Anerkennung von Schuldner- und Insolvenzberatungsstellen ("geeignete Stelle")

Beratungsstellen, die Schuldnerberatung und die Durchführung eines außergerichtlichen Einigungsversuches als Vorbereitung auf ein Verbraucherinsolvenzverfahren anbieten, benötigen dafür eine Anerkennung als so genannte geeignete Stelle gemäß Insolvenzordnung.

Voraussetzungen

  • Anerkennungsfähige Stelle
    • Anerkennungsfähig ist eine Stelle, wenn sie in Trägerschaft eines Verbandes der freien Wohlfahrtspflege, einer juristischen Person oder der Verbraucherzentrale Berlin e.V. steht.
    • Stellen in Trägerschaft von juristischen Personen des privaten Rechts sind anerkennungsfähig, wenn sie ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgen und Mitglied eines Wohlfahrtsverbandes sind.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Anerkennung als "geeignete Stelle"
    Bitte stellen Sie einen formlosen Antrag per Post inklusive Zusendung aller Unterlagen.
  • Führungszeugnis
    Führungszeugnis der leitenden Person der Stelle und der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag Vertretungsberechtigten gem. § 30 Abs. 5 Bundeszentralregistergesetz (Behördenführungszeugnis).
  • Nachweis der rechtlichen Geschäftsbasis
    Auf welcher rechtlichen Geschäftsbasis beabsichtigen Sie Ihre Tätigkeit auszuüben? Der Nachweis erfolgt, je nach rechtlicher Geschäftsbasis, durch:
    • Vereinssatzung und Auszug aus dem Vereinsregister,
    • Auszug aus dem Gewerbe- oder Handelsregister,
    • Gesellschaftsvertrag bei GmbH oder GbR,
    • Stiftungsurkunde bei Stiftungen des bürgerlichen Rechts,
    • Freistellungsbescheid bzw. steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes,
    • Mitgliedsbescheinigung des Wohlfahrtsverbandes
  • Schriftliche Erklärung über anhängige Strafverfahren
    Schriftliche Erklärung der leitenden Person der Stelle und der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag Vertretungsberechtigten, dass gegen sie kein Strafverfahren anhängig ist/sind.
  • Nachweis über Anlegung auf Dauer
    Der Nachweis über die Anlegung auf Dauer erfolgt durch Vorlage
    • eines Finanzierungsnachweises,
    • von Arbeitsverträgen für die in der Stelle tätigen drei Personen
    • und des Mietvertrages.
  • Sachbericht zur Rechtsberatung
    Sachbericht über Art und Umfang der Sicherstellung der Rechtsberatung ggf. durch die externe Zusammenarbeit mit einem zur Ausübung des Anwaltsberufes befähigten Juristen (zweites Staatsexamen).
  • Schriftliche Erklärung zur Ausübung Kredit-, Finanz-, Finanzvermittlungs- oder ähnlichen Diensten
    Schriftliche Erklärung der leitenden Person der Stelle und der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag Vertretungsberechtigten, dass sie derzeit Kredit-, Finanz-, Finanzvermittlungs- oder ähnliche Dienste gewerblich nicht betreibt/betreiben und in den letzten drei Jahren seit Antragstellung nicht betrieben hat/haben.
  • Nachweis der Ausbildung und Berufserfahrung (Originale oder beglaubigte Kopien)
    Vorlage der Originale oder beglaubigten Kopien über Ausbildung und Berufserfahrung der in der Schuldnerberatung hauptamtlich tätigen mindestens drei Personen und Vorlage der Arbeitsverträge für die Arbeitnehmer der Beratungsstelle. Eine Person muss den Nachweis über die dreijährige Erfahrung in der Schuldnerberatung erbringen.
  • Nachweis geeigneter Räume
    Nachweis über geeignete Räume für Beratungsgespräche, in denen insbesondere Datenschutz und Vertraulichkeit gewährleistet werden können. Der Nachweis erfolgt über den Mietvertrag, den Raumplan sowie eine Begehung.
  • Nachweis einer bürotechnischen Mindestausstattung
    Nachweis über eine bürotechnische Mindestausstattung, die eine ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung erwarten lässt.
  • Schriftliche Erklärung über wirtschaftliche Verhältnisse
    Schriftliche Erklärung der leitenden Person der Stelle und der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag Vertretungsberechtigten, dass sie in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt/leben.
    In geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt nicht, wer innerhalb der letzten zehn Jahre eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 Zivilprozessordnung (ZPO) abgegeben hat oder über dessen Vermögen ein Konkurs-, Vergleichs-, Gesamtvollstreckungs- oder ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt worden ist oder wer in ein gerichtliches Schuldnerverzeichnis eingetragen ist.
  • Verpflichtungserklärung
    Verpflichtungserklärung zur Teilnahme an einem vorgegebenen halbjährlichen Berichtswesen (Statistik) und zur Abgabe eines jährlichen Tätigkeitsberichtes.

Gebühren

keine

Für Sie zuständig