Namensrechtliche Erklärung - Widerruf der Hinzufügung eines Namens zum Lebenspartnerschaftsnamen

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Seit Oktober 2017 können Personen gleichen Geschlechts die Ehe schließen. Davor konnten gleichgeschlechtliche Paare eine Lebenspartnerschaft begründen. Seit Einführung des Rechts auf Eheschließung auch für gleichgeschlechtliche Paare ist es nicht mehr möglich, eine neue Lebenspartnerschaft zu begründen.

Bereits begründete Lebenspartnerschaften behalten natürlich ihre Rechtswirksamkeit und es besteht weiterhin die Möglichkeit, eine Erklärung über den Widerruf der Hinzufügung eines Begleitnamens zum Lebenspartnerschaftsnamen abzugeben.

Haben die Lebenspartner/innen einen gemeinsamen Lebenspartnerschaftsnamen bestimmt, dann kann Der-/Diejenige dessen Name nicht Lebenspartnerschaftsname wurde, seinen/ihren Geburtsnamen oder den aktuell geführten Familiennamen dem Lebenspartnerschaftsnamen als Begleitnamen anfügen oder voranstellen (Doppelname).

Diese Erklärung über die Hinzufügung eines Begleitnamens kann einmalig widerrufen werden. Eine erneute Hinzufügung ist dann nicht noch einmal zulässig.

Auch nach der Aufhebung der Lebenspartnerschaft kann der/die verwitwete oder geschiedene Partner/in vom Widerruf der Hinzufügung des Begleitnamens Gebrauch machen, solange er/sie den Lebenspartnerschaftsnamen führt.

Wurde die Lebenspartnerschaft im Ausland begründet und wurde ein Lebenspartnerschaftsname mit einem Begleitnamen bestimmt, ist auch dann eine Erklärung über den Widerruf der Hinzufügung eines Begleitnamens möglich.

Voraussetzungen

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass
    Der erklärenden Person.
  • Lebenspartnerschaftsurkunde
    Aus der die Führung eines Lebenspartnerschaftsnamens mit Begleitnamen hervorgeht.
    Bei einer Lebenspartnerschaft die im Ausland begründet wurde, ist zusätzlich eine amtliche Übersetzung erforderlich.
  • Ggf. Bescheinigung über die Namensführung
    Geht die Führung eines Lebenspartnerschaftsnamens mit Begleitnamen nicht aus der Lebenspartnerschaftsurkunde hervor, ist eine Bescheinigung über die entsprechende Namensführung erforderlich.
    Wurde die Lebenspartnerschaft im Ausland begründet, ist eine amtliche Übersetzung erforderlich.
  • Dolmetscher
    Ist die erklärende Person der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig, ist auf deren Veranlassung und deren Kosten ein Dolmetscher zu beteiligen.

Gebühren

25 Euro: Namenserklärung
12 Euro: Bescheinigung über die Namensführung

Hinweise zur Zuständigkeit

Wirksam wird die Namenserklärung bei dem deutschen Standesamt, bei welchem die Lebenspartnerschaft begründet wurde und das das Lebenspartnerschaftsregister führt. Abgegeben werden kann die Erklärung auch bei dem Standesamt des Wohnsitzes. Bei Lebenspartnerschaften, die im Ausland begründet wurden, ist ebenfalls das Standesamt des Wohnsitzes zuständig.

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