Glücksspiel - Wettvermittlungsstelle für Sportwetten beantragen

Der Betrieb einer Wettvermittlungsstelle bedarf der behördlichen Erlaubnis nach dem Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag. Diese Erlaubnis kann nur von einem nach dem Glücksspielstaatsvertrag konzessionierten Veranstalter beantragt und nur diesem erteilt werden. Daher richtet sich diese Dienstleistung auch ausschließlich an diese. Sollten Sie sich für den Betrieb einer Wettvermittlungsstelle interessieren, wenden Sie sich bitte an einen konzessionierten Veranstalter. Anträge auf die Genehmigung einer Wettvermittlungsstelle, die nicht von einem konzessionierten Veranstalter gestellt werden, sind gebührenpflichtig als unzulässig abzulehnen.

Voraussetzungen

  • Gültige Konzession des Regierungspräsidiums in Darmstadt als Veranstalter von Sportwetten
  • Hinweise für Wettvermittlungsstellen zum Konzessionierungsverfahren und zur Anwendung der Übergangsregelung nach § 9 Abs. 9 AGGlüStV
    Da das Regierungspräsidium Hessen bis zum 30.6.2020 voraussichtlich keinem Veranstalter von Sportwetten eine Konzession erteilen wird, ist es den Veranstaltern aktuell unmöglich, einen wirksamen Antrag nach § 9 Abs. 2 AGGlüStV innerhalb der Frist aus § 9 Abs. 9 Satz 1 AGGlüStV zu stellen. Im Ergebnis findet die Regelung des § 9 Abs. 9 Satz 1 bis 3 AGGlüStV keine Anwendung.

Erforderliche Unterlagen

  • Übermittlung der vollständigen Antragsunterlagen
    • ein Set in Papierform
    • ein Set in digitaler Form per E-Mail über das Kontaktformular
  • Angaben zum Antragsteller
  • Anschrift der Wettvermittlungsstelle
  • Konzession der Antragsstellers (beglaubigte Kopie)
  • Weitere Unterlagen zwingend erforderlich
    • Genaue Auflistung in den "Hinweisen zur Beantragung einer Erlaubnis zur stationären Vermittlung von Sportwetten für konzessionierte Veranstalter" (unter Weiterführende Informationen).

Gebühren

Je nach Aufwand

Für Sie zuständig