Namensrechtliche Erklärungen - Lebenspartnerschaftsnamen bestimmen am Standort Standesamt Mitte von Berlin

Aktuelle Hinweise zu diesem Standort

Lange Schlangen und volle Wartezimmer wollen wir Ihnen nicht zumuten.

Deshalb haben wir viele Prozesse umgestaltet und geben ihnen die Möglichkeit telefonisch, schriftlich oder auch digital Ihre Anliegen an uns heranzutragen.

Sollten persönliche Vorsprachen aufgrund von gesetzlichen Regelungen zwingend erforderlich sein, so vereinbaren wir mit Ihnen individuelle Termine während unserer Öffnungszeiten.

Bitte wenden Sie sich dazu direkt an die entsprechende Abteilung (Urkundenstelle, Heiratsabteilung, Geburtenregister, Sterberegister, Behördliche Namensänderungen und standesamtliche Namenserklärungen).

Urkundenbestellungen können online getätigt werden.

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Kontakt

  • Ein bedingt rollstuhlgeeigneter Aufzug ist vorhanden.
  • Ein bedingt rollstuhlgeeignetes WC ist vorhanden.
Erläuterung der Symbole

Barrierefreier Zugang über Hofeinfahrt Jüdenstraße ist derzeit durch eine Baustelle stark eingeschränkt. Es müssen Bordsteinkanten überwunden werden, um zum Fahrstuhl zu kommen.

Verkehrsanbindungen

Bus
  • Berliner Rathaus: M48, 248 S+U Alexanderplatz: TXL, 100, 200
S-Bahn
  • S Jannowitzbrücke: S5, S7, S75, S9 S Alexanderplatz: S5, S7, S75, S9
U-Bahn
  • U Klosterstrasse: U2 U Jannowitzbrücke: U8 U Alexanderplatz: U8, U5

Sonstige Hinweise zum Standort

Verbindungen von Alexanderplatz und Jannowitzbrücke sind mit ca. 7 min. Fußweg verbunden.

Zahlungsmöglichkeiten

  • Girocard (mit PIN)

Dienstleistungsbeschreibung

Namensrechtliche Erklärungen - Lebenspartnerschaftsnamen bestimmen

Seit Oktober 2017 können Personen gleichen Geschlechts die Ehe schließen. Davor konnten gleichgeschlechtliche Paare eine Lebenspartnerschaft begründen. Seit Einführung des Rechts auf Eheschließung auch für gleichgeschlechtliche Paare ist es nicht mehr möglich, eine neue Lebenspartnerschaft zu begründen.

Bereits begründete Lebenspartnerschaften behalten natürlich ihre Rechtswirksamkeit und es besteht weiterhin die Möglichkeit, eine Erklärung über einen Lebenspartnerschaftsnamen abzugeben, sofern ein solcher bislang noch nicht bestimmt wurde.

Nach deutschem Recht können die Lebenspartner/innen den Geburtsnamen oder den aktuell geführten Familiennamen eines der Partner/innen zum Lebenspartnerschaftsnamen bestimmen. Diese Erklärung ist, so lange die Lebenspartnerschaft besteht, unwiderruflich!

Die Erklärung ist von beiden Partner/innen abzugeben, da es sich um eine gemeinsame Namensbestimmung handelt.

Wurde die Lebenspartnerschaft im Ausland begründet, ist es ebenfalls möglich nachträglich einen Lebenspartnerschaftsnamen zu bestimmen, sofern dies im Rahmen der Verpartnerung noch nicht erfolgt ist.

Voraussetzungen

  • Bestehende Lebenspartnerschaft
    Wurde bisher kein gemeinsamer Lebenspartnerschaftsnamen bestimmt, kann dies jederzeit nachträglich erfolgen, sofern die Lebenspartnerschaft besteht. Nach Aufhebung einer Lebenspartnerschaft ist die Bestimmung eines Lebenspartnerschaftsnamens nicht mehr möglich.
  • Ggf. Dolmetscher
    Ist eine der erklärenden Personen der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig, ist auf deren Veranlassung und deren Kosten ein Dolmetscher zu beteiligen.

Erforderliche Unterlagen

  • Erklärung über den Lebenspartnerschaftsnamen
    vor Ort möglich
  • Personalausweise oder Reisepässe
    Beider Partner/innen
  • Lebenspartnerschaftsurkunde
    Bei einer Lebenspartnerschaft, die im Ausland begründet wurde, ist zusätzlich eine amtliche Übersetzung erforderlich.
  • Geburtsurkunden
    Sofern die Lebenspartnerschaft im Ausland begründet wurde.

Gebühren

  • 25,00 Euro: für eine nachträgliche Erklärung eines Lebenspartnerschaftsnamens
  • 12,00 Euro: Bescheinigung über die Namensführung

Hinweise zur Zuständigkeit

Standesamt, welches das Lebenspartnerschaftsregister führt
Wirksam wird die Namensbestimmung bei dem deutschen Standesamt, bei welchem die Lebenspartnerschaft begründet wurde und das das Lebenspartnerschaftsregister führt.

Standesamt des Wohnsitzes

  • Abgegeben werden kann die Erklärung auch bei dem Standesamt des Wohnsitzes.
  • Bei Lebenspartnerschaften, die im Ausland begründet wurden, ist ebenfalls das Standesamt des Wohnsitzes zuständig.

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