Datenübermittlung an öffentliche Stellen (Behördenauskünfte) am Standort Zentrale Meldeangelegenheiten

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Kontakt

  • Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (LABO)
  • Zentrale Meldeangelegenheiten
  • Friedrichstr. 219 10969 Berlin
  • Tel.: (030) 115
  • Weitere Informationen zum Bürgertelefon 115
  • Fax: (030) 9028-3458
  • Der Zugang zur Einrichtung ist Rollstuhlgeeignet.
  • Ein rollstuhlgeeigneter Aufzug ist vorhanden.
  • Ein rollstuhlgeeignetes WC ist vorhanden.
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Hinweise zu geänderten Öffnungszeiten

Keine Publikumsbedienung!
Sie können Ihre Anfrage schriftlich übermitteln oder die Auskunft im Onlineverfahren einholen.

Verkehrsanbindungen

Bus
  • M29 U Kochstr./Checkpoint Charlie 248 Jüdisches Museum
U-Bahn
  • U6 Kochstr./Checkpoint Charlie

Sonstige Hinweise zum Standort

Es besteht die Möglichkeit der Nutzung der Online-Abwicklung "Meldebescheinigung beantragen"

Zahlungsmöglichkeiten

  • Barzahlung
  • Girocard (mit PIN)

Dienstleistungsbeschreibung

Datenübermittlung an öffentliche Stellen (Behördenauskünfte)

Die Meldebehörde darf öffentlichen Stellen (Behörden, Körperschaften öffentlichen Rechts, usw.) im Sinne von § 2 Abs. 1 bis 3 und 4 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes im Inland zu ihrer Aufgabenerfüllung Daten aus dem Melderegister übermitteln.

Diese Datenübermittlungen erfolgen grundsätzlich automatisiert. Eine Datenübermittlung in schriftlicher Form oder durch Übersenden auf Datenträgern in gesicherter Form ist nur noch im Ausnahmefall zulässig. In diesem Fall können Gebühren anfallen.

Die Bearbeitung von Behördenauskünften im fernmündlichen Verfahren ist nicht zulässig.

Bei Abruf der Daten ist sowohl das Aktenzeichen der abrufenden Behörde als auch der Anlass des Abrufes anzugeben.

Voraussetzungen

  • Technische Voraussetzungen
    Auskünfte aus dem Berliner Melderegister sind über die zentralen Stellen in den jeweiligen Bundesländern zu steuern, in allen Bundesländern sind die technisch-infrastrukturellen Voraussetzungen für einen Abruf über die zentralen Stellen bereits geschaffen.
  • In schriftlicher Form
    Eine Datenübermittlung in schriftlicher Form erfolgt abweichend gemäß § 34 Abs. 2 Satz 5 Nr. 1 BMG ausschließlich in den Fällen, wenn eine Datenübermittlung im automatisierten Verfahren oder durch elektronische Datenübermittlung bei der abrufenden Stelle nicht verfügbar ist.
    In diesen Fällen werden die Datenübermittlungen mit einer Verwaltungsgebühr gemäß § 34 Abs. 2 Satz 2 BMG belegt.

Erforderliche Unterlagen

  • Keine Unterlagen benötigt

Gebühren

  • Datenübermittlungen von Meldebehörden an andere öffentliche Stellen im Inland sind grundsätzlich gebührenfrei.
  • Dies gilt nicht für Sondervermögen und Betriebe des Landes Berlin, die einen Wirtschaftsplan aufstellen sowie für gleichartige erwerbswirtschaftlich ausgerichtete Einrichtungen juristischer Personen des öffentlichen Rechts und für Kreditinstitute im Sinne des Gesetzes über das Kreditwesen (§ 2 Abs. 2 Verwaltungsgebührenordnung)
  • Datenübermittlungen in Schriftform oder durch Übersenden auf Datenträgern in gesicherter Form sind nur gebührenfrei, wenn die Meldebehörde die Gründe für die fehlende Nutzung des automatisierten Abrufs zu verantworten hat.

Hinweise zur Zuständigkeit

Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (LABO) als zentrale Stelle für das Land Berlin.

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