Namensrechtliche Erklärung - Widerruf der Hinzufügung eines Begleitnamens zum Ehenamen

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Haben die Eheschließenden einen gemeinsamen Ehenamen bestimmt, dann kann Der-/Diejenige dessen Name nicht Ehename wurde, seinen/ihren Geburtsnamen oder den aktuell geführten Familiennamen dem Ehenamen als Begleitnamen anfügen oder voranstellen (Doppelname).
Diese Erklärung über die Hinzufügung eines Begleitnamens kann einmalig widerrufen werden. Eine erneute Hinzufügung ist dann nicht noch einmal zulässig.
Auch nach der Auflösung der Ehe kann der/die verwitwete oder geschiedene Ehegattin/Ehegatte vom Widerruf der Hinzufügung des Begleitnamens Gebrauch machen, solange er/sie den Ehenamen führt.
Wurde die Ehe im Ausland geschlossen und wurde ein Ehename mit einem Begleitnamen bestimmt, ist auch dann eine Erklärung über den Widerruf der Hinzufügung eines Begleitnamens möglich.

Voraussetzungen

Erforderliche Unterlagen

  • Reisepass oder Personalausweis
    Der erklärenden Person.
  • Eheurkunde
    aus der die Führung eines Ehenamens mit Begleitnamen hervorgeht.
    Bei einer Eheschließung im Ausland ist zusätzlich eine amtliche Übersetzung erforderlich.
  • Ggf. Bescheinigung über die Namensführung
    geht Führung eines Ehenamens mit Begleitnamen nicht aus der Eheurkunde hervor, ist eine Bescheinigung über die entsprechende Namensführung erforderlich.
    Wurde die Ehe im Ausland geschlossen ist eine amtliche Übersetzung erforderlich.
  • Dolmetscher
    Ist eine der erklärenden Personen der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig, ist auf deren Veranlassung und deren Kosten ein Dolmetscher zu beteiligen.

Gebühren

25 Euro: Namenserklärung
12 Euro: Bescheinigung über die Namensführung

Hinweise zur Zuständigkeit

Wirksam wird die Namenserklärung bei dem deutschen Standesamt, bei welchem die Ehe geschlossen wurde und das das Eheregister führt. Abgegeben werden kann die Erklärung auch bei dem Standesamt des Wohnsitzes. Bei Eheschließungen im Ausland ist ebenfalls das Standesamt des Wohnsitzes zuständig.

Für Sie zuständig