Leistungen nach dem Landespflegegeldgesetz (LPflGG) am Standort Amt für Soziales - Ambulante Hilfe zur Pflege

Aktuelle Hinweise zu diesem Standort

Aufgrund des erhöhten Publikumsverkehrs im Amt für Soziales bitten wir, Ihre Anliegen vorrangig per Telefon, E-Mail, Fax oder Post an uns zu richten. Falls dennoch eine persönliche Vorsprache notwendig sein sollte, vereinbaren Sie bitte vorab telefonisch einen Termin mit Ihrer Sachbearbeitung bzw. dem zuständigen Sozialdienst. Sollten Sie nicht zwingend auf eine Begleitperson angewiesen sein, kommen Sie bitte allein zu dem vereinbarten Termin.

Um Ihnen unnötige Wartezeiten zu ersparen, verzichten Sie bitte auf die persönliche Abgabe von Unterlagen, sondern übersenden Sie diese per Post.

Der Einlass in das Haus erfolgt nur nach Aufforderung durch das Sicherheitspersonal (Einzelabfertigung).

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Kontakt

Öffnungszeiten

  • Montag

      8:30 - 12:00 Uhr
  • Dienstag

      nach Vereinbarung
  • Mittwoch

      nach Vereinbarung
  • Donnerstag

      nach Vereinbarung
  • Freitag

      8:30 - 12:00 Uhr

Hinweis für Terminkunden

Wenn Sie zu Ihrem vereinbarten Termin im Amt für Soziales vorsprechen, dann melden Sie sich bitte am Eingang, Hans-Schmidt-Str. 18. Von dort wird Ihre zuständige Sachbearbeitung über Ihr Eintreffen informiert.

Verkehrsanbindungen

Zahlungsmöglichkeiten

  • Barzahlung

Dienstleistungsbeschreibung

Leistungen nach dem Landespflegegeldgesetz (LPflGG)

Leistungen nach dem Landespflegegeldgesetz umfassen:

Pflegegeld für
  • Blinde,
  • Taubblinde,
  • hochgradig Sehbehinderte und
  • Gehörlose.
Leistungen nach dem Landespflegegeldgesetz werden unabhängig vom sonstigen Einkommen und Vermögen gewährt, da sie keine Leistungen der Sozialhilfe sind.

Zweckgleiche Leistungen (beispielsweise Leistungen der Pflegekasse und ähnliche) werden in einem festgelegten Rahmen auf die Leistungen nach dem Landespflegegeldgesetz angerechnet.

Voraussetzungen

  • gewöhnlicher Aufenthalt und Wohnsitz im Land Berlin
  • Blindheit
    Als Blinde im Sinne des Gesetzes gelten Personen:
    • denen das Augenlicht vollständig fehlt,
    • deren Sehschärfe auf keinem Auge und auch nicht bei beidäugiger Prüfung mehr als ein Fünfzigstel beträgt oder
    • bei denen andere Störungen des Sehvermögens von einem solchen Schweregrad vorliegen, dass sie zuvor genannter Beeinträchtigung der Sehschärfe gleichzusetzen sind.
  • Hochgradige Sehbehinderung
    Als hochgradig Sehbehinderte gelten Personen:
    • deren Sehschärfe auf keinem Auge und auch nicht bei beidäugiger Prüfung mehr als ein Zwanzigstel beträgt oder
    • bei denen andere hinsichtlich des Schweregrades gleich zu achtende Störungen der Sehfunktion vorliegen.
    Dies ist der Fall, wenn die Einschränkungen des Sehvermögens einen Grad der Behinderung von 100 bedingt und noch nicht Blindheit vorliegt.
  • Gehörlosigkeit
    Als Gehörlose gelten Personen mit angeborener oder bis zum 7. Lebensjahr erworbener
    • Taubheit oder
    • an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit.
    Personen, die erst später die Taubheit oder an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit erworben haben, gelten nur dann als Gehörlose, wenn der Grad der Behinderung wegen schwerer Sprachstörungen mehr als 90 beträgt.

Erforderliche Unterlagen

  • Pflegeantrag nach dem Landespflegegeldgesetz
  • Gültige Personaldokumente
    (gegebenenfalls Meldebestätigung)
  • medizinische Unterlagen zur Sehbeeinträchtigung bzw. Gehörlosigkeit
  • Feststellungsbescheid nach dem Schwerbehindertenrecht
  • gegebenenfalls Bescheide über zweckgleiche Leistungen
    Feststellungsbescheid der Pflegekasse über den Pflegegrad
  • Der Umfang der benötigten Unterlagen richtet sich nach den Besonderheiten des Einzelfalls.

Gebühren

keine

Hinweise zur Zuständigkeit

  • Jugendämter: Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
  • Ämter für Soziales: Erwachsene
  • Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten: Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen nach dem PrVG (Gesetz über die Anerkennung und Versorgung der politisch, rassisch oder religiös Verfolgten des Nationalsozialismus)

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