Datenübermittlung an öffentliche Stellen (Behördenauskünfte) am Standort Bürgeramt Heerstraße

Aktuelle Hinweise zu diesem Standort

Die Bargeldlose Zahlung ist jetzt auch mit Debitkarten möglich.

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Kontakt

Öffnungszeiten

  • Montag

      08.00-16.00 Uhr (nur mit Termin*)
  • Dienstag

      09.30-18.00 Uhr (nur mit Termin*)
  • Mittwoch

      08.00-14.00 Uhr (nur mit Termin*)
  • Donnerstag

      09.30-13.30 Uhr und 14:30-18.00 Uhr (nur mit Termin*)
  • Freitag

      08.00-14.00 Uhr (nur mit Termin*)

Hinweise zu geänderten Öffnungszeiten

(*) einige Dienstleistungen erfordern keinen Termin.
Beantragte Dokumente können zu den Öffnungszeiten ohne Termin im Bürgeramt abgeholt werden. Beantragte Dokumente können nur dort abgeholt werden, wo sie beantragt worden sind.

Hinweis für Terminkunden

Eine Terminvereinbarung ist zwingend notwendig. Notfalltermine stehen nur für Notfälle in sehr begrenztem Umfang zur Verfügung.

  • Für dringende und akute Angelegenheiten können Sie sich zu den Öffnungszeiten der Bürgerämter unter (030) 9029-15036 an die Notfallhotline für Charlottenburg-Wilmersdorf, wenden. Wenn Sie dort anrufen, bleiben Sie bitte am Telefon, bis sich jemand meldet. Aus technischen Gründen hören Sie jedoch ein Freizeichen, auch wenn auf allen bedienten Leitungen gesprochen wird.

  • Bitte beachten Sie, dass eine Terminbuchung per E-Mail nicht möglich ist.

In absoluten Ausnahmefällen, können Sie auch zur Information im Bürgeramt Hohenzollerndamm oder Heerstraße gehen, um dort einen zeitnahen Termin zu buchen.

Termine buchen
  • Buchen Sie Termine online oder über das Bürgertelefon 115 für Dienstleistungen, bei denen eine persönliche Vorsprache notwendig ist. Dazu gehören Pass- und Personalausweisangelegenheiten und Führerscheinangelegenheiten.

Verkehrsanbindungen

Sonstige Hinweise zum Standort

  • An diesem Standort ist ein Fotoautomat vorhanden.

Folgende Dienstleistungen können schriftlich (postalisch/E-Mail) oder ggf. online beantragt werden:
1. Anwohner/Bewohnerparkausweis
2. Abmeldung einer Wohnung
3. Meldebescheinigung
4. Beantragung einer Sperre von Melderegisterauskünften
5. Widerspruchsrechte gegen Datenübermittlung und Melderegisterauskünfte
6. Befreiung von der Ausweispflicht
7. Führungszeugnis
8. Auszug aus dem Gewerbezentralregister

Zahlungsmöglichkeiten

  • Girocard (mit PIN)

Dienstleistungsbeschreibung

Datenübermittlung an öffentliche Stellen (Behördenauskünfte)

Die Meldebehörde darf öffentlichen Stellen (Behörden, Körperschaften öffentlichen Rechts, usw.) im Sinne von § 2 Abs. 1 bis 3 und 4 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes im Inland zu ihrer Aufgabenerfüllung Daten aus dem Melderegister übermitteln.

Diese Datenübermittlungen erfolgen grundsätzlich automatisiert. Eine Datenübermittlung in schriftlicher Form oder durch Übersenden auf Datenträgern in gesicherter Form ist nur noch im Ausnahmefall zulässig. In diesem Fall können Gebühren anfallen.

Die Bearbeitung von Behördenauskünften im fernmündlichen Verfahren ist nicht zulässig.

Bei Abruf der Daten ist sowohl das Aktenzeichen der abrufenden Behörde als auch der Anlass des Abrufes anzugeben.

Voraussetzungen

  • Technische Voraussetzungen
    Auskünfte aus dem Berliner Melderegister sind über die zentralen Stellen in den jeweiligen Bundesländern zu steuern, in allen Bundesländern sind die technisch-infrastrukturellen Voraussetzungen für einen Abruf über die zentralen Stellen bereits geschaffen.
  • In schriftlicher Form
    Eine Datenübermittlung in schriftlicher Form erfolgt abweichend gemäß § 34 Abs. 2 Satz 5 Nr. 1 BMG ausschließlich in den Fällen, wenn eine Datenübermittlung im automatisierten Verfahren oder durch elektronische Datenübermittlung bei der abrufenden Stelle nicht verfügbar ist.
    In diesen Fällen werden die Datenübermittlungen mit einer Verwaltungsgebühr gemäß § 34 Abs. 2 Satz 2 BMG belegt.

Erforderliche Unterlagen

  • Keine Unterlagen benötigt

Gebühren

  • Datenübermittlungen von Meldebehörden an andere öffentliche Stellen im Inland sind grundsätzlich gebührenfrei.
  • Dies gilt nicht für Sondervermögen und Betriebe des Landes Berlin, die einen Wirtschaftsplan aufstellen sowie für gleichartige erwerbswirtschaftlich ausgerichtete Einrichtungen juristischer Personen des öffentlichen Rechts und für Kreditinstitute im Sinne des Gesetzes über das Kreditwesen (§ 2 Abs. 2 Verwaltungsgebührenordnung)
  • Datenübermittlungen in Schriftform oder durch Übersenden auf Datenträgern in gesicherter Form sind nur gebührenfrei, wenn die Meldebehörde die Gründe für die fehlende Nutzung des automatisierten Abrufs zu verantworten hat.

Hinweise zur Zuständigkeit

Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (LABO) als zentrale Stelle für das Land Berlin.

Chat

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