Lebenspartnerschaft nicht aus der Lebenspartnerschaftsurkunde bzw. der Abschrift aus dem Lebenspartnerschaftsnamensregister hervor, ist ein rechtskräftiger Beschluss über die Aufhebung oder die Sterbeurkunde erforderlich.
    Wurde die Lebenspartnerschaft im Ausland aufgehoben, ist ggf. eine Anerkennung der Aufhebung sowie eine amtliche Übersetzung erforderlich.
  • Nachweis der Auflösung der Ehe
    Geht die Auflösung der Ehe nicht aus der Eheurkunde bzw. der Abschrift aus dem Eheregister hervor, ist ein rechtskräftiges Scheidungsurteil oder die Sterbeurkunde erforderlich.
    Wurde die Ehe im Ausland geschieden, ist ggf. eine Anerkennung der Auflösung sowie eine amtliche Übersetzung erforderlich.
  • Ggf. Geburtsurkunde
    Sofern die Lebenspartnerschaft / Ehe im Ausland begründet wurde.
  • Die Erforderlichkeit weiterer Unterlagen ist vom Einzelfall abhängig
    Sollte die Vorlage weiterer Unterlagen oder Nachweise erforderlich sein, erhalten Sie eine entsprechende Mitteilung nach Aufnahme der Bearbeitung.

Gebühren

  • 25,00 Euro: Namenserklärung
  • 12,00 Euro: Bescheinigung über die Namensführung

Hinweise zur Zuständigkeit

Standesamt, welches das Eheregister/Lebenspartnerschaftsregister führt
Wirksam wird die Erklärung über die Wiederannahme eines früheren Namens bei dem deutschen Standesamt, bei welchem die Lebenspartnerschaft/Ehe begründet wurde und das das Lebenspartnerschaftsregister/Eheregister führt.

Standesamt des Wohnsitzes

  • Abgegeben werden kann die Erklärung auch bei dem Standesamt des Wohnsitzes.
  • Wurde die Lebenspartnerschaft /Ehe im Ausland begründet, ist ebenfalls das Standesamt des Wohnsitzes zuständig.

Chat

Stellen Sie unserem Chatbot Bobbi im Service-Portal Ihre Fragen.