Blanko-Zulassungsbescheinigung Teil II für Neufahrzeuge aus dem Nicht-EU-Mitgliedstaat beantragen am Standort Kfz-Zulassungsbehörde-Lichtenberg

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Kontakt

Öffnungszeiten

  • Montag

      07:30-15:00 Uhr (für Terminkunden)
  • Dienstag

      10:00-18:00 Uhr (für Terminkunden)
      (Fällt ein Spätsprechtag vor einen gesetzlichen Feiertag in Berlin, gilt die Öffnungszeit wie an einem Montag.)
  • Mittwoch

      07:30-15:00 Uhr (für Terminkunden)
  • Donnerstag

      07:30-15:00 Uhr (für Terminkunden)
  • Freitag

      07:30-13:30 Uhr (für Terminkunden)

Verkehrsanbindungen

Sonstige Hinweise zum Standort

Ergänzend kann am Standort mit den Kreditkarten (credit/debit) VISA, Vpay, Mastercard und Maestro bezahlt werden.

Hinweise zur elektronischen Zugangseröffnung

Zahlungsmöglichkeiten

  • Barzahlung
  • Girocard (mit PIN)

Dienstleistungsbeschreibung

Blanko-Zulassungsbescheinigung Teil II für Neufahrzeuge aus dem Nicht-EU-Mitgliedstaat beantragen

Es kann für ein Neufahrzeug, dass außerhalb eines Staates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates mit Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben wurde, eine Zulassungsbescheinigung Teil II beantragt werden. Es erfolgt keine gleichzeitige Zulassung des Fahrzeuges.

Um ein Neufahrzeug handelt es sich, wenn das Fahrzeug noch nie innerhalb Deutschlands oder im Ausland zugelassen war.

Voraussetzungen

  • Keine Voraussetzung erforderlich.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Ausgabe einer Zulassungsbescheinigung Teil II außerhalb des Zulassungsverfahrens für Neufahrzeuge
    (unter „Formulare“)
  • Personalausweis oder Pass mit Meldebescheinigung
  • ggf. formlose Vollmacht und Personaldokumente
    • Personaldokument des Vollmachtgebers (es sei denn, es handelt sich um eine notariell errichtete Vollmacht) und
    • Personaldokument des Bevollmächtigten
  • Auszug aus dem Handelsregister und Gewerbeanmeldung
    im Original oder beglaubigter Kopie (bei Firmen)
  • Auszug aus dem Vereinsregister
    im Original oder beglaubigter Kopie (bei Vereinen)
  • COC-Papier oder Datenbestätigung oder Gutachten
    Gutachten nach §13 EG-FGV bzw. Gutachten nach § 21 StVZO (nicht älter als 18 Monate) einer technischen Prüfstelle (für Kräder und Sonder-KFZ)
  • Zollunbedenklichkeitsbescheinigung
    gem. § 6 Abs. 6 FZV
  • Kaufvertrag

Gebühren

Die Gebühr richtet sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr in der jeweils geltenden Fassung und beträgt im günstigsten Fall 14,30 EUR.

Bitte beachten Sie, dass diese Gebühr unter Berücksichtigung des Einzelfalls höher ausfallen kann - dieses ist abhängig von der jeweiligen Antragstellung.

Hinweise zur Zuständigkeit

Termin vereinbaren bei der KFZ-Zulassungsbehörde

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