Namensrechtliche Erklärung - Vorname/Nachname an das deutsche Recht angleichen am Standort Standesamt Mitte - Namenserklärungen und behördliche Namensänderung

Aktuelle Hinweise zu diesem Standort

Im Bereich behördliche Namensänderung und standesamtliche Namenserklärung findet derzeit keine offene Sprechstunde statt. Bitte wenden Sie sich an das E-Mail Postfach namensaenderung@ba-mitte.berlin.de. Aufgrund der Vielzahl der Anfragen wird die Bearbeitung Ihres Anliegens etwas Zeit in Anspruch nehmen. Bitte sehen Sie bis dahin von weiteren Nachfragen ab, da dies die Bearbeitung unnötig verzögern würde.

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Dienstleistungsbeschreibung

Namensrechtliche Erklärung - Vorname/Nachname an das deutsche Recht angleichen

Bestimmte Personengruppen, wie Eingebürgerte, Spätaussiedler und Vertriebene, die ihre Namen ursprünglich nach ausländischem Recht erworben haben und deren Namen oder Namensbestandteile dem deutschen Recht fremd sind, können eine Erklärung über die Angleichung ihres Namens an das deutsche Recht beim zuständigen Standesamt abgeben (Angleichungserklärung).

Nach deutschem Recht führt eine Person einen oder mehrere Vornamen und einen Familiennamen. Dieser Form kann die Namensführung durch eine Angleichungserklärung angepasst werden.
  • So können Namensbestandteile, die das deutsche Recht nicht kennt (zum Beispiel Vatersnamen oder Mittelnamen) abgelegt werden.
  • Schreibweisen oder diakritische Zeichen, die es in der deutschen Sprache nicht gibt, können ebenfalls angeglichen werden.

Voraussetzungen

  • Erwerb des Namens nach ausländischem Recht
    Die erklärende Person führt Namen, Namensbestandteile oder Schriftzeichen, die dem deutschen Recht fremd sind.
  • Personenkreis
    Die erklärende Person
    • wurde eingebürgert oder
    • ist Vertriebene/r oder
    • ist Spätaussiedler/in
  • ggf. Name soll zum Ehenamen nach deutschem Recht bestimmt werden
    Gehört die erklärende Person nicht zum genannten Personenkreis, so besteht die Möglichkeit einer Angleichungserklärung nur dann, wenn ihr Name zum Ehenamen nach deutschem Recht bestimmt werden soll.
  • Ggf. Zustimmung
    • Ist die erklärende Person minderjährig, bedarf die Namenserklärung der Zustimmung der/des Sorgeberechtigten. Ist das Kind bereits über 14 Jahre, muss es die Erklärung selbst abgeben, diese bedarf aber ebenfalls der Zustimmung der/des Sorgeberechtigten.
    • Handelt es sich bei dem Namen, der angeglichen werden soll, um einen Ehenamen, so müssen beide Ehegatten zustimmen.
  • vorherige Beratung
    Eine vorherige Beratung über die Möglichkeiten der Angleichung im Einzelfall ist erforderlich.
  • Dokumente in deutscher Sprache
    Sollten die erforderlichen Unterlagen / Urkunden nicht in deutscher Sprache vorliegen, so müssen diese durch eine/n in Deutschland beeidigte/n Dolmetscher/in übersetzt werden. Für einige Länder ist zudem eine Überbeglaubigung (Apostille oder Legalisation) erforderlich.
  • Dokumente im Original
    Sämtliche erforderliche Unterlagen/ Urkunden müssen dem zuständigen Standesamt grundsätzlich im Original vorgelegt werden.
  • ggf. Dolmetscher
    Ist die erklärende Person der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig, ist auf deren Veranlassung und deren Kosten ein Dolmetscher zu beteiligen.

Erforderliche Unterlagen

  • Erklärung über die Angleichung des Namens (Angleichungserklärung)
    vor Ort möglich
  • Personalausweis oder Reisepass
  • Geburtsurkunde
    ggf. mit amtlicher Übersetzung
  • ggf. Eheurkunde
    ggf. mit amtlicher Übersetzung
  • ggf. Einbürgerungsurkunde, Staatsangehörigkeitsausweis oder Urkunde über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit
  • ggf. Registrierschein, Spätaussiedlerbescheinigung oder Vertriebenenausweis
  • ggf. weitere Dokumente
    Die Aufzählung ist nicht zwingend abschließend. Weitere Dokumente können benötigt werden.

Gebühren

  • keine: für Vertriebene und Spätaussiedler, deren Ehegatten und Abkömmlinge
  • 25,00 Euro: für Eingebürgerte
  • 12,00 Euro: Bescheinigung über die Namensänderung

Hinweise zur Zuständigkeit

Standesamt, welches das entsprechende Register führt
wenn es zu der erklärenden Person ein deutsches Personenstandsregister gibt, z.B.

  • wenn die Person im Inland geboren wurde
  • oder wenn die Person hier geheiratet oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat
  • oder wenn die Person eine Nachbeurkundung ihrer Geburt oder Eheschließung/Lebenspartnerschaft vorgenommen hat

Standesamt des Wohnsitzes
Wenn es zu der erklärenden Person kein deutsches Personenstandsregister gibt

Standesamt, welches das Eheregister führt
wenn die Erklärung im Zusammenhang mit einer Ehenamenserklärung abgegeben wird

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